{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-14_4_StR_63_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-14","aktenzeichen":"4 StR 63/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 63/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Vertreter Lothar DD aus vB, sevoren\nar EB 935 in rw Sachsen,\n\n. die Prostituierte Eva TEE ; zcvorenc Da\nzus EEE, seboren am GE 1933 ir A /\n\nSachsen,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 31. August 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Falle Ge EB verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nund zur neuen Gesamtstrafenbildung bezüglich des Angeklagten DI an eine anderc Strafksmmer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Dgggp und Teiime»\nu.a. wegen gemeinschaftlicher versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\ngefährlicher Körperverletzung (von Dr» begangen unter den\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB), zu Zuchthausstrafen\nverurteilt,\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision\neingelegt und sie auf die Nichtanwendung des § 316 a StGB\n(Autostraßenraub) beschränkt.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkamnmer fordert der\nTatbestand des § 316 a StGB nicht, daß dic Täter ihr Opfer\nvon vornherein deshalb in eine einssme Gegend fahren lassen,\num dort die Tat auszuführen. Ebensowenig kommt es objektiv\ndarauf an, ob sich das Opfer durch Rufen oder lautes und\nlanges Hupen hätte bemerkbar machen oder ob es sich durch\nFlucht den Nachstellungen hätte entziehen können, worauf\ndas Landgericht abstellt. Vielmehr genügt jede durch die\nFahrt geschaffene Gefahrenlage, die der Täter ausnutzt,\num eincn Raub oder einc räuberische Erpressung an einer\nan der Fahrt teilnehmenden Person zu begehen. Immerhin\nkann es ein Anzeichen für den Vorsatz sein, cin Verbrechen\nnach °§ 316 a StGB zu begehen, wenn die Angeklagten den\nFahrer an eine für einen Überfall günstige Stelle fahren\nließen. Das Landgericht hätte deshalb noch näher aufklären\nmüssen, ob die Örtlichkeit 20 m hinter dem “Yohnhaus der\n\nAngeklagten sich für einen Überfall bei Berücksichtigung\n\nder frühen Morgenstunde besonders eignete. Belanglos ist,\n\nob der Überfall während des Fahrens, während eines vorütergehenden Haltens des Fahrzeugs auf der Fahrkahn oder\n\n- auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gefaßten Entschlussos _\nnach Erreichen des Fahrtzieles ausgeführt wird (BGHSt 6,\n\n82, 83 f; 13, 27, 30; 15, 322, 324, 325; NJW 1964, 1630 Nr,13\nunter a).\n\nZur inneren Tatseite setzt § 316 a StGB nicht voraus,\nwie das Landgericht ersichtlich annimmt, daß der Täter den\nÜberfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet\n(BGHSt 15, 322, 324). Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des Autostraßenraubes vielmehr auch dann, wenn er\nerst während der Fahrt aus der Eingebung des Augenblicks\nheraus den Entschluß faßt, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen\n(so schon BGHSt 6, 82, 83 f; ferner BGH 2 StR 539/64 von\n13. Januar 1965; NJW 1964, 16%0 Nr. 13 unter a}. Erforderlich ist nur, daß dieser Tatentschluß vor Beendigung der\nFahrt gefaßt worden ist.\n\nDas hat das Landgericht nicht geprüft. Es wird deshalb\nauch insoweit Feststellungen zu treffen haben. Sollte dic\nneue Verhandlung ergeben, daß die Täter den Entschluß zu\ndem Überfall erst nach der Ankunft bei ihrer Vohnung, also\nerst nach Beendigung der zunächst nur zu ihrer Heiukcehr von\nGaststättenbesuch unternommenen Fahrt, gefaßt haben, so\nwürde bis zu diesem Zeitpunkt allerdings die Anwendung des\n§ 316 a StGB entfallen (BGHSt 19, 191, 192). Jedoch wär\n\nalsdann noch das weitere Verhalten der Angeklagten unter\ndem rechtlichen Gesichtspunkt des Autostraßenraubes zu bcurtcilen. Denn der Mitangeklagte De setztc seine Tätlichkeiten gegen den Fahrzeugführer CB auch dann noch\nfort, als dieser seinen Kraftwagen wieder angelassen hattc\nund mit ihm etwa 80 m weiter fuhr, bis er infolge der\nSchläge Is in cine Hecke geriet. Wenn DW den kurz\nzuvor gefaßten Entschluß, Geil :zu berauben oder\nräuberisch zu erpressen, während dieser Fahrt weiter verfolgte, dann kann er, sofern er sich in der Kürze der Zeit\nder dafür günstigen Umstände bewußt geworden Scin zolltc,cinedem\nStraßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage ausgenutzt haben,\nwcil der Überfallene durch das Lenken des Fahrzeugs in\nAnspruch genommen und dadurch in seiner Gegenwehr und in\nder Flucht behindert war, die er erst nach dem Anhalten des\nFahrzeugs versuchen konnte (vgl. BGHSt 5, 280, 281). Ohne\nBedeutung ist dabei, daß der Überfallene diese erhöhte Gefahrenlage durch scine Weiterfahrt nach Beginn des Angriffs selber\nschuf, um sich zu retten. Denn § 316 a StGB stellt nur\n\nauf die Ausnutzung der durch die Fahrt geschaffenen Gefahrenlage ab, der Täter braucht sie nicht sclbst herbeizuführen (BGHSt 6, 82, 84; 18, 170, 171). Unter diesen\nrechtlichen Gesichtspunkten ist auch das Verhalten der\nMitangeklagten zu prüfen,\n\nDie Entscheidungen BGHSt 19, 191 und BGH 5 StR 93/63\nvom 30. April 1963 stehen nicht entgegen, da ihnen ein\nanderer Sachverhalt zugrunde liegt, weil die Täter sich\nerst nach Beendigung der Fahrt zum Raubüberfall entschlossen\nhatten.\n\nDas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soveit\ndie Angeklagten im Falle Gel verurteilt worden sina.\nDa die versuchte schwere räuberische Erpressung und die\ngefährliche Körperverletzung mit einem Verbrechen nach\n8 316 a StGB in Tateinheit stünden, ist nur eine einheitliche Entscheidung möglich (BGH Urt. v. 3. Dezenber 1963 -\n1 StR 422/63; BGH NJW 1964, 1630 Nr. 13 unter a).\n\nDamit fällt auch die gegen DB festgesctzte Gesamt-\n\nstrafe weg»\n\nKrumnme\n\nKersting\n\nMayr\n\nSanders\n\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nist beurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-14/4-str-63-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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