{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_179_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 179/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2094.\nBUNDESGERICHTSHOF 97 054\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_179/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Eberhard 1 ED aus Si:\ngeboren am EEE 327 in x\n\nwegen fortges. Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n| Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n| des Landgerichts Bielefeld vom 5. Januar 1965 mit\n| den Feststellungen aufgehoben.\n\n‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Jugendkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen .\n\n-— 3.\n\nGründe:\n\nEy Ye en\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit\nmit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren\nund in einem weiteren Falle in teilweiser tateinheitlicher\nfortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Unzucht\n\nnit Abhängigen. Zu der Frage, ob zwischen dem Angeklagten\n\nund seinen beiden Stieftöchtern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestand, beschränkt sich\ngas angefochtene Urteil auf den Satz: \"Daß es sich bei den\nStieftöchtern des Angeklagten um seiner Erziehung, Aufsicht\nund Betreuung anvertraute Menschen unter 21 Jahren gehandelt\nhat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt keinem Zweifel\nunterliegen\". Dem Sachverhalt ist indessen insoweit nur ZU\nentnehmen, daß die Stieftöchter im Hause des Angeklagten\nlebten’ und von ihm wie eigene Kinder unterhalten wurden,\nferner daß eine Tante die Aufgabe hatte, sie zu beaufsichtigen.\n\nDas begründet die Besorgnis, daß die Strafkammer der\n\nAuffassung ist, die Aufnahme der Stieftöchter in den Haus-\n\nhalt des Stiefvaters schaffe für sich allein ohne weiteres\nein Betreuungsverhältnis i. 5. des § 174 Nr. 1 StGB. Das\nwäre irrig (BGH NIW 1953, 471; 4 StR 277/63 vom 8. November 1963). Entscheidend für ein Abhängigkeitsverhältnis des\n\nS 174 Nr. 1 StGB ist vielmehr, ob der Stiefvater in der Zeit,\nin der er mit dem Stiefkind im Haushalt lebt, diesem kraft\nseiner Stellung in der Familie so übergeordnet ist, daß er\nsich für das Kind und dessen Lebensführung wie ein Vater\nverantwortlich fühlt oder das Kind ihn wenigstens als Vertrauensperson ancrkennt (BGH 4 StR 214/64 vom 31. Juli 1964,\nOLG Celle NJW 1956, 1368). In dieser Richtung ist bisher’\nweder der äußere noch der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1\nStGB dargetan.\n\n3. Im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den\nSchuldspruch wie für die Strafzumessung.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-179-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-179-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:06.008098+00:00"}}