{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-05-03_4_StR_141_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-05-03","aktenzeichen":"4 StR 141/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"; 2161 042:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Horst K Ep zus VE.\ngeboren arı EEE 926 ir CE, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 19653, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Jagusch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\n\nBundesrichter Dr. Weber\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 15. November 1962 wird\nverworfen.\n\nDice Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall und wegen versuchten Betruges im Rückfall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm die Ausübung des Berufs eines Provisionsvertreters\nauf fünf Jahre untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Gegen scine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall\nzum Nachteil des Mctzgermoisters Fe hat der Beschwerde-Zührer keine Einzeleinwendungen erhoben. Die Prüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Angeklagte war, den Feststellungen zufolge, Anfang\ndes Jahres 1961 für die Firma Iesezirkel CB als Werber\ngegen Provision tätig. Am 22. Tebruar i961 kaufte er in\nder Metzgerci Fggprlcisch und iWurst für 11,50 DM und bat\nacn Geschäftsinhaber, den er einige Zeit vorher als Kunden\ndes Lesczirkels geworben hatte, um ein Darlehn. Er stellte\nsich als 'Chef einer Lesezirkelfirma\" vor und sagte, im\nAugenblick habe cr kein Geld, um die Ware zu bezahlen,\naußerdem brauche er etva 20 DM, um einen Mann zu entlohnen,\nder auf ihn warte. Scine Frau werde das Gelä Ende der\nwoche (3 Tage später), wenn sie Fleisch einkaufe, zurückzahlen. > ließ sich täuschen und händigte ihm deshalb\ndie Waren ohne Bezahlung aus. Auch lieh er ihm noch\n18,30 DM. In Wirklichkeit war der Angeklagte nicht verheiratet und lcbte allein. Er brauchte das Geld auch\nnicht, um einen Mittelsmann zu entlohnen, sondern dringend\n\nfür seinen Lebensunterhalt. Als er das Darlehn bis zum\nDienstag der nächsten Voche nicht zurückbezahlt hatte,\nwandte sich der Gläubiger an den Arbeitgeber des Angeklagten. CB vozan!te dic Schuld und zog dem Angeklagten den Betrag von 50 DM bei der nächsten Provisionszahlung ab. Da der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung zugegeben hat, \"zu jener Zeit kein Geld hatte,\nsondern verschuldet war, war es fraglich, ob und wann\nder Metzgermeister scin Geld zurückbekommen werde.\" Die\nStrafkammer stellt fest, daß der Angeklagte seine falschen\nAngaben gemacht hat, um über seine Kreditwürdigkeit zu\ntäuschen. Er wußte, daß FEW sich nur durch diese\nTäuschung zur Herausgabe der Ware unter Stundung des\nKaufpreises und zur Darlehensgewährung bereit finden\nwerde. Dadurch ist dem Gläubiger, wie das Urteil hervorhebt, ein Vermögensschaden, zum mindesten in der Form\neiner Vermögensgeführäung, entstanden. \"Wenn er sich\nnicht gleich an den Arbeitgeber gewandt unä von diesem\ndas Gelä erhalten hätte, würde er bei der Verschuldung\ndes Angeklagten vielleicht noch heute auf sein Geld warten müssen.\" Das alles hat der Angeklagte nach der\nFeststellung der Strafkammer auch gewollt. Mit diesen\nAusführungen hat das Landgericht seine Überzeugung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte wegen seiner Verschuldung zur Tatzeit damit rechnete,\nden geschuldeten Betrag nicht in dem vereinbarten Zeitpunkt - Ende der Woche -, sondern entweder überhaupt\nnicht oder erst viel«später zurückzahlen zu können,\n\ndaß er aber die Kreäitgewährung-infolge der Täuschung\nauch für diesen Fall woilse. Damit ist der bedingte\nVorsatz der Vermögensschädigung rechtlich unangreifbar\nfestgestellt.\n\n2. Dic Verurteilung wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung wird ebenfalls\n\n- 4 -\n\nvon den Feststellungen getragen.\n\nAm 1. April 1961 füllte der Angeklagte einen Bestellschein über eine Lesemappe für den Tankstelleninhaber\nCHEEEEB aus und unterschrieb ihn mit dem Famenszug\n\"KB. opvohl Ci die Bestellung abgelehnt hatte.\nEr legte den Schein noch am selben Abend seinem Arbeitgeber vor, um die Provision zu erhalten. CE zanıtc\naber nicht, weil er von der Täuschung erfuhr.\n\nHit Recht hat das Landgericht die Einlassung des\nAngeklagten, er habe gehofft, Ce werde die Mappe bei\nLieferung doch abnehmen, für unerheblich erachtet. Der\nAngeklagte wußte, daß sein Arbeitgeber durch die vorgetäuschte Bestellung keinen Anspruch gegen Ci erwarb\nund ihm selbst kein Provisionsanspruch erwachsen konnte.\nDie Hoffnung, später werde es durch widerspruchslose Abnahnıc der Lescenappe doch zu einem Vertragsschluß zwischen\nder Lesezirkelfirma und Cs unä dann auch zur Entstehung eines Frovisionsanspruchs kommen, schließt den\nBetrugsvorsatz nicht aus. Denn der Angeklagte hat seinen\nArbeitgeber vorgespicgelt, daß CE den Auftrag unterschrieben und damit eine Lesemappe fest bestellt habe.\n\nEr wollte, wie das Urteil feststellt, GW dadurch veranlassen, ihm die Provision auszuzahlen. Da CB vor\nAuszahlung der Provision die Täuschung feststellte und\ndeshalb die Auszahlung nicht erfolgte, liegt nur ein\nBetrugsversuch vor. Hätte der Angeklagte sein Ziel erreicht, so wäre durch einen späteren stillschweigenden\nVertragsschluß nur die durch die Provisionszahlung eingetretene Schädigung des Gläubigers beseitigt worden.\n\nPehlıigeht auch der Einwand des Beschwerdeführers, der\nArbeitgeber hätte selbst dann, wenn CB die Lescmappe\n\n-5-\n\nnicht abgenommen hätte, keinen Schaden erlitten, weil\n\ner sich an dem sogenannten \"Springkonto\" hätte schadlos\nhalten können. Dieses Konto diente der Sicherung etvaiger\nForderungen des Arbeitgebers aus dem Provisionsvertrage.\nVor Beendigung des Provisionsverhältnisses hatte der\nAngeklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.,\nWenn der Gläubiger sich wegen seines Rückzahlungsenspruchs\naus ihm befriedigt hätte, wäre ebenfalls nur der durch\n\nden Betrug schon ceingetretene Vermögensschaden wieder\ngutgemacht worden, Dice Vorstellung des Angeklagten von\ndieser Rückgriffsmöglichkeit steht auch der Feststellung\ndes Betrugsvorsatzes nicht entgegen. Der Angeklagte erstrette die Auszahlung einer Provision, die er ohne\n\ndie Täuschungshandlung trotz Vorhandenseins des Sicherungsguthabens nicht hätte erreichen können. Der Gedanke an\n\neine mögliche spätere Schadloshaltung des Gläubigers schließt\ndas Bewußtsein des Täters nicht aus, daß der Gläubiger\ndurch die Auszahlung: der nicht verdienten Provision, jedenfalls vorübergehend, geschädigt würde, ganz abgesehen davon, daß er noch nicht wissen konnte, ob das Guthaben\n\nbei der Endabrechnung noch zur Decküng dieses Rückzahlungsanspruchs des Gläubigers ausreichen werde.\n\n-6 -\n\nDa auch das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nHachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß seineRevision verworfen werden.\n\nJagusch Krunme Börtzler\n\nzugleich für den\n\nBR Dr. PFlitner,\n\nder sich in Urlaub Dr. Weber\nbefindet.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-05-03/4-str-141-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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