{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-06_4_StR_534_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-06","aktenzeichen":"4 StR 534/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n. 4_StR_534/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Riinhard DD zus vw, zur\n\nZeit Soldat bei der Bundeswehr in RE, zehoren an\nGE 9:0 ir vB ScH:.,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom :10. Dezember\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\n- 2 -\n\n1965, en der teilgenommen haben:\n\nDr. Willms\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr, Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterg>\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1965 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\n-\n\nVon Rechts wegen\n\nrn tn tr tn a Ce mn au m an an a m\n\nSitzung\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen. fahrlässiger\nZötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und diese zur\nBewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrügen ‚können unerörtert bleiben, weil das Urteil auf die Sachrüge aufzuhcben und der Angeklagte freizu-\n\nsprechen ist»\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte hat am 19. Januar 1964 kurz nach Mitternacht\nin der Strackestraße in BEE üen 21 Jahre alten Bernhard\nZUED mit einem Volkswagen angefahren und getötet. Das Landgericht hat nicht mehr. wie in scinem früheren, vom Senat aufgehobenen Urteil feststellen können, daß der Angeklagte mit den\nrechten Rädern des Wagens auf den Bürgersteig geratenyund Tu\ndort erfaßt habe. Den Umständen nach ist es nicht ausgeschlossen,\ndaß BB auf der Fahrbahn angefahren worden ist. Jedoch hat\nder Abstand der rechten Räder des Volkswagens von der Bürgersteigkante im Augenblick des Anstoßes nach der einwandfrei\nbegründeten Überzeugung des Landgerichts höchstens 50 cm betragen. Daher ist anzunehmen, daß Bw entweder am Rand der\nFahrbahn auf dieser gegangen oder vor dem herannahenden Wagen\nvom Bürgersteig auf die Fahrbahn getreten ist. Mit Recht geht\ndas Landgericht von dieser letzteren, dem Angeklagten günstigeren\nMöglichkeit aus. Es ist aber überzeugt, daß Dip wegen der\nin den Gehsteig hineinragenden Treppenaufgängt keinesfalls\nweiter als 1,4o m von der Gehstceigkante entfernt gegangen war;\nals sich der Angeklagte häherte. Die für den Tod des E— ]\nursfiichliche Fahrlässigkeit des Angeklagten bestand nun nach\nder Ansicht des Landgerichts darin, daß er nicht genügend\nauf den Gehsteig geachtet und infolgedessen Egg richt gesehen habe, Er hätte ihn im Licht seiner abgeblendeten Scheinwerfer auf eine Entfernung von mindestens 25 m sehen und, so\nmeint das Landgericht, sich auf sein Verhalten einstellen und\nden Zusammenstoß durch Bremsen oder Ausweichen vermeiden\nmüssen.\n\nZwar bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ansicht,\ndaß ein Kraftfahrer scin Augenmerk nicht nur auf die Fahrbahn\nsondern auch auf den angrenzenden Gehsteig richten muß und\nzwar umsonchr, je näher er mit seinem Fahrzeug dem Gehsteigrand kommt (BGH VRS 14, 296; 19, 3434; 23, 267; 24, 200). Bei\ndem gegenwärtigen Stand der Verkehrserfahrung und Verkehrserziehung darf er jedoch im allgemeinen darauf vertrauen, daß\nerwachsene Fußgänger nicht ohne triftigen Grund und nicht,\nohne sich über etwa von rückwärts nahende Fahrzeuge zu vergewissern, dic Fahrbahn betreten (BGHSt 13, 169; VRS 14, 296;\n\n-4-\n\n20, 129; 26, 28). Daher würde der Angeklagte den Tod Bes\ndurch seine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit nur dann verursacht haben, wenn er auf Grund besonderer fceutgestellter\nUmstände von vornherein hätte voraussehen müssen, daß Fußgänger unvorsichtig die Fahrbahn betreten werden, oder\n\nwenn er in dem Augenblick, in dem er das unvorsichtige Ver-\n' halten eo 5 hätte erkennen können, durch Bremsen oder Ausweichen einen Zusammenstoß noch hätte vermeiden können (BGH\nVRS 20, 129; 23, 267). Hierfür bietet aber der wegen der Unmöglichkeit genauerer Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu unterstellende Sachverhalt keine genügende Grundlage.\n\nDas Landgericht führt zwar einige Umstände an, die nach\nseiner Ansicht den Angeklagten zu besonderer Vorsicht hätten\nmahnen sollen, womit es ersichtlich sagen will, daß sie Anlaß geboten hätten, mit der Unaufmerksamkeit von Fußgängern\nzu rechnen. Darin kann ihm aber der Senat nicht folgen. Es\nmag sein, daß in der Karnevalszeit nachts vermchrt mit verkehrswidrigem Verhalten von betrunkenen Fußgängern zu rechnen\nist (vgl. allerdings BGH VRS 18, 123, 125). BGE var jedoch\nnach den Feststellungen nüchtern. Das Landgericht meint ferner, der Angeklagte habe die ihm bekannte Angewohnheit von\nKleinstädtern, auf der Fahrbahn anstatt auf dem Gehweg zu\ngehen, berücksichtigen müssen. Ob ein solcher Erfahrungssatz\nbesteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls gilt unter\nden heutigen Verhältnissen der Vertrauensgrundsatz in der\noben dargelegten Gestalt auch in Kleinstädten. Schließlich\nbrauchte der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts\nauch nicht damit zu rechnen, daß ein nahe am Rand des Bürgersteigs gehender Fußgänger erschrecken und vor seinen Wagen\ngeraten könne. Ein Abstand von etwa 50o cm von der Bürgersteigkante muß in Anbetracht des Rechtsfahrgebots als ausreichender Sicherheitsabstand angesehen werden. Wird er\neingehalten, so werden auch verkehrswidrig auf der Gehsteigkante gehende Fußgänger nicht ernstlich gefährdet.\n\n- 5.\n\nDavon abgesehen würde die Schreckreaktion eines Fußgängers\neher zu einen Sprung nach rechts zur Mitte des Bürgersteigs\nhin als zu einem Ausweichen auf die Fahrbahn geführt haben.\nDas Landgericht hat dabei auch nicht berücksichtigt, daß\nBunse ein junger Mann war, von dem Schreckreaktionen auf\n\nein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug nicht ohne weiteres zu er-\n_ warten waren.\n\nBrauchte somit der Angeklagte selbst dann, wenn er Be»\ngesehen hätte, nicht damit zu rechnen, daß dieser vor seinem\nWagen die Fahrbahn betreten werde, so kommt es darauf an, ob er\nden Zusammenstoß noch hätte verhindern können, als das zu\nunterstellende verkehrswidrige Verhalten Bes für ihn erkennbar wurde. Dabei ist zu beachten, daß nicht schon ein\nAbweichen Bes von seiner Gehrichtung nach links zum Fahrbahnrand hin den Angeklagten hätte veranlassen müssen, sich\nauf ein unvorsichtiges Betreten der Fahrbahn durch ZB einzustellen. Auch dann hätte er immer noch darauf vertrauen dürfen, daß dieser nicht, ohne auf den Fahrverkehr zu achten,\nden Gehsteig verlassen werde, Erst in dem Augenblick, in dem\n7] erkennbar Anstalten machte, die Fahrbahn zu betreten,\nmußte der Angeklagte damit rechnen, daß er nicht auf den\nFahrverkehr achtete (BGH VRS 20, 129). Dice Feststellungen\nbieten indessen keinen genügenden Anhalt dafür, daß der Angeklagte in diesem Augenblick noch weit genug entfernt war,\num einer Gefährdung des Fußgängers begegnen zu können. Es\nist nicht ausgeschlossen, daß Dee so kurz vor dem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn betrat um sie zu überschreiten oder auf ihr weiterzugehen, daß der Anhalteweg unter\nBerücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit zu\nlang gewiesen wäre, um den Wagen vor BB: un Stehen zu bringen,\nund daß auch ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen wäre,\n\n-6 -\n\nDas Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben. Da Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen\nkönnten, nicht mehr zu erwarten sind, ist er freizusprechen.\n\nWillms Mayr | Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-06/4-str-534-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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