{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-14_4_StR_199_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-14","aktenzeichen":"4 StR 199/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2097 05\n7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_199/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst SD zu: SW \\estfalcn,\ngeboren am ED 1'939 in Ww; Krs. GEW, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundcsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanvolt WW Hei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts Münster vom 4. Dezember 1964 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\neuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht in Biclefeld zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf\nJahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI\n\nUnzulässig sind dic Angriffe gegen die Feststellungen und\ndic Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Rechtsverstöße sind\ninsoweit nicht ersichtlich. Zur Erörterung der Notwehrfrage bot\nder Sachverhalt keinen Anlaß. Die tödlichen Angriffe hat der\nAngeklagte erst ausgeführt, als IB chrios und bewegungsios\nam Boden lag, was der Angeklagte auch erkannt hatte.\n\nJedoch beruht die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeitligte\nhabe EB : raus am getötet, auf Rechtsirrtum. Es\nsicht dieses Tatbestandsmerkmal deshalb als erfüllt an, weil\nder Angeklagte gegen den wehrlosen und reglosen Körper des\nAm nit cincer Intensität gewütet hat, die zu grausigen Entstellungen führte, und weil die Behandlung, die er seinen Orfer\nzuteil werden ließ und die dessen Tod zur Folge hatte, in besondercm Maß grauenerregend und verabscheuungswürdig war. Das\nMordmerkmal der grausamen Tötung wird aber nicht allein durch\ndas äußere Tatbild bestimmt. Grausam tötet, wer dem Opfer aus\ngefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schnerzen\noder Qualen zufügt (BEHSt \"3, 180). Als der Angeklagte den Vorsatz faßte, IB zu töten, war dieser bercits bewußtlos und\ndaher unfähig, Schmerzen oder Qualen zu empfinden. Auch die rohc\nGesinnung, dic aus der Art der Tatausführung spricht, genügt für\n\nsich allein nicht.\n\nDer Angeklagte hat IB nach den Feststellungen auch nicht\nheintückisch getötet. Dicser war bewußtlos, also wchrlos,\nals der Angeklagte den Vorsatz faßte, ihn zu töten. Wer einen\nBewußtlosen tötet, nutzt zwar dessen Wehrlosigkeit, nicht aber\nscine Arglosigkeit aus. Zur Heimtücke im Sinne des 8 211 StGR\ngehört jedoch beides (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962, 2 StR\n506/62; BGHSt 19, 321).\n\nDemnach tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilure\noO\n\nwegen Mordes nicht. Das Schwurgericht wird jedoch prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte scinen Arbeitskemceraden Te 5\ncinem niedrigen Beweggrund, etwa aus Mordlust, getötet hat.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-14/4-str-199-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-14/4-str-199-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.411950+00:00"}}