{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_168_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 168/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_168/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hoimut M END :.: SED: CD\nEEE , =coorcr zrı GE 1925 in DE,\n\n€\n\nwegen Betruges u.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\n\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkizunt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 14. Oktober 1964 mit den\nFeststellungen im Falle II 1 aufgehoben.\n\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue,\nwegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue -\nund wegen Meineides zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten\nGefängnis und zwei Geldstrafen verurteilt, ferner auf die\nNebenfolgen des § 161 StGB erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist nur teilweise begründet.\n\n1. Die gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der Firma\nN: Co. in Göttingen (Fall II 1 der Urteilsgründe)\ngerichteten Einzelausführungen der Revision wenden sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat hierbei die Grenzen der ihm\nzustehenden Befugnisse nicht überschritten.\n\nGegen die Verurteilung in dieser Form bestehen jedoch\nsachlichrechtliche Bedenken. Dem Sachverhalt ist zwar nicht\nzu entnehmen„n daß der Angeklagte sich im Juni 1959 durch\nTäuschungshandlungen den Besitz an den beiden ihm von der\nFiliale in MB überlassenen Vorführmaschinen verschafft\nhat. Der Urteilszusammenhang legt jedoch die Annahme nahe,\ndaß er die gerade voraufgegangene Auseinandersetzung, die\nim Hauptgeschäft der Firma in CE zur Abnahme der\nbeiden ihm zunächst ausgehändigten Vorführmaschinen geführt\nhatte, gegenüber der Zweigstelle in Münster vorsätzlich\nverschwiegen und hierdurch bei ihr die Überlassung von\n\nzwei anderen Maschinen erschlichen hat. Wegen der voraufge.\ngangenen Unstimmigkeiten (mehrere Kunden hatten die von\ndem Angeklagten eingereichten Kaufverträge nicht als von\nihnen unterschrieben anerkannt) war er auf Grund seines\nVertreterverhältnisses verpflichtet, dem Angestellten der\nFiliale zu offenbaren, daß ihm das Hauptgeschäft in\nGöttingen socben die ihm früher überlassenen Vorführmaschinen abgenommen hatte. Dann hätte er die weiteren Maschinen\nnöglicherweise nicht bekommen, Durch die Überlassung von\nzwei anderen Maschinen könnte die Firma os &:.Co. in\nihrem Vermögen geschädigt worden sein, wenn im Hinblick\nauf die Verhältnisse des Angeklagten und seine Persönlichkeit ihr Anspruch auf Rückgabe damals schon gefährdet\ngevesen sein sollte. Sie hat dann auch tatsächlich eine\n\nder beiden Maschinen nicht zurückerlangen können, weil\n\nder Angeklagte sie für sich verwertet hatte, Obwohl hiernach der Sachverhalt eine dahingehende Untersuchung nehclegte, hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte\nsich eines Betruges zum Nacäteil der Firma NE « Co.\n\nin CM schuldig gemacht hat. Damit hat es gegen das\nsachliche Recht verstoßen (vgl. Löwe/Rosenberg StPO, 21.\nAufl., § 267 Ann. 3 a gE.!. Aus diesen Gründen ist im\n\nFalle II 1 das Urteil aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nfolgendes zu beachten haben:\n\nErgeben die Feststellungen, daß der Angeklagte sich\ndurch betrügerisches Vorgehen zunächst nur den Fremdbesitz\nan der später von ihm verwerteten Maschine verschaffen\nwollte und sie sich erst nachträglich auf Grund besonderen\nEntschlusses zugeeignet hat, so wäre zu prüfen, ob er sich\n\nwegen Betruges ünd außerdem auch wegen Unterschlagung\nschuldig gemacht hat (vel. BGHSt 16, 280). Wollte der Angeklagte aber von vornherein wie ein Eigentümer über die\nMaschine verfügen, so wäre er nur wegen Betruges zu bestrafen, da in diesem Falle eine Unterschlagung schon tatbestandsmäßig entfallen würde (BUHSt (GS) 14, 38, 43 bis 46).\nDie Verwertungshandlung könnte bei der Bemessung der Strafe\nmit in Betracht gezogen werden (vgl. BGH aaO S. 47; ferner\nauch schon RGSt 62, 61, 63; 67, 273, 275 f).\n\nIm übrigen wird das Landgericht erneut darüber zu befinden haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls wegen Veruntreuung (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) und ferner wegen\nUntreue (§ 266 StGB) zu bestrafen ist.\n\n2. Soweit die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle Lg (11 2 ‘der Urteilsgründe) Einzelcinwendungen erhebt, greifen diese ebenfalls unzulässigerweise\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung an, die der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. In diesen\nFalle hat die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenonmene Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n3, Ebensowenig hat die Revision im Falle II 5 Erfolg.\nDer Tatrichter hat ohne Rechtsfehler dargetan, daß der Anscklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 15. Januar\n1960 bewußt wahrheitswidrig beschworen hat, gegen die\nFirma Sci auf Grunä einer Warenlieferung noch eine\nForderung von 4500 DM zu besitzen, während ihm in Wahrheit\nkeine Forderung mehr, auch nicht eine solche von 1.800 DM\nzustand. Seine Überzeugung, daB der Angeklagte bevußt\nfalsch geschworen hat (UA S. 28), stützt das Landgericht\n\nnicht nur auf die Aussage des Zeugen Sc; sondern\nauch auf die wechselnde Einlassung des Angeklagten über\n\n‚den Grund der behaupteten Forderung. Die Ausführungen der\nRevision richten sich auch hier gegen die dem Tatrichter\nallein obliegende Beweiswürdigung und können deshalb vom\nRevisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Das Urteil\n1&äßt insoweit keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemcine Erfahrungssätze erkennen. Daß die von dem Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich,\n\nDa sich der Offenbarungseid des Schuldners nach § 807\nAbs. 2 ZPO n.,F. auch darauf erstreckt, daß das Vermögensverzeichnis richtig ist, d.h. keine Gegenstände enthält,\ndie in Wahrheit nicht zum Vermögen des Schuldners gehören\n(vgl. BGHSt 7, 375; ferner auch BGHSt 7, 147; 8, 399; 19,\n126, 128 f}, ist die Verurteilung wegen Meineids rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 können\nbestehen bleiben, da es ausgeschlossen ist, daß die im\n\nFalle II 1 ausgesprochene Strafe sie zum Nachteil dos\nAngeklagten beeinflußt hat,\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-168-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-168-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.987077+00:00"}}