{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_186_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 186/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_186/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Heizungsmonteur Johann Pimp zus CEEEEEED-EEE, schoren an ED 1935 in Sg usosiauicen,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt WB in ücer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 27. Oktober 1964 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter\nUnzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nSoweit der Angeklagte mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt,\nist das Rechtsmittel unzulässig, da die Rüge nicht näher\nausgeführt ist (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StGB).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens\ngemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an der am 26. Januar 1952\ngeborenen Christine EEE. dcr vorchelichen Tochter\nsciner Ehefrau, sowohl nach der äußeren als auch nach der\ninneren Tatseite.\n\nRechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters. Gegen den Angeklagten\ndarf in der Regel nicht verwendet werden, daß er bei seiner\nVerteidigung die nochmalige Vernehmung: des Kindes in der\nHauptverhandlung veranlaßt hat. Der Angeklagte ist nicht\nverpflichtet, ein Geständnis abzulegen (vgl. § 136 Abs. 1\nSatz 2 StPO). Er hat ferner Anspruch darauf, daß grundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen\nin der Hauptverhandlung vor den zur Entscheidung berufenen\nRichtern in seiner und aller Prozeßbeteiligten Gegenwart\nmacht (BGHSt 1, 342). Eine andere Auffassung würde auf\neine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen, weil der Angeklagte ständig wegen seiner erfolglos\n\ngebliebenen Einwendungen eine höhere Strafe befürchten\nmüßte. Gründe, die darauf hindeuten, daß der Angceklaste\nwidersinnig auf einem formalen Recht beharrt und sich durch\ndessen Benutzung über den dadurch entstehenden weiteren\n\nseelischen Schaden des Kindes mutvillig hinweggesetzt hättc\n\n(vgl. BGH NJW 1961, 85 und die Entscheidung des Senats\nvom 5. März 1965 - 4 StR 56/65), sind aus dem Urteil nicht\nersichtlich.\n\nDer Strafausspruch kann daher nicht aufrecht erhalten\n\nwerden»\n\nDie Verweisung an eine andere Strafkammer des Landgcrichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO. n.F.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel\n\nTIL\n\nLam","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-186-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-186-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.039208+00:00"}}