{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-10_4_StR_61_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-10","aktenzeichen":"4 StR 61/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 61/63 2161 044:\n\nIm Namen daes Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndic Stundenhilfe Maria S EB 4 zeborene 20,\ngeschiedene Me aus CE; setoren an\n1919 in Due:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Profi, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOterstaatsanwalt see\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1962\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Ge-\n(änenis und Nebenfolgen verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt sie die Verlezzung ver-'\nZSahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Torschriften.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrüzen\n\n1. Die Revision macht geltend, die Angeklagte sci\ncm ersten Verhandlungstage zeitweise nicht verhandlungs-\n\nfähig gewesen.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Ob sich ein Angeklagter in einem die Verhandlung mit ihm ermöglichenden\nZustand befindet, hat das Gericht stets von Amts wegen\n\nzu prüfen.\n\nDie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der\nhauptamtlichen Beisitzer und des Staatsanwalts ergeben,\ndaß die Hauptverhanälung am ersten Verhandlungstag zwar\neinmal kurz untertrochen worden ist, weil die Angeklagte\nerklärt hat, daß ihr schlecht sei. Im übrigen hat keiner\ndieser Verfahrensbeteiligten vorher oder nachher Anzeichen\nvon Verhandlungsunfähigkeit bemerkt. Die Angeklagte habe\nsich im Gegenteil zum Teil recht lebhaft an der Verhandlung beteiligt, sie sei, wie ihr Verhalten ergebe, stets\nbei der Sache gewesen, der Verhandlung aufmerksam gefolgt,\nhabe sich häufig zu Wort gemeldet und sachgerechte Erklärungen abgegeben. Das von der Revision vorgelegte Attest\nbescheinigt nur, daß sich die Angeklagte wegen Kreislaufstörungen mit Kollapsneigung Ende Oktober 1962 in ärztlicher Behandlung befunden hat. Die Verfahrensrüge betrifft jedoch den 12, Septemter 1962.\n\n?. Die Beschweräeführerin rügt ferner, \"ein Teil\"\nihrer Aussage von 13. Fekruar 19359 in dem Eherechtsstreit\nCE :czcn CE vor dem Oterlandessericht in Hamn,\nder zum Gegenstand der Aburteilung gemacht worden ist, sei\nim Eröffnungsteschluß nicht aufgeführt. Ein \"Hinweis auf\n\ndie Veränderung der Sachlage\" sei in der Hauptverhandlung\nnicht erfolgt. Die Rüge ist schwerlich zulässig (§ 344\n\nAbs. 2 StPO). Sie gibt nicht an, wie gesetzlich erforderlich,\nwelcher Teil der Aussage der Angeklagten in dem Eröffnunssbeschluß nicht enthalten gewesen ist. Dies braucht jedoch\nhier ausnahnsweise nicht erörtert zu werden. Denn äle Rüge\n\nı9t auf jeden Tall unbegründet.\n\nBines Hinweises in der Hauptverhandlung gemäß § 265\nAbs. 1 StPO bedurfte es nicht, da es sich nicht um die Veränderung des rechtiichen Gesichtspunktes handelt. Vielmehr\nlag nur eine Ergänzung Ges Eröffnungsbeschlusses in tat-\"\nsächlicher Hinsicht vor. Hierauf erstreckt sich § 265\nAbs, 1 StPO nicht. Yirä das Verfahren jedoch auf einen weiteren Teil der Aussage erstreckt, als im Eröffnungskeschluß\nangegeben, so muß dies aen Prozeßteteiligten unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennbar sein. Sie müssen\nferner Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dies ergibt\nsich schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH\nNJW 1963, 598). Diesen Anforderungen hat das Landgericht\n\ngenügt.\n\nWie das Urteil und die eingeholte dienstliche Außerung\ndes Vorsitzenden ergeben, hat sich ein wesentlicher Teil\nder Beweisaufnahme gerade auf den hinzugetretenen Punkt\nerstreckt. Mehrere Zeugen sind dazu vernommen worden:. Der\ndurch eine Verteidigerin vertretenen Angeklagten war daher\nbekannt, daß auch dieser Punkt Verfahrensgegenstand sei. IM\nübrigen bringt die Verteidigerin in ihrer Revisionsschrift\nsclbst nicht vor, die Verurteilung sei insoweit überraschend\n\nekommen und das rechtiiche Gehör nicht gewährt worden.\n\nie beschränkt sich lediglich darauf zu beanstanden,\n\ndaß ein \"Hinweis auf die Veränderung der Sachlage nicht\nerfolgt sei\". Überdies ergibt die dienstliche Äußerung.\n\ndes Vorsitzenden, daß der Angeklagten und der VYerteidigerin bekannt war, daß eine Verurteilung auch erfolgen\nkönne, wenn die Angeklagte vor dem Oberlandesgericht in\n\nHamm wahrheitswidrig ausgesagt habe, der Vorschiag, sich\n\nins Schlafzimmer der CB schen Wohnung einsperren\n\nzu lassen, sci von der Ehefrau CB ausgesangen, während\ner in Wahrheit von der Angeklagten selbst stamnte, und daß\nin diesem Zusammenhang mit der Verteidäigerin erörtert worden\nist, daß Gegenstanä des Verfahrens die ganze vor dem Einzeirichter des Senats beschworene Aussage ist.\n\nur\nö\n5\n\n3. Der Ehemann CE unü seine jetzige Ehefrau,\ngeb. Flönus, sind in der SBZ uneiälich kommissarisch vernommen worden. 2ie Niederschrift hierüber ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, auf Grunä Beschlusses der\nStrafkamner in der Hauptvernandlung verlesen worden. Nach\nder Vorlesung ist festgestellt worden, daß die Zeugen nicht\nvereidigt worden sind unä daß der Grund für ihre kommissarische Vernehmung noch fortbestehe. Die Revision sieht das\nVerfahrensrecht dadurch verietzt, daß erst nach der Verlesung\nohne nähere Erläuterung festgestellt worden sei, der Grund\nfür die kommissarische Vernehmung bestehe fort. Hierin\nliegt jedoch kein Rechtsfehler. § 251 Abs. 4 StPO schreibt\nnicht vor, daß bereits vor der Verlesung der Grund für diese\nangegeben werden müsse.\n\nEs bedurfte auch keiner nochmaligen Erläuterung, weshalb die kommissarische Vernehmung erfolgt war. Dieser Grunä\nwar den Beteiligten bekannt. Die Hauptverhandlung vom\n25. Januar 1961 war gerade deshalk vertagt worden, weil äie\n\nZcvgen CB in die SBZ verzogen waren. Die Notwendigkeit ihrer kommissarischen Vernehmung war in äleser\nVerhandlung erörtert worden. Auch aus der Verlesung der\nVernehmungsniederschrift ergab sich, daß sich beide Zeu-\n\ngen in der SBZ2 aufhielten.\n\n4. Die Revision macht schließlich geltend, das üusricht habe nicht geprüft, ob die kommissarisch uneidlich\nvernommenen Eheleute CB noch zu vereidigen seien.\n\nNach § 251 Abs» 4 StPO muß bei kommissarischer un-,\neidlicher Vernchnmung die Vereidigung nachgeholt werden,\nvenn sie \"dem Gericht notwendig erscheint und noch ausflihrbar ist\". Die Abweichung von den in den §§ 59 f£ StPO\nallgemein für die Vereiäigung aufgestellten Grunäsätzen\nliegt lediglich darin, äaß die Nachholung davon abhängig\ngcmacht ist, ob sie noch möglich ist. Im übrigen gelten\nfür die Vereidigung auch hier die §§ 59 - 61 StPO. Das\nLandgericht hätte deshalk nach diesen Vorschriften verfahren müssen. Untertleitt die Vereiäigung, so muß der\nGrund nach § 64 StPO im Protokoll angegeben werden. Der\nVerhandlungsniederschriftt zufolge, die darüber nichts enthält, hat das Landgericht keine Entscheidung über die Nachholung getroffen.\n\nDas Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß.\nAus dem angefochtenen Urteil geht zweifelsfrei hervor, daß\ndas Gericht insoweit von der Richtigkeit der Aussagen der\nEheleute HB überzeugt ist, mit denen die Aussage des\nEhemannes GEW in diesem Punkte zumindest nicht im\nWiderspruch steht, und daß es demgegenüber der Äussage\nder jetzigen Frau Ci; auch wenn sie beeidigt worden\nwäre, keinerlei Glauben schenkt. Außerdem hat die Angc-\n\nklagte, wie das Landgericht feststellt, in der Hauptverhandlung mehrfach eingeräumt, der Vorschlag, im Gel]-\nrichschen Schlafzimmer zu horchen, stamme von ihr, nicht\nvon der damaligen Frau CB. Unter diesen Umständen\nist die Nichtvereidigung der Eheleute Cm b}edeutungs-\n\n108.\n\nIl. Sachrügen\n\ni. Soweit sich die Sachrügen auf die Schuldfrage\nbeziehen, erschöpfen sie sich in Angriffen auf die Feststellungen des Urteils, Die Beschwerdeführerin setzt insoweit in unzulüssiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle derjenigen des Landgerichts. Die Auslegung\nder Aussage der Angeklagten vor dem Oberlandesgericht,\nwas es bedeute, sie habe sich Frau CB als Zeugin\n\"angeboten\", war Sache des Landgerichts.\n\n2. Nach der aus dem Urteil ersichtlichen Sachlage\nbestand kein Anlaß für das Lanägericht, zu prüfen, ob die\nAngeklagte vermindert zurechnungsfähig sei.\n\n3, Über den Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum\nvom 10. August 1960 wegen Mundraubs und Diebstahls, der bei\nder Strafzumessung berücksichtigt worden ist, ist verhandelt worden, wie die Sitzungsniederschrift ergibt.\n\n4. Das angefochtene Irteil weist auch keinen Widerspruch auf. Ein Zeuge kann! wie das Landgericht überzeugt\nist, die allgemeine Vorstellung haben, seine falsche Aussage könne das Gericht zugunsten eines Beteiligten in\nirgendeiner Weise irreführen. Dies geht im allgemeinen\nschon daraus hervor, daß unrichtige Aussagen zu den Ver-\n\nnehnungspunkten das Gericht an der Wahrheitserflorschung\nhindern. Das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten,\nder von Vorhalten an den Zeugen absieht, braucht darauf\n\nkeinen Einfluß zu haben.\n\n5. Weiterhin beanstandet die Angeklagte den Strafzumessungsgrund, auch die Allgemeinatschreckung hate berücksichtigt werden müssen, da das schlechte Beispiel\ndcr Angeklagten nicht Schule machen dürfe,\n\nDas wäre bedenklich, wenn das Landgericht damit hätte\nzum Ausdruck bringen wollen, daß allein schon darin ein\nschlechtes Beispiel liege, daß die Angeklagte überhaupt\ncine unrichtige Aussage gemacht hat. Bei der Strafzumessung dürfen solche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt verden, die bereits in den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen\nenthalten sind. In diesem Sinn sind die Ausführungen der\nStrafkammer aber nicht aufzufassen. Das Landgericht sieht\ndas Schwerwiegende des Meineids der Angeklagten darin, daß\nsie in zwei voneinander unabhängigen Punkten {falsch ausgesagt hat, unü [erner darin, daß sie bereits vor der Aussage durch Vorhaltungen gewarnt worden war. Dieser Strafzumessungsgrund ist daher zulässigerweise aus den besonderen Umständen der von der Angeklagten gemachten unrichtigen Bekundung hergeleitet.\n\nRechtsbedenklich wäre der beanstandete Grund auch\ndann, wenn das Landgericht zwecks Allgemeinabschreckung\ndas Maß der Schuld bei der Strafzumessung hätte überschreiten wollen. Hierfür ist jedoch kein Anhalt gegeben. Ersichtlich wollte ihn die Strafkammer lediglich im Rahmen\ndes Spielraums, der sich für die Strafbemessung aus Schuldgesichtspunkten ergibt, berücksichtigen.\n\nDa das Urteii auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angexlagten enthält, war die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\nBörtzler Dr. Weber\n\nan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-10/4-str-61-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-10/4-str-61-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.111831+00:00"}}