{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-24_4_StR_635_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-24","aktenzeichen":"4 StR 635/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n3\n\n2083 0557\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Helmut > ED aus DE»:\n\ndort geboren am 0) 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofso hat in der Sitzung\nvon 4. Februar 1966, an der teilgenonmen haben;\n\nScnatspräsident Scharpenscel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MD. EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nal= Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere\nStrafkummer des Landgerichts zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA]\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Dicbstahls\nim Rückfall und wegen Gefährdung des Straßenverkchrs\nnach § 315 ce Abs. 1 Nr. 2 a StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs.1 Nr. 1 StVG zu ciner Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt und\nangeordnet, daß dic Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf\nvon drci Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie - in sich nicht recht verständliche - Verfahrensrüge bedarf keiner krörterung, weil die Sachbeschwerde\ndurchgreift.\n\nWas die Revision selbst dazu vorbringt, geht allerdings\nfehl. Sie wendet sich in wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese läßt jedoch Rechtsfchlcr nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des\nLandgerichts denkgeucetzlich möglich und widersprechen nicht\nder Lebenserfahrung; zwingend brauchen sic nicht zu scin\n(BGH NJW 1951, 325). Auch der Grundsatz \"in Zweifel für\naen Angeklagten!\" ist nicht verletzt; das Urteil gibt keinen\nAnhalt dafür, daß das Landgericht hinsichtlich der für crwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.\n\nNähere Ausführungen zur Mittäterschaft erübrigten sich.\nIn der Sachverhaltsschilderung, heißt es zwar nur, der Angce-\n\nklagte habe den Diebstahl \"zusammen mit einem noch unbekannten Mittäter\" begangen. Die weiteren Erwägungen des\nLandgerichts lassen jedoch keinen Zweifel an dessen Überzeugung offen, daß er bei der. Tatausführung als Täter\n\nund nicht als Gehilfe mitgewirkt hat. Der kinwand der\nRevision, es könne auch Hchlercei vorliegen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie auf dic allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndcs Urteils ergibt aber folgenden Mangel:\n\nEingangs der Urteilsgründe wird angeführt, der Angceklagte sei in der Volksschule nicht mitgekommen und in die\nHilfsschule überwiesen worden. Bei der Strafzumessung ist\nmildernd berücksichtigt worden, er sei in seiner geistigen\nEntwicklung erheblich zurückgeblicben, was schon daraus\nfolge, daß er über die Hilfsschule nicht hinausgekommen\nsei; davon habe das Gericht sich auch während der Hauptverhandlung hinreichend überzeugen können. Angesichts\ndieser Feststellungen hätte das Landgericht mit Hilfe cincs\nSachverständigen prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten zur\nZeit der Taten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB\noder doch des Abs. 2 dieser Bestimmung vorgelegen haben.\nAuszuschlicßen sind diese Möglichkeiten jedenfalls von\nvornhercin nicht. DaB das Landgericht sich hiermit nicht\nauscinandergesetzt hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im ganzen zwingt.\n\nAußerdem gibt dieses zu folgenden Bedenken Anlaß:\nl. Die Anwendung des § 315 c Abs. I Nr. 2 a StGB\n\nsctzt hier zur inneren Tatseite voraus, daß der Angcklagte\nhinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der konkreten\n\nN\n\n-5-\n\nGefährdung des Kaufmanns sg: mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt allein eine Verurtcilung aus § 315 c Abs. 3 StGB in Betracht. Insoweit\nläßt. das Urteil die erforderliche Stellungnahme vermissen.\n\n2. Zur: Verurteilung wegen Vergchens nach § 24 Abs. 1\nNr. 1 StVG fehlt es an der Feststellung, daß der Angeklagte\nkeine Fahrcrlaubnis hatte,\n\nScharpenseel Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/4-str-635-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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