{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-29_4_StR_548_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-29","aktenzeichen":"4 StR 548/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_StR 548/65 URTEIL\n\n_.—— un.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Horst Ss t ef\naus DW, zchoren am EEE 1936 ir Ha,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 19. November 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 29. April 1965, soweit es\nihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n{örperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den\nFeststellungen hat er als Polizeibeanter im Einsatz den\nDekorateur VE durch einen Schlag mit dem Gummistock\nverletzt, als dieser in Gegenwart einer wegen der Testnahne\neines anderen Mannes erregten und gegen die Polizeibeamten\naufgebrachten Menschenmenge laut schreiend und mit erhobenen\n\n- 3 -\n\nHänden auf den bei seinen Streifenwagen stehenden Angeklagten\nzustürzte. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich\n\nin dieser Lage zwar bedroht und zum Gebrauch des Schlagstockes\nfür berechtigt halten, jedoch bei genügender Anspannung seiner\nVerstandeskräfte erkennen können und müssen, daß der betrunkene und nicht bewaffnete Verspohl für ihn keine ernste\nGefahr darstellte.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils und zum Freispruch. Sie sieht mit Recht\nschon darin einen sachlichen Mangel, daß das Landgericht scine\nAuffassung, das Verhalten Verspohls, das den Angeklagten zu\ndem Schlag veranlaßte, sei nicht als rechtswidriger Angriff\nanzuschen, der Angeklagte habe sich also gegen einen nur\nvermeintlichen Angriff verteidigt, nicht näher begründet\nund mit Tatsachen belegt hat. Die Urteilsgründe geben nur\nüber das äußere Verhalten Verspohls Auskunft‘, hicht aber über\nseine Absichten und den Zweck seines Vorgehens gegen den Anscklagten. Feststellungen hierüber waren hier unentbehrlich\ngeviesen, weil das äußere Geschehen mehrere Deutungen zuläßt\nund nicht die Möglichkeit ausschließt, daß Verspohl den Angeklagten wirklich. angreifen wollte, mochte er nun im Sinn\nhaben, unmittelbar zu Tätlichkeiten überzugehen oder den\nAngeklagten und die anderen Beamten :.7s® durch Drohungen einzuschüchtern und sie zur Aufgabe ihres Vorhabens zu nötigen.\nIn beiden Fällen hätte sich der Angeklagte in einer wirklichen\nNotwehrlage befunden.\n\nIndessen kann dies alles dahingestellt bleiben. Denn auch\nwenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, daß es sich nur\num einen Scheinangriff handelte, so ist jedenfalls die Annahme, daß der Irrtum des Angeklagten auf Fahrlässigkeit beruhe, durch die Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltsvpflicht des Angeklagten und leitet diese von falschen Voraussetzungen ab. Der betrunkene VglB ist dem Angeklagten,\nder socben erlebt hatte, wie sein Kollege KB von einen\n\n- 4A -\n\nanderen betrunkenen Mann ganz erheblich bedrängt worden war,\nin unmittelbarer Nähe einer erregten Menge in einer Haltung\ndicht auf den Leib gerückt, die einen unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriff als möglich erscheinen ließ. Unter\ndiesen Umständen konnte dem Angeklagten nicht zugemutet werden, zu warten, ob Ville nun sogleich zu Tätlichkeiten\nübergehen werde, Davon abgesehen kann der Umstand, daß dieser betrunken war, nicht zur Begründung des Vorwurfs der\nFahrlässigkeit dienen; denn gerade Betrunkene neigen, wie\n\ndie Erfahrung lehrt, bei Auseinandersetzungen mit der Polizei\neher zu Tätlichkeiten als Nüchterne, Dieser Vorwurf wird auch\nnicht von der Erwägung gestützt, daß - wie die Strafkammer\nanführt — der Angeklagte vor dem Eintreffen der Verstärkung\ndurch weitere Polizeibeamte noch keine Veranlassung gesehen\nhatte, von dem Schlagstock Gebrauch zu machen. Denn er selbst\nhatte sich nach den Feststellungen vorher noch nicht in\n\neiner vergleichbar bedrängten Lage befunden.\n\nDer festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt\ndafür, daß der Angeklagte mit der Benutzung des Schlagstocks über die Grenzen der erforderlichen Verteidigung\nhinausgegangen ist. Der auch nur vermeintlich rechtswidrig\nkörperlich Angegriffene braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger wirksame Mittel abzuwehren,\nwenn er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hat, daß diese\nMittel nicht genügen werden, um den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH Urt. vom 18. Juli 1961\n- 5 StR 185/61; Urt. vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 304/62;\nUrt. vom 28. April 1959 - 1 StR 58/59; Urt. vom 26. Hai 1964\n- 1 StR 90/64). So war es hier. Der Angeklagte durfte sich\nVerspohl, der durch sein Verhalten mindestens den Anschein\nerweckte, angriffsbereit zu sein, mit geeigneten Mitteln\nvom Leibe halten und brauchte es nicht erst auf ein Handgemenge ankommen zu lassen. Der Sinn der Ausrüstung der Polizeibeamten mit Schlagstöcken liegt nicht nur darin, ihnen\nden nur für äußerste Not vorgesehenen Gebrauch der Schusswaffe zu ersparen, sondern auch darin, daß es ihnen ermög-\n\n-5-\n\nlicht werden soll, allen gegenwärtig drohenden Tätlichkeiten\nohne unmittelbare körperliche Berührung mit dem Angreifer\n\nzuvorzukommen.\n\nNach alledem ist der Angeklagte, da eine veitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinem Nachteil nicht zu erwarten ist, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts\n\nfreizusprechen.\n\nWillms Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/4-str-548-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-29/4-str-548-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.613040+00:00"}}