{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-20_4_StR_614_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-20","aktenzeichen":"4 StR 614/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"f\n\nBUNDESGERICHTSHOF!83 054\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nBE URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugschlosser Reinhard CB :::\n\nDEE EEE. => or cn =: GEN 19.17\n\n2. den Arbeiter Siegfried R aus D-\n\nGE. zevoren an 1945 in GE :\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\norg\n\nAG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4, Februar 1966, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\n\nals Vertreter der Bundesamvaltschäft,\n\nJustizangestelltcr >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1,\n\nDie Revision des Angeklagten Ge gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 20. Mai 1965 wird verworfen,\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten RW vira das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPAR\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GB vegcen schweren Diebstahls in sechs Fällen, Diebstahls in fünf Fällen\n\nund versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Jugend-\n“ strafe von unbestimmter Dauer im Mindostmaß von einem Jahr\n\nund ini Höchstmaß von drei Jähren unter Anrechnung der Untersuchungshaft je zur Hälfte auf das Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe verurteilt, den Angeklagten RE»\nwegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls\nzu einer Jugendstrafe von cinem Jahr und sechs Monaten.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nbleibt öhne Erfolg, das des Angeklagten Ritter ist zum\n\n‚Strafausspruch begründet.\n\nE\n\n1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten Ge hat\n\ndie zunächst in vollem Umfang eingelegte Revision in der\n\nRevisionsbegründung auf das Strafmaß beschränkt. Diese\nBeschränkung war unwirksam, da es an einer ausdrücklichen\nErmächtigung fehlt. Indessen hat der Verteidiger das\nRechtsmittel nur zum Strafausspruch begründet und die\nBegründung innerhalb der Rovisionsbegründungsfrist nicht.\nerweitert. Es ist daher, soweit es den Schuldspruch bctrifft, unzulässig (BGH IM Nr. 1 zu § 302 StPO).\n\nIm übrigen ist es unbegründet. Was die Revision in\n\n. einzelnen vorbringt, ist tatsächlicher Art und daher in\n\nRevisionsrechtszuge unbeachtlich. Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Bei dem Angeklagten RW, iücr unbeschränkt Revision eingelegt hat, gibt der Schuldspruch keinen Anlaß\nzu Beanstandungen; jedoch kann der Strafausspruch nicht\n: bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß \"sogar Jugendstrafen bislang nicht vermocht haben,\nihn vom Weg eines Rechtsbrechers abzubringen\" (UA 37):\nDabei hat es übersehen, daß die Taten des Angeklagten\nin die Zeit vom Sommer 1963 bis Ende 1963 fallen. Er ist\naber erst am 26. Februar 1964 unter Einbeziehung’ eines\nfrüheren auf Jugendstrafe lautenden Urteils zu cincr Jugenstrafe von neun Monaten verurteilt worden; die cr bis\nzum 3. Oktober 1964 verbüßt hat (UA 8). Wann die - cinbezogene - Verurteilung (vgl. UA 8 und 16) ausgesprochen\nworden ist, läßt das Urteil nicht erkennen. Jedenfalls\nkann die damals erkannte Strafe im Zeitpunkt der Begehung der hier dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\nnoch. nicht voll verbüßt gewesen sein (vgl. § 31 Abs. 2\nSatz 1 JGG).\n\nUnter diesen Umständen ist nicht auszuschließen,\ndaß die irrigen Erwägungen des Landgerichts das Strafmaß\n\nut\n\nf d\n\n-5-\n\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Das führt\n\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-20/4-str-614-65","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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