{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_183_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 183/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2097 gs,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_183/63 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofenmaurer Kvrl-Haıns Holm zu: Vam-GE, zevoron am ED 1926 ir Du zur\n\nZeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\n!\nI)\n}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der BEundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE , GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Oktober 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in\närei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Wonaten Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat es -\nentgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft - abgelehnt,\nneben der Strafe die Sicherungsverwahrung des Angeklagten\nanzuordnen. Nur hiergegen wendet sich die mit der Verletzung\nsachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung\nder Sicherungsverwahrung ist zulässig, weil kein Zusammenhang der Höhe der erkannten Strafe nit der Ablehnung der\nSicherungsverwahrung erkennbar ist (EGHSt 7, 101; EGH vom\n27. August 1953 - 1 StR 124/53 und vom 28. Oktober 1960 -\n4 StR 388/60)»\n\nDic Revision muß Erfolg haben. Dice allzu knappen Erwägungen, mit denen das Landgericht es ablehnt, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, stehen in Widerspruch zu in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Urteils.\nDas Landgericht meint, es könne nicht mit hinrceichender\nWahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß der Angeklagste nach Verbüßung seiner Strafe noch eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit sein werde (§ 42 e StGB). Infolge\nseiner schweren Krankheit sei er ein körperlich geschwächter Mann. Unter diesen Umständen werde der mehrjährige Strafvollzug nicht nur physisch besonders eindrucksvoll für ihn\nsein, sondern es sei auch damit zu rechnen, daß seine körperlichen Kräfte und damit auch seine Nöglichkeiten zur Begehung neuer Diebstähle weiterhin nachlassen werden. Jedenfalls könne angesichts des sichtlich geschwächten Allgemeinzustandes des Angeklagten nicht erwartet werden, daß er nach\nAblauf von mehreren Jahren noch die bisher gezeigte verbrecherische Energie besitzen werde.\n\nZwar ist es richtig, daß eine auf Krankheit oder Gebrechen beruhende dauernde körperliche Unfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen dem Tatrichter Anlaß geben kann,\ndie Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verneinen\n(BGH NIW 1954, 846; BGH vom 12. November 1953 - 4 StR 841/52,\nR6GSt 72, 356, 358). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, daß der Angeklagte bereits seit Kriegsende schwer krank\nist. Er leidet an den Folgen einer chronischen Knochengelenktuberkulose, die eine anhaltende Fistelbildung zur Folge hat,\nDie akute Krankheit ist zur Zeit abgeklungen, doch ist der\nAngeklagte nachhaltig körperlich geschwächt. Diese schwere\nErkrankung hat den Angeklagten indes nicht davon abgehalten,\nseit 1945 immer wieder zum Teil sehr erhebliche Straftaten,\nauch schwere Diebstähle, zu begehen, so daß die Strafkammer\nihn jetzt als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nhat. Eine Haftunterbrechung wegen seiner Krankheit im Mai\n1951 und einen Krankshhausbesuch zu einer Nachuntersuchung\nim August 1963 hat’ er dazu benutzt, neue Diebstähle auszuführen (UA 4, 7). Das Landgericht legt nicht dar, daß der\nZustand des Angeklagten sich während der Verbüßung der jetzt\ngegen ihn erkannten Strafe weiter verschlechtern und er deshalb bei seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr gefährlich werden wird. Was die Strafkammer hierzu ausführt,\nbegründet allenfalls eine Möglichkeit, eine unbestimmte Erwartung, der Angeklagte werde sich nach der Verbüßung seiner\nStrafe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes keiner\nneuen Straftaten mehr schuldig machen können. Das reicht jedoch zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung nicht aus (BGHSt\n1, 66; BGH vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 und vom 22.\nJanuar 1965 - 4 StR 479/64; RGSt 74, 219; RG DJ 1938, 1995)«\nEs ist genau so -— oder vielleicht noch eher - denkbar, daß\nsich der Gesundheitszustand des Angeklagten während der Haf!\nin der er ärztlich betreut und vor anstrengenden Diebstahlstaten bewahrt wird, nachhaltig bessert. Dann könnte die\n\nGefahr neuer strafbarer Handlungen des Angeklagten, den\n\nbislang weder Arbeit noch lange und harte Strafen, zuletzt\neine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zucht-\n\nhaus, vor solchen Verfehlungen zurückhälien konnten, besonders groß sein.\nSanders\n\nKrumme Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-183-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-183-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.024149+00:00"}}