{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-24_4_StR_148_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-24","aktenzeichen":"4 StR 148/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 077:\n\nim Namen des Volkes\n\nzu der ötrufsäche\n\ngegen\n\nden Autolackierer Verner D ED aus .' mE\nüber EEE. zeboren um EEE 1925 in Ha\n\n\"estfalen,\nwegen Meineidäs u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichts in der Sitzung\nvom 24.Mai 19653, an der teilgenommen haten:\n\nBundesrichter Krunmne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrickter Dr. ‘eber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 7. Januar 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nhandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Weineids und wegen ersucnaten\n\nHeineids verurteilt worden.\n\nion erhekt er die Yerfahrens- und üle\n\nct\n[er\n[n}\nh3\nLg\nQ\na\nm\n(6)\nhd\n\n02\ni3\nRE\na Hr\n0}\n\nDas Tandgericht hat folgenden Sachverhalt Testgestellt:\n\ni. Am 3, November 1960 würde der Angeklagte durch\nden Gerichtsvollzicher dem Amtsgericht Brilon zur leistung\nes Ollcentsrungseides vorgeführt. Er legte dem Amtsrichter\nein Verzeichnis seines Vermögens vor. Nr. 16 dieses Verzeich-18508, unter der nach dem Arbeitsverdienst und dem aArbeit-\n\nseter nefragt ist, enthält folgende Angabe,\n\nr-Le}\n\n\"550,-- bis 400,--DM, Vertreter von Dun Ti -\n\nDer Richter besprach das Verzeichnis mit dem Angeklasten. Der ängceklagte leistete darauf den Offenbarungseid.\nDer Angscklagte meinte mit der von ihm angegebenen Firma\nDB ie Firma DIEB Chenic GmbH, die ein Erzeugnis\nunter dem Namen DW nerstellt.\n\n2. Am 26. April 1961 erschien der Angeklagte zum Termin\n\nin einer anieren OflTfenbarungseidssache vor demselben Gericht\n\nund gab folgende Erklärung ab:\n\n\"Meine Angaben im Vermögensverzeichnis vom 3.11.1960 ..>\n\nsind richtig. Ich war bei der Firma De \"m ;--\nnen Die genaue Anschrift dieser Firma lautet:\nirma DW. Kunststoffe und Kunstbeläge, TWn-\n\nDie Materialien dieser Firma tragen den Namen \"DEE:\n\nSeit “nde November 1960 tin ich bei dieser Yirma nicht\n\nmehr beschärtigt. .s.\"\n\nDer Angeklagte versicherte diese Angaben unter Berufung auf den bereits geleisteten Offenbarungseid.\n\nII. Das Landgericht erblickt die Unrichtigkeit des\n\nam 3. November 1960 beschworenen Vermögensverzeichnisses\ndarin, daß der Angeklagte weder Vertreter dieser Firma\nwar noch bei ihr ein Einkommen von 350 bis 400 DM hatte.\n\nDas Landgericht hält es für möglich, daß der Angeklagte, wie er geltend macht, sich über seine Tätigkeit\nfür die Firma DB unbeabsichtigt nur unklar ausgeärückt habe und der Überzeugung gewesen sei, es handele\nsich um ein vertreterähnliches Verhältnis. Da in dem Voräruck des Vermögensverzeichnisses nach dem Arbeitsverdienst und dem Arkeitgeter gefragt worden sei, sei es für\nihn, so führt das Urteil aus, jedoch erkennbar gewesen,\ndaß er hier (unter Nr. 16) nur Einkünfte amıgeben dürfe,\ndie sich über einen gewissen Zeitraum hin erstreckten.\nDieses habe er um so mehr erkennen müssen, weil unter\nNr. 17 des Vermögensverzeichnisses nach Ansprüchen aus\nselbständiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst besonders\ngefragt werde. Seine Angabe in dem Vermögensverzeichnis\nkönne, wie der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer\nauch erkannt habe, nur so verstanden werden, daß er ein\nregelmäßiges monatliches Einkommen von 350 bis 400 DM,\nnicht nur eine einmalige Einnahme in dieser Höhe in Aussicht gehabt habe. Insoweit habe er in dem Vermögensverzeichnis bewußt eine falsche Angabe gemacht und sie be-\n\nschworen.\n\nIn seiner im Termin vom 26. April 1961 abgegebenen\nErklärung habe der Angeklagte seine Ängaben hinsicht!ich-Jich der Firma DEE Chemie Gmtli wiederum bewußt falsch\ngemacht. Er habe gewußt, daß er nicht bis Ende Novenber\n\n1560 voi der Firma DEWreschä:tist zevesen sei unä\naaa Belac Angaben in Vermösensverzeichnis von 2. Kovenbe:\n\n’\n\n13609 hinsichtlich des Einkommens nicht rirhtig guvesen\nsei2n. Dadurch habe er sich eines versuchten Meineilds\nnach den 3 155 Nr. 7, 154, 43 StGB schuldig gemacht.\n\nSr Labe versucht, eine feilsche Versicherung unter Herufunz\nwil cinen kereite früher geleisteten Kiä abzugeten, Va?\neine solche Berufung im Yalle des IlfTeivarungseids nicht\nzulässig sei, habe der Angeklagte nicht gewu3t und auf\niiese “cise seine falschen Angaben beschvären wollen.\n\nYli, Des Urteil mu3 aus sachijiichrechtlichenr Gründer auf--\ngencben werden.\n\ni. Die Annahme des Landgerichts, daß in ür.\nverzeichnisses nur ein solcher Arkeitsverdieast\n\nD\n3\n[64]\n\nE\neinzetragen werden dürfe, der sich auf vinkünfte bezien.,\nsie sich über einen gewissen Zeitraum erstreckten, findet\nin Jem Vordruckcdes Vermögensverzeichnisses allein keins\nausreichende Stütze. Sein Wortlaut spricht vielmehr dafür, daß jeder ırpeitsverdienst unzugeten sei, sofern cs\nh nicht gemäß Nr. 17 des Vordrucks um „nsprüche zu\n\nar\n\ncC 3\nselkstänäiger Tätigkeit und aus Nebenverdienst namdcit.\n\nAuch die Erklärung des Angeklagten vom 3. November\n1960, für sich betrachtet, 1äßt nicht deutlich erkennen,\ndaß es sich nach seiner Vorstellung um einen regelmäßigen\nmonatlichen Verdienst handelte. Seine Angabe ist Jedenells mehrdeutig. Er hat auch nicht erklärt, er habe\n50 tis 400 DM verdient, wovon die Strafkammer an ünderer\ntelle ausgeht (UA 35. 4 Abs. ?). Etwas anderes könnte sich\nnur dann ergeben, wenn sich etwa durch Hinzuziehung dss\nMerkblatts, auf das der Vordruck des Vermözensverzeich-\n\nHB\n\nnm 8\n\nMm\n\npe\nAr\n{ip}\n\nie‘\n\nIr v\n=\nu\nbs\ner\n”\n[x\nrd\nCr\nSi\n[ig\n{ei\n\n€ b\nes gehullen haben, die Unrichtig-1\n\nSen.\nDie angaben des Angeklagten wären Jann unrichtig,\nvenn er cinenAuftrag der Firma KWwni: cirem Verdienst\n\nvon 5350 bis 400 DM lediglich in aussicht gehabt hat, Das\nUrteil ergibt jedoch nicht, wieweit die Verhandlungen\n\nmit der Firma Kggp zeciehen waren, ob insbesondere\nbereits eine künftige Forderung im Rechtssinne begründet\nordern war, die im Vermögensverzeichnis anzugeben ist\n:äre das Geschäft, worauf die Revisionsschrift hindeutet,\nur ungevbahnt gewesen, dann könnte von einer künftigen\n\"orderung nicht die Rede sein. Insoweit wäre seine \\ıngake\nskiextiv unrichtig, Ss becürfte dann jeäoch einer näheren\nPrüfung, weiche Vorstellungen der Angeklagte in rechtlich?\nHinsicht von dieser \"Forderung\" gehabt, ok er § 1so gemeint hat, auch in diesem Falle bereits eine zukünftige\nForderung zu haben, oder sonst der Auffassung gewesen ist,\nunter den gegebenen Unständen den Betrag angeben zu müs-\n\nSen.\n\nDie innere Tatseite bedarf insbesondere desha!k\neiner sorgfältigen Prüfung, weil ein Grund, eine ihwi nicht\nıstehenae Forderung anzugeben, für den Angeklagten einstweilen nicht ersichtlich ist. Die Strafkammer führt rüänlich aus, daß der Angeklagte sich durch die Tat keine Vor-\n\nteile habe verschaffen wollen.\n\n2. Die Rechtsauffassung der Strafkummer, daß in\nder Zrklärung vom 26. April i961 nur ein versuchter ileire!\n\nFu\n—\n\nT\n\nü\n\ne’’unden weräen köunte, trifft allerdings zu:\n\nNechtspecchung ist anerkacut, daß ein Schuläner, Jer in\nainom lerıin zur Ergänzung des von ihm nach ; 807 ZU\neingereichten unü beschsorenen Vermögenseverzeichn\n(S 90% ZPO) wider besseres „Wissen die Richtigkeit und\nYellständigkeit seiner neuen Angaben unter Berufung au\nden {rüber geleisteten üUffenbarungseiä versichert, wezen\nversuchten Meineids bestraft werden kann (RG3t 57, 331;\nSCH 1 DER 9 v. 28. august 1957 = IM § 155 Nr. 1). Zw\nseäurfite nier jedoch der Srörterung, ok die Argaben des\nneck arten vom 26. April 1961 überhaupt unter die Tides-\n„Illuont [ielen. Der YıTentarungseidsschuldner ist nur\n‚erplliichtet, Angaben über sein Vermögen zu machen, das\ner zur Zeit der \\bgabe der Erklärung hat, srundsätzlick\ndagegen nicht über früheres Vermögen. Der Lid erstr.ukt\nsich nur zuf diejenigen Vermögensstücke, die möglircherweise dom Zugrifli des Gläubigers aurch die Iwangsvoilstreckung unteriiegen. Dies trifft jedoch auf früheres\nVermögen nicht zu (BGIiSt 14, 345). Die Angaten, deren\nRichtigkeit der ngeklagte versicherte, lauteten, «aß\n\ner bis Inde November 1960 kei der Yirma DEE veschärtist gewesen sei und ein Einkommen von 550 bis 400 ük\nsehabt hate. Sie bezogen sich also auf eine länger zurückliegende Zeit. Eine Angabe über sein gegenwärtiges\nVermögen könnte allerdings dann vorliegen, wenn er damit\nhätte zum Ausdruck bringen wollen, daß ihn Forderungen\n\naus diesem Verhältnis noch am 26. April 1361 zustanden\n\nTas kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen weräetis\n\\lo cs sich hier nur um eine \"Nachbesserung\" des früheren\n\nF\nKarat\nBusct\n\nIS\n\nOfTenkarungseides handeln sollte, können unter Umständen\nstrengere Anforderungen gestellt werden (vgi. Jonaszohle Zivilprozeßordnung 18. Aufi. $S 807 Aum. III 5,\n\nS 903 Anm. II 2; OTG Kiel JH 1929, 3197 Ir. 73).\n\n-1-\n\nsollte der Angeklagte Jedig:ich irrig zugencennen\n\nfer\nIn}\nhy\n7\nmi\n[2\n[p}\n[\nvs\n\nhaben, seine Bezugnähme auf den früheren »i\nsich uch auf Trüheres Vermögen, dann würde nlcht cin\nersuchter Meinreid, sondern ein “annverbrechen vo\nBGHSt and). Im übrigen bestehen die gleichen tatsäcı-\nlichen Bedenken, wie gegen die Verurteilung wegen des au\n3. Fovember 1960 geleisteten MMlenbarungseids. Mit Kecht\nweist die Revision auch darauf hin, es stünde nicht miteinsnder in BKinklang, daß die Strafkammer auf der einen\nSeite ausführt, es habe dem Angeklagten - da ihm auf ürun,\nder ihm von der Tirma erteilten zusage eine gewisse Vernittlertätjigkeit erlaubt gewesen sei — nicht nachgewiesen\n\nwerden können, daß er dieses Verhältnis bewußt falsch\n„185 Vertretung bezeichnet hate, auf der anderen Seite atcr\n\nannimmt, er hate kewußt unrichtig erklärt, er sei kei dor\n\nFirma DU }is önde November 1960 beschäftiet gewesen.\nvs hätte Sestgestellt werden müssen, ob der Angeklaste\n\naarunter nicht dasseite verstanden hat wie unter Jen in\n”\n\nVernögensverzeichnis vom 3. November 1960 angegetenen Yer-\n\nsreterverhälitnis.\n\nDas Urteil konnte somit keinen Bestand haben. In\nacer neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, den Richter,\nderden Offenbarungseid abgenommen hat, darüber zu vernehmen,\nwelche Belehrungen er für die Ausfüllung der Spalte Nr. 15\ngegeben hat, insbesondere auch, ob der Angeklagte üicse\nAngaben verstanden hat. Die: Revisionsschrift weist durauf\nhin, das Vermögensverzeichnis habe eine Angestellte des\nAmtsgerichts ausgefüllt. Auch diese wird zwecknädigerweise\nzu hören sein, und zwar auch über die Unstände, unter denen\n\naach Behauptung der Revisionsschrift das Vermögensver-\n\nzeichnis zustande gekommen sein soll.\n\nArumme Seibert Leng-Hinrichsen\nBörtzler Dr. \\ieber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/4-str-148-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-24/4-str-148-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.719137+00:00"}}