{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_201_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 201/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n-IM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_201/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horet H ED zus ve\ndort geboren an EEE :934\n\nwegen Meincids.\n\nen\n\nne,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in äer\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstautsanwalt EB i: ::r Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW ei äer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Eochum vom 14. Januar 1965\nnit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3.\n\nGründe:\n\nnn nn en nn Tun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen lieineides\nunter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn\nfür dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden.\n\n1. Der Angeklagte hat in einem gegen ihn laufenden\nOffenbarungseidverfahren am 2. Juli 1964 beschworen, daß er\nseit dem 1. Juli 1964 bei der Tiefbaufirma Otto “Ww in\nvB. 21:5 Hiilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von\n3,51 IM beschäftigt sei. Gegenüber dem Vorwurf, diese Angabe sei falsch gewesen, hat er sich dahin verteidigt: Er\nhabe am 29. Juni 1964 bei der Firma MW vorgesprochen.\nDort habe man ihm gesagt, er könne am 1. Juli 1964 auf einer\nBaustelle anfangen. Am 1. Juli 1964 sei er indes nicht zur\nArbeit gegangen, weil er am nächsten Tage den Offenbarungseidtermin habe wahrnehmen nüssen und nicht gleich am Tage\nnach sciner Einstellung habe fehlen wollen. Als er am 3.\nJuli 1964 die Arbeit bei der Firma MllWBhabe aufnchmen\nvollen, sei er fortgeschickt worden.\n\nDas Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten,\ndie es ersichtlich für nicht widerlegt hält, als für den\nSchuldvorwurf ohne Bedeutung angesehen. Es meint, in der\nErklärung, seit dem 1. Juli 1964 bei der Firma “RB 'veschäftigt\" zu sein, liege auch die Eehauptung, am 1. Juli\nhaben. Der Angcklagte habe im Zeitpunkt der Eidesleistung\nauch gewußt, daß er die Beschäftigung bei der Firma vB\nnoch nicht aufgenommen hatte.\n\n2. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete\nRevision des Angeklagten hat Erfolg. Die bisherigen Fest-\n‚stellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung nicht,\n\nEs ist schon objektiv zweifelhaft, ob wirklich in der\nBehauptung des Angeklagten, seit dem 1. Juli 1964 bei der\nFirma MW \"beschäftigt\" zu sein, auch dic Erklärung lag,\nan diesem Tage die Arbeit \"aufgenomuen\" zu haben. Auch bei\nZustandekommen eines wirksamen Arbeitsvertrages bei der\nVorsprache am 29. Juni 1964 konnte der Angeklagte wie am\n2. Juli 1964 wegen der Pflicht zur Wahrnehnung des Offenberungseidtermins so auch am 1. Juli 1964 aus irgendeinem\nGrunde - trotz bestehenden \"Beschäftigungsverhältnisses\" -\nder Arbeit fernbleiben, etwa wegen plötzlicher Erkrankung.\nEin solches Fehlen würde an dem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses nichts ändern, obwohl der Angeklagte tatsächlich bei der Firna MD noch nicht gearbeitet hatte. Dann\nhätte er sich, ohne daß ihm daraus ein Vorwurf gemacht wer--\nden könnte, schon als dort \"beschäftigt\" ansehen können.\nan. Das gilt auch für die von dem Angeklagten als Grund\nseines Nichterscheinens zur Arbeit am 1. Juli 1964 angegebene Tatsache.\n\nEntucheidend ist jedoch die subjektive Kinstellung des\nAngeklagten zur Richtigkeit seiner Aussage. Lr hat nach den\nFeststellungen des Urteils zwar gc.ußt, daß er zur Zeit der\nZidesleistung die Arbeit bei der Firma Müller noch nicht\naufgenommen hatte. Nach der Annahme des Landgerichts hat er\nauch erkannt, daß in der Erklärung, seit dem 1. Juli 1964\nbei der Firma MW veschäftigt zu sein, die Behauptung\nliege, die Arbeit bei ihr aufgenommen zu haben. Jedoch ist\nnicht eindeutig festgestellt, daß er das auch wirklich zum\n\nAusdruck bringen wollte. War bei der Vorsprache am 29. Juni\n1964 ein Arbeitsvertrag zustande gekommen oder glaubte der\nAngeklagte, es sei dabei ein solcher geschlossen worden,\n\nso konnte er mit seiner Erklärung, er sei seit dem 1. Juli\n1964 bei der Firma MED beschäftigt, durchaus meinen, am\n1. Juli 1964 habe ein Arbeitsverhältnis begonnen, ohne daß\ner sich gleichzeitig darüber äußern wollte, ob er am 1. Juli\n1964 bereits tatsächlich gearbeitet hatte. Der Angeklagte\nhatte kein Interesse daran, bei Leistung des Offenbarungseides etwas Unwahres zu sagen. Dafür, daß er beabsichtigte,\nseine Gläubiger zu vergeblichen Lohnpfändungen zu veranlassen, spricht nichts; er wollte sie, wie das Urteil feststellt, nicht irreführen.\n\nSollte aber am 29. Juni 1964 ein Arbeitsverhältnis\nnicht zustande gekommen sein und der Angeklagte auch nicht\nan ein solches geglaubt haben, sollte der Angeklagte also\nam 29. Juni 1964 nur eine unverbindliche Zusage bekommen\nhaben, er könne am 1. Juli 1964 anfangen - das Urteil gibt\ndie Einlassung des Angeklagten über die Vorspräache am 29.\nJuni 1964 zu knapp und zu unbestimmt wieder, als daß diese\nMöglichkeit ausgeschlossen werden könnte -, uo könnte er geglaubt haben, er vierde bei seinem Erscheinen von der Firma\neingestellt werden. Dann hätte er möglicherweise in seiner\nVorstellung etwas zwar nicht für den 2. Juli 1964, wohl aber\nschon für den folgenden Tag Zutreffendes beschwören und damit sogar im Interesse des das Offenbarunsscidverfahren betreibenden Gläubigers handeln „ollen, der vom 3. Juli 1964\nan eine Lohnpfändung mit Erfolg hätte betreiben können.\n\nAuch in diesem Fall liegt - insbesondere unter Berücksichtigung der nicht sehr hohen Intelligenz des Angeklagten\n\nnn\n\n(dazu UA 2 oben) - die Annahme einer vorsätzlichen Eidesverletzung recht fern. Er könnte allenfalls fahrlässig\netwas Unrichtiges beschworen haben,\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nBundesrichter Kersting unä Dr. Dr. Spiegel\nsind ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-201-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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