{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-07_4_StR_154_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-07","aktenzeichen":"4 StR 154/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2097 95;\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 154/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Baukaufmann Willi DEE zus Leiim-HE zeboren ar u 1904 ir So\n\nwegen Betruges i. R. U. &\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme u\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ge vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 10. August 1964\na) im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der\n\nAngeklagte im übrigen freigesprochen wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanl-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\ngrün :\n\ney 0 ns\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in zehn Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und scchs Monaten Gefängnis, Ssowie zu zehn Geldstrafen von je 50,- IM, ersatzweise für jc\n25,- IM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden. Seinc Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise\nErfolg. |\n\n1. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, weist\nder Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer\nhätte jedoch im Falle 2 (MB) hinsichtlich der ersten Tat\nausdrücklich freisprechen müssen. Dem Angeklagten war in Eröffnungsbeschluß fortgesetzter Betrug, begangen durch die\nErschleichung einer Vermittlungsgebühr von 150,- DM und einer\nMietvorauszahlung von 1000,- DM, zur Last gelegt worden. Da\ndie Strafkammer den Angeklagten nur hinsichtlich der Forderung der Mietvorauszahlung eines Betrugs für schuldig befand,\nhätte sie ihn hinsichtlich der Forderung der Vermittlungsgebühr freisprechen müssen. Die Auffassung der Strafkamncr;,\ndes Freispruchs habe es nicht bedurft (UA S. 59), ist rechtsirrig. Da bei Wegfall der ersten Betrugshandlung nur die\nForderung der Mietvorauszahlung als Gegenstand des Schuldvorwurfs übrig blieb, lag keine fortgesetzte Handlung vor. Bleibt\nvon einer dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten\nStraftat aber nur eine Begehungshandlung übrig, so muß er\nhinsichtlich der wegfallenden Einzelakte ausdrücklich freigesprochen werden, da andernfalls der Eröffnungsbeschluß\nnicht ausgeschöpft werden würde (BGH NJW 1951, 726; 4119, A418:\nzu 2. 2; JZ 1951, 309; 4 StR 84/62 vom 4. Mai 1962; vel.\n\nRGSt 57, 302, 304). Der Senat kann die danach erforderliche\nErgänzung des Urteilsspruchs selbst vornehmen.\n\n2. Aufzuheben war hingegen der Strafausspruch. Die\nStrafkammer hat trotz Zubilligung mildernder Umstände dic\nVerhängung von Geldstrafen für die Rückfallbetrügereien als\nzwingend vorgeschrieben angesehen (UA S. 63). Ob sie neben\n\nden Freiheitsstrafen Geldstrafen auch dann ausgeworfen hätte,\nwenn sie richtig davon ausgegangen wäre, daß deren Verhängung in ihr Ermessen gestellt war (§ 264 Abs. 2 StGB), erscheint zumindest zweifelhaft. Da der Senat auch nicht nit\nSicherheit ausschließen kann, daß zwischen der Höhe der aus\ngesprochenen Freiheitsstrafen und den für zwingend angeschenen Geldstrafen ein Wechselverhältnis besteht, erschien es _\nobgleich die Strafzumessungsgründe an sich keinen Rechtsfehler erkennen lassen - angebracht, den gesamten Strafausspruch\naufzuheben. Über das Berufsverbot muß das Landgericht ebenfalls neu entscheiden (EGHSt 7, 180, 182).\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel\n\n“ x","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-07/4-str-154-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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