{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-21_4_StR_226_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-21","aktenzeichen":"4 StR 226/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2091 059\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn nn m er u nr\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Verner , 1 (Enmup\nEB; zctoren on EEE 1955 in za.\n\nwegen Meineids.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt 9 in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt 8 nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 17. Februar 1965 aufgehoben,\nsoweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen\nvon dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 1§ 6 StGB) und mangels\nBeveises von der weiteren Anschuldigung des Meineids (§ 154 StGB) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Es hat es\naber abgelehnt, der Staatskasse auch die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDie Strafkamnmer sieht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2\nerster Halbsatz StPO nicht als gegeben an. Da ein Fall\ndes § 467 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO (§ 2 Untersuchungshaft EntschG) nicht vorliegt, würde dies dann\nrechtsfehlerhaft sein, wenn die Strafkammer von der Unschuld des Angeklagten überzeugt wäre oder den Begriff\ndes begründeten Verdachts verkannt hätte.\n\nDies trifft zunächst insoweit zu, als die Strafkammer\nden Angeklagten von dem Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen hat. Denn nach ihrer Auffassung wäre die dem Ängeklagten vorgeworfene Äußerung selbst dann, wenn er sie gemacht hätte, durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen\n(§ 195 StGB) gerechtfertigt gewesen. Damit hat das Verfahren in diesem Punkt aus Rechtsgründen die Unschuld des\nAngeklagten ergeben (§ 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz\nStPO erster Fall). Die ihm wegen dieses Vorwurfs erwachsenen notwendigen Auslagen hätten deshalb, soweit sie ausscheidbar sind, der Staatskasse auferlegt werden müssen\n(BGISt 14, 136; Urteil vom 21 Juni 1960 - 1 StR 204/60\nSs. 7).\n\nVon der Anschuldigung der Eidesverletzung het die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Sie\n\nhat keine Stellung dazu genommen, ob der bestehenbleibende\nVerdacht noch \"begründet\" im Sinne von § 467 Abs. 2 Satz 2\nerster Halbsatz StPO zweite Möglichkeit ist. Nach den Feststellungen läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\nsie dabei den Begriff des begrünäieten Verdachts verkannt ha-\n\nDer Angeklagte hat Hg immer des Diebstahls verdächtigt (UA 4 Absätze 1 und 4) und das mit Recht (UA 8). Er\nhatte keinen Anlaß, das zu bestreiten und hat es nie bestritten. In welcher Form er den Verdacht gegen He\näußerte, konnte für ihn keinen Unterschied machen. Er hatte\nkeinen Grund, sich nicht zu der Äußerung zu bekennen, \"für\nihn stehe fest, daß He die Gewiniebohrer gestohlen habe\",\nwenn er sie wirklich in dieser Form gemacht hatte, was die\nStrafkammer nicht ausschließen konnte. Die Äußerung enthielt nur die Kundgabe eines Verdachts, wenn auch in bestimmter Form. Die Strafkammer selbst billigt ihm dafür den\nSchutz des § 193 StGB zu.\n\nt\nBei dieser “achlage mußte sich] der Strafkammer die Not-\n\nmn nn nen .—_u— | | nn nn ne\n\nbestand oder ob die Voraussetzungen! ides § 467 Abs 2 Satz 2\nerster Halbsatz StPO zweiter: ‚Fall vorlagen, ob also die Verdachtsgründe wenigstens ; soweil beseitigt sind, daß der\nFreispruch cinem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (vgl. BGHSt 11, 383, 385; BGH VRS 16, 5374, 375; Urteil\ndes Senats vom 26. Februar 1965 - 4 str 10/65 vom Abdruck\nbestimmt). Das Landgericht häfte deshalb an Hand der ihm zum\nFrei®j’Zuch des Angeklagten ausreichenden Gründe (BGHSt 7,\n153, 157) darlegen müssen, ob und wal-um es einen begründeten\nVerdacht im Sinne der Kostenvorschrii't noch annahn.\n\nng\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel (vgl. Löwe-Rosenberg\n21.1.8 267 A. 3) führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht über den\nKostenantrag des Angeklagten durch Beschluß gemäß § 467\nAbs. 4 StPO n.F. entscheiden können.\n\nKrumnme wWillms Flitnar\n\nf\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/4-str-226-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-21/4-str-226-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.547431+00:00"}}