{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-21_4_StR_230_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-21","aktenzeichen":"4 StR 230/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnen Zu en\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmontcur/Pionier bei der Bundeswehr\n\nGünter TED aus «EEE\nscboren am MEMEEEED 1940 in\n\nwegen versuchter Notzucht.\n\nu‘\n\nt\nus\n“ nn\n\nera\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nvom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nals Vorsitzende,\n\nDr. Willms\n\nDr. Fiitner\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (mr GEEEEED:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nder Sitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld (Jugendkamnmer) vom 11. Februar 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung;\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht Duisburg (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun arme ans Anne en De Den au Denen mm mu\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\n\nmit gcfährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs llona-\n\nten Gefüngnis verurtcilt worden,\n\nDa,\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet,\n\n1. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß ihm nicht\ngcmüß § 140 Abs. 2 StEFO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in sciner Entscheidung BGHSt 6,\n199 £f im einzelnen dargclegt, daß in Strafkammersachen des\nersten Rechtszuges sorgfältig zu prüfen ist, ob die Mitwirkung\neines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus sonstigen Gründen ge-\n\nboten ist.\n\nDiesc Voraussetzungen waren hier erfüllt. Schon dic Sachlage bot erhebliche Schwierigkeiten. Als Beweismittel stand\naußer zwei beschädigten, Bekleiäungsstücken als Tatzeugin nur\ndie 16 Jahre alte Gerdä Vo ; an der sich der Angeklagte\nunsittlich vergangen haben soll, zur Verfügung. Außerdem kam\nhier noch ihre Schwester als Zeugin für den Zustand und das\nVerhalten Gerdas kurze Zeit nach dem angeblichen Notzuchtversuch des Angeklagten in Betracht, wie sich aus den Akten\nergibt. Dies legte dem Vorsitzenden der Jugendkammer die Prüfung nahc, ob zur sachgemäßen Vertcidigung des die Notzuchtsabsicht bestrceitenden Angeklagten die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der polizeilichen Aussagen der beiden in\nder Hauptverhandlung als Zeuginnen zu vernehmenden Mädchen erforderlich war, um geeignete Fragen zur Erforschung des Sachverhalts an sie stellen zu können. Nur einem Verteidiger war\nes nach § 147 StPO gestattet, die Akten vor der Hauptverhandlung einzusehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende\nder Jugendkammer die ihm nach § 140 Abs. 2 StPO obliegende\nPrüfung vorgenomnen hat, sind nicht ersichtlich. Dieser Verpflichtung war cr auch nicht dadurch enthoben, daß der Angeklagte, wenngleich dazu aufgefordert, keinen Antrag auf Beiordnung cinces Vertcidigers nach § 140 Abs. 1 StPO gestellt\n\nhatte. Die Notwendigkeit, dem Angeklagten einen Verteidiger\n\nzu bestellen, ergab sich hier nicht nur aus den bezeichneten\nBevreisschwierigkeiten, sie drängte sich vielmehr auch wegen\nrechtlicher Zweifel bei der Anwendung des § 223 a StGB auf (vel>\nunten zu 2.). Daß die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem\nfür den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, läßt\nsich nicht ausschließen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben\n\nverden.\n\n2. Das Landgericht sicht einen hinterlistigen Überfall im\nSinne des § 223 a StGB darin, daß der Angeklagte das nichts\n3öscs ahnende Mädchen von hinten ansprang und vom Fahrrad zu\nDoden riß, um dadurch Gerdas \"Gegenwehr zu erschweren und seine\nauf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Absicht\nleichter und rascher verwirklichen zu können.\" Das Merkmal des\nÜberfalls ist damit zwar hinreichend dargetan. Hinterlistig\nwar der Überfall nach den bisherigen Urteilsfeststellungen aber\nnicht, Dazu reicht nicht aus, daß er von hinten ausgeführt\nwird, um die Überraschung des Angegriffenen auszunutzen. Hinterlistig ist der Überfall erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die\nAbvuchr des uncrwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbercitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen\n(BEN GA 1961, 241; RGSt 65, 65). Dafür geben die bisherigen\nFeststellungen keinen Anhaltspunkt.\n\nDas Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagtc, weil er das Mädchen in der Dunkelheit vom Fahrrad riß,\nwesen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223 a StGB zu bestrafen ist (BGH Urteil vom\n29. Mai 1957 - 2 StR 203/57 - MDR 1957, 652 bei Dallinger).\n\n3, Aus den Strafzumessungserwägungen muß mit hinreichender\nDeutlichkeit zu entnehmen sein, ob die Strafkammer die aus\n8 177 Abs. 2 StGB zu entnehmende Strafe nach § 44 Abs. 3 StGB\n\n-5 -\n\nmildern will und sich mithin, wie erforderlich, des in Betracht\nkommenden Strafrahmens bewußt ist (BGHSt 16, 360, 363),\n\nBei der Wertung des Prozeßverhaltens des Angeklagten im Rahnen der Strafzumessung darf nicht außer Acht gelassen werden,\nwie der Angeklagte sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat. Sein\nVerhalten in der Hauptverhandlung kann auch nicht überbewertet\nwerden. Allenfalls lassen sich daraus Schlüsse auf die innere\nEinstellung des Angeklagten zu seiner Tat ziehen. Sie kann für\ndie Strafhöhe bedeutsam scin (BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158\nHr. 15; BGH VRS 26, 22).\n\n4. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO nF\nGebrauch gemacht.\n\nKrumme Willms Flitner\n\nMayr R Sanders\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/4-str-230-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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