{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-03_4_StR_49_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-03","aktenzeichen":"4 StR 49/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2161 024.\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Friedrich PDoimmp zus HEHE:\nscboren an uw 1955 ir OB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.2°\n\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Mai 1965, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. ZTlitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt HEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 24. Oktober 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revis!’ıan verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen Rückfallbetruges und wegen Rückfalldiebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu\n5o DH Geldstrafe verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aulklärungspflicht und dcs sachlichen Strafrechts rügt, kann\nnur zum Teil Erfolg haben.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig begründet,\nweil der Angeklagte keine Beweismittel bezeichnet hat, mit\ndenen das Landgericht den Sachverhalt etwa noch weiter\nhätte erforschen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Rückfall.\n\n1. Der Angeklagte hat sich den Urteilsfeststellungen zufolge eine Woche nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe von dem Gastwirt KIEW 50 DM geliehen mit dem\nVersprochen, das Geld am nächsten Tage zurückzuzahlen, obwohl er mittellos war und das Darlehen nicht zurückgeben\nwollte. Er gab dem Gläubiger seine Armbanduhr zum Pfand,\ndie ihm - wie das Landgericht unterstellt — sein Bruder\nWilhelm geschenkt hatte. KıEEEB hatte sich durch\nunwahre Angaben des Angeklagten über seine Verhältnisse\nund das Rückzahlungsversprechen täuschen lassen. Er\nhat das Darlehen nicht zurückerhalten und die Uhr später\nden Bruder des Angeklagten durch die Polizei zurückgegeben.\n\nDie Arnahnms der Stralkamnmer, Ki 720: äurch.\ndie Darlehenshingabe einen Vermögensschaden erlitten,\nfindet in dicsen feststellungen keine ausreichende Stütze.\nDa der Angeklagte auf Grund der Schenkung Eigentümer\nder Uhr war, erwarb der Darlehensgläubiger an ihr ein\nwirksames Pfandrecht. Einen Schaden hätte er infolge\nder Täuschung nur dann noch erleiden können, wenn der\nFfuanderlös zur Deckung seiner Forderung einschließlich\nder Kosten des Pfandverkaufs nicht ausreichte. Über\nden Wert der Uhr enthäit das Urteil aber keine Fesistellungen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der\n\nGläubiger die Uhr bei dieser Sachlage, wie die Straikammer\narnimmt, an den Bruder des Angeklagten zurückgeben \"mußte\".\n\nÜberdies stellt der Tatrichter nicht fest, welche Vorstellungen der Angeklagte sich über den Wert der Uhr gemacht hat, ob er also überhaupt das Bewußtsein hattc,\nden Gläubiger zu schädigen.\n\nDas Urteil muß hiernach insoweit aufgehoben und der\nSachverhalt vom Landgericht unter Berücksichtigung der\nerwähnten Gesichtspunkte nochmals festgestellt werden.\nFür die neue Verhandlung wird die Strafkammer besonders\nauf folgendes hingewiesen; Die oben erwähnte Unstimnmigkeit mag darauf zurückzuführen sein, daß das Landgericht\nmeint, Schutzbehauptungen des Angeklagten, die es, wie\nes sich ausdrückt, nicht \"widerlegen\" zu können glaubt,\nals Tatsachen hinnehmen und feststellen zu müssen. Das\ntrifft indes nicht zu. Das Gericht ist lediglich verpflichtet, sich auf Grund aller Ergebnisse der Hauptverhandlung, zu denen auch die Angaben des Angeklagten gehören, eine rechtsfehlerfreie Überzeugung über den Sachverhalt zu bilden und diesen demgemäß festzustellen. So\n\nhatte es auch mit der Behauptung des Angeklagten zu verfahren:\n\ndie Uhr habe ihm sein Bruder geschenkt.\n\n- 1 -\n2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Rückfall ist\ndagegen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte kam, nachdem er cinige Tage bei eincm\nSchausteller Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte, in\nBergkemen zufüllig nit der ihm bis dahin unbekannten\nFreu RB ins Gespräch, die soeben von ihrem Mann\neinen Lohnbetrag von 500 DM zur Aufbewahrung erhalten\nhatte. Er sah das Geld bei ihr und lud sie ein, mit\nihn auszugehen. Sie besuchten zusammen mehrere Wirtschaften und fuhren schließlich nach Stockum zur Gaststätte To. Zunächst bezahltc der Angeklagte die\ngeringen Zechen sowie die Pahrt. Da er in Stockum nicht\nmehr genügend Geld hatte, bat er Frau Rp; ihn\nGeld zu borgen. Sie gab ihm ihre Geldbörse zum Bezahlen\nund forderte sie danach zurück, Der Angeklagte behielt\nsie indes und erklärte, er werde ihr die Börse später\nwiedergeben. Auch einc weitere Zeche von mehr als 20 Di,\ndie er in der Küche der Gaststätte machte, und eine alte\nSchuld von 15 DM bezahlte er aus dieser Geläbörse, Der\nFrau RBB :25 er vor, er wolle einen befreundeten\nRechtsanwalt in Unna anrufen, der sie beide mit seinen\nPersonenwagen nach Bergkamen zurückfahren und ihm Geld\nmitbringen werde, so daß er ihr den bisher entnommenen\nBetrag erstatten könne. Gegen 21 Uhr ließ er sich mit\nseiner Begleiterin von dem Sohn der Gastwirtin zur\nWirtschaft AgBin Bergkamen fahren. Dort trank er\nmit der Wirtin einen Likör, während Frau Ri»\ndraußen auf ihn wartete. Er bezahlte aus ihrer Börse\nmit einem 50o DM-Schein und steckte das Wechselgeld ein.\nSchließlich gab er Frau Reiw die Geldbörse auf\nihr Verlangen zurück, Dann entfernte er sich heimlich\nund kam nicht wieder. Sie stellte fest, daß nur noch\n4o DII vorhanden waren, Der Angeklagte hatte spätestens\nin dieser Wirtschaft noch 200 bis 220 DM an sich genonmen.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte\nkönne hier nur vregen Unterschlagung, nicht wegen Diebstahls\npnestrait werden,\n\nFreu RBnatte Gewahrsam an der ihr von ihren\nMann anvertrauten Löhnung (BGHSt 16, 271, 274). Sie hatte\nihren Gewahrsam auch nicht aufgegeben, sondern dem Angeklagten ihre Geldbörse mit dem Iohn nur zum Bezahlen der\nersten Zeche gegeben. Denn sie blieb bei ihm und verlangte die Geldbörse gleich wieder zurück. Der Angeklagte\nhat sie lediglich mit dem Versprechen hingehalten, ihr\ndic Börse spüter wiederzugeben. Hätte sie seine unehrliche\nAbsicht sogleich durchschaut, so hätte sie auf sofortige\nRückgabe, nötigenfalls mit Hilfe der Wirtsleute oder\nanderer Gäste, hinwirken können (BGH IM § 242 StGB Nr. 11).\nBei dieser Sachlage hatte der Angeklagte allenfalls Mitgevehrsam an der Geidbörse und ihrem Inhalt erlangt. Durch\ndie heimliche \\Wegnahme ceincs Teiles des Tohnes aus der\nGeldbörse hat er dann den fortbestehenden Mitgewahrsam der\nTreu FB zchrochen. Das genügt zur Verurteilung\nwegen Diebstahls; denn eine Unterschlagung kann nur begchen, wer entweder den alleinigen Gewahrsam an der an\nsich gebrachten Sache hat oder beim Ansichbringen im\nEinverständnis mit Mitinhabern des Gewahrsams handelt\n(BGEHSt 2, 317, 318; 8, 273, 276).\n\n3, Im Strafausspruch muß das Urteil ganz aufgehoben\nwerden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung wegen Rückfallbetruges die Höhe der Strafe wegen\nRückfalldiebstahls beeinflusst hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit\nhaben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich\ncin gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, Den Urteils-\n\nin...\n\n-6 -\n\nfcststellungen zufolge ist er zwar arbeitsscheu und neigt\nschon scit scinem 17. Lebensjahr zum Herumtreiben., Hierauf\nsind, wie der Schilderung des Urteils zu entnehmen ist,\nauch seine früheren Straftaten, überwiegend kleinere\nDicbstähle und Betrügcereien, die er zum großen Teil\n\nim Alter von 19 oder 20 Jahren beging, zurückzuführen.\nSie waren meistens Gelegenheitstaten, betrafen häufig\nFahrräder oder Mopeds und entsprangen plötzlichen Eingebungen, zum Teil nach Alkoholgenuss. Auch der hier\nabgeurteilte Dicbstahl ist ersichtlich eine solche Gelogenheitstat. Dem Angeklagten, der nur noch wenig Geld\nbesaß und nicht arbeitete, schien sich hier eine besonders günstige Gelegenheit zu bieten, um zu Geld zu\nkommen. Er war auch bei der Ausführung dieser Tat\n\nnoch recht jung. Bei dieser Sachlage wird es noch eingchender Früfung bedürfen, ob bei dem Angeklagten schon\ncin fest eingewurzelter Hang zur Begehung von Straftaten\n\n- T-\n\nnesteht. Besonders hinsichtlich des Diebstahls wird\nsorgfältig untersucht werden müssen, ob ein etwaiger\nderartiger Hang für die Begehung wenigstens mitbestimmend gewesen ist (Symptomtat).\n\nJagusch Krumme Börtzler\n\nzugleich für den\n\nBR Dr. Flitner, \" Dr. Weber\nder sich in\n\nUrlaub befindet.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-03/4-str-49-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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