{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-21_4_StR_248_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-21","aktenzeichen":"4 StR 248/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\n”\nF\nx\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2091 062\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_248/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elcktriker Hans-Yilli S ; ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am 941 in zw: zur\n\nZeit in anderer Sachc in Strafhaft,\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nDr. Flitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom %. Februar 1965 wird\n\nverworfen.\n\nDice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü\n\n..\nun nm men un an\n\nn_d_e_:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\n\nzu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drci Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\n\nerklärt.\n\n- 3.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung Tormellen\nund materiellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\näaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die -— nur allgemein erhobene - Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die objektiven und die subjektiven\nTatbestandsmerkmale der Zuhälterei rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nLas Landgericht erwähnt bei der Schilderung des Lebenslaufs den Selbstmordversuch des Angeklagten im Jahre 1960, t\ndem er sich eine Gewehrkugel in die Schläfe schoß. Es stellt\naber keine Folgen dieses Selbstmordversuchs, insbesondere ke\nne Gehirnverlcetzung des Angeklagten fest. Daß die Strafkamne\ndic Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagt\nmindernden Hirnschädigung überschen haben könnte, ist angesichts der auch den Strafrichivern allgemnan bekannten medizin\nschen Erfahrungen auf diesem Gebiet auszuschließen. Vie lebensführung, insbesondere die strafbaren Verfehlungen des An\ngceklesten, der von früher Jugend an im Elternhause sehr verwöhnt worden ist und sich schon vor dem Selbstmordversuch se\nunbeständig gezeigt hat, weichen von dem durchschnittlichen\nBild eines frühkriminellen Heranwachsenden nicht ab. Für sie\nsind gerade die beim Angeklagten auffallenden Wesenszüge ken\nzeichnend, vor allem Antriebs- und Stimmungsstörungen, mange:\nde Steuerung des Trieb- und Affektlebens (Versuch zur Fremde:\nlegion zu gehen, unstetes Leben, Neigung zu erheblichem Alkoholgenuß), mangelnde Bindungsfähigkeit (Verlassen des um ihn\nsehr besorgten Elternhauses), mangelndes Verantwortungsbewuß\"\nsein und Fehlen klarer Wertvorstellungen (schon mit 20 Jahrer\nBeziehungen zu einer Lohndirne, von der er sich aushalten\n1äßt), spiclerische Einstellung zur Arbeit und Fehlen eines\n\n-4A-\n\neigenen Lebensplans (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen\nJedizin 2, Aufl. S, 182). Das Landgericht war daher nicht\nveranlaßt, ctwaige Wirkungen des Schusses in die Schläfe\nauf die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\nim Urteil zu erörtern, zumal auch die Verteidigung sich\nauf solche Folgen nicht berufen hat.\n\nDie Revision ist mithin zu verwerfen.\n\nKrumnme wWillms Flitner\n\nMayr Dr. Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/4-str-248-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/4-str-248-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.586015+00:00"}}