{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-09_4_StR_94_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"4 StR 94/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR ga/5 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gießer Karl-Heinz M EEE zu: DEE,\ndort geboren am EEE 935, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Schlossergesellen Klaus-Dieter N\naus EW: zeboren am EEE 1943 in K , 2.2t.\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 9. April 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MER viräa das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 6. August 1964 unter\nAufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatbestand\naufgehoben, soweit der Angeklagte 'verurteilt worden ist.\n\nAuf die Revision des Angeklagten NEED vir« dieses\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte VB ist unter Freispruch im übrigen\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im\nRückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen\nDiebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfell zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt worden.\n\nDen Angeklagten N hat das Landgericht wegen schweren\nDicbstahls, wegen Dicbstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFihrerschein, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls und\nwegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu\nciner Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nBeide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen die Verictzung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind zum Teil bcegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten MED\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Hinweis auf § 60\nUr. 3 StPO, daß trotz seines entgegenstehenden Antrags der\nSchlosser Lothar IB 215 Zeuge vereidigt worden und der\ngie Vereidigung anordnende Beschluß nicht begründet worden sei.\n\nDie Rüge geht fehl.\n\nDie Entscheidung darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an\nder den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig\nist, liegt im Ermessen des Tatrichters. Im Revisionsverfahren\nist nur nachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfchler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 4, 255). Ein solcher Rechtsfehler wird\nhier nicht erkennbar. Insbesondere mußte der Zeuge nicht schon\ndeswegen als verdächtig angeschen werden, weil er gemäß § 55\n\n-4-\n\nAbs. 2 StPO über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft be.\nlichrt worden ist. Daß weder das Urteil noch die Sitzungsnieder._\nschrift erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus die\nAnvrendung des § 60 Nr. 3 StPO unterblicben ist, würde nur dann\nals Rechtsfehler anzusehen sein, wenn sich aus der Sachlage\nergäbe, daß der Beschluß, den Zeugen zu vereidigen, durch\nRechtsirrtum beeinflusst worden ist (vgl. BGH a.a.0.):\n\n2, Die Angriffe der Revision auf die Urteilsfeststellungen\nsind unzulässig. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält\nsich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln.,\nDas Landgericht hat die Aussagen der Zeugen im einzelnen sorgsam gewürdigt. Vergeblich bemüht sich die Revision, an die Stelle\nder Beweiswürdigung des Tatrichters, der den den Angeklagten\nentlastenden Zeugen nicht durchweg Glauben schenkt, ihre eigene\nBeweiswürdigung zu setzen. Sie übersieht, daß der Angeklagte\nVB nach der Aussage des Kriminalmeisters Hermann Beggpei\nsciner polizcilichen Vernehmung angegeben hat, sämtliche sechs\nAngeklagte seien bei def Diebstahl an der Schützenbahn dabei\ngevresen. Daß die nach den Urteilsfeststellungen vom’ Angeklagten\nTEE mi tscnonmmene weiße Handtasche in dessen \"Wohnung\nnicht vorhanden war\", ist bedeutungslos.\n\n3. Allcin rechtsfehlerhaft ist es, daß das Landgericht die\nVoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nur\nin Anknüpfung an das im Jahre 1960 im Verfahren 15 Ls 5/60\ndes Schöffengerichts in Wuppertal erstattete Gutachten abgelehnt und ohne erneute Prüfung ebenso wie dieses nur § 51\nAbs. 2 StGB für anwendbar gehalten hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte 1949 aus der Hilfsschule mit\nunterdurchschnittlichen Leistungen entlassen worden. Möglicherweise hat er im Alter von sechs Jahren eine Schädelverietzung\nerlitten. 1945 hatte er einen Unfall mit dem Motorrad. Bereits\nim Jahre 1955 ist im Verfahren 27 a Ms 32/55 des Jugendschöffengerichts in Essen und cbenso im Jahre 1956 im Verfahren 27 a\nKLs 8/56 des Landgerichts in Essen bei dem Angeklagten eine\n\n-5.-\n\norganische Hirnschädigung festgestellt worden. Dies führte\n\nschon damals dazu, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit\n\ndes § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen. Ein Hirnschaden entwickelt sich\nmöglicherweise weiter. Er könnte beim Angeklagten, insbesondere\nwenn Veränderungen im Hirnstrombild festzustellen wären, zum\nvölligen Ausschluß der Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB)\nwegen mangelnden Steuerungsvermögens geführt haben, selbst dann,\nwenn das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat nicht\nplanlos erscheinen mag. Möglicherweise hat das Landgericht dies\nnicht in Betracht gezogen. Aus seiner Begründung, § 51 Abs. 1 StGB\nkomme \"keineswegs in Frage\" (UA 48), 1äßt sich nicht entnehmen,\ndaß das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegengen ist (vgl. BGHSt 7, 239; 8, 113, 118, 124).\n\nDieser sachlichrechtliche Fehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nkönnen indessen aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 36 ff).\n\nOb ein Hirnverletzter als zurechnungsunfähig oder als vermindert zurechnungsfähig anzusehen ist, hängt von der Schwere\nder Schädigung und deren Zusammenhang mit der Tat ab. Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung einen in der Feststellung von Hirnschäden und deren Folgen besonders erfahrenen,\nncurologisch geschulten Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen (vgl. BGH. NJW 1952, 633 Nr. 25; Seelig, Beiträge zur\nSexualforschung 1952 Heft 2, Seite 47, 53). Bei der Verwertung\nseines Gutachtens im Urteil wird das Landgericht die in der\nEntscheidung BGHSt 7, 238 erörterten Grundsätze anzuwenden und\nsich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Unterbringung gemäß\n§ 42 b StGB anzuordnen ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nKommt die Strafkammer viederum zu dem Ergebnis, daß beim\nAngeklagten zur Tatzeit nur die Voraussetzungen für die Anwendung\ndcs § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, so wird es ebenfalls die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nzu erwägen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben,\n\n-6-\n\ndaß bei geistig Zurückgebliebenen, wie es der Angeklagte\nOB anscheinend ist, nicht nur ihre Verstandeskräfte\nnicht voll entwickelt sind, sondern möglicherweise auch andere\nseclische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsold, Lehrbuch der\ngerichtlichen Medizin 1957 S. 124).\n\nII. Die Revision des Angeklagten NGEEEEERRED\n\n1. Der Beschwerdeführer hält § 244 Abs. 6 StPO für verletzt.\nInwiefern das der Fall sein soll, hat er jedoch nicht ausgeführt. Dicse Verfahrensrüge ist mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch in den\nUrteilsgründen liegt nicht vor, Im Widerspruch stehen nur der\nInhalt der Zeugenaussage des Kraftfahrers FEB und die\nAngaben des Mitangeklagten VB. soweit es sich um die Dauer\ndes Zusammenseins im \"Trocadero\" handelt. Damit hat sich die\nStrafkammer im einzelnen allerdings nicht auscinandergesetzt. Sie\nbrauchte das aber nicht zu tun, da sie Hl 's Aussage, am\nTattage im \"Trocadero\" gewesen zu sein, nicht für glaubwürdig\nhielt, weil er unrichtige Angaben über seine zur Stützung seines\nGedächtnisses angeführte Arbeitszeit bei der Firma Liggw:s.-\nmacht hat. Die Behauptung der Revision, die Überzeugung des Landgerichts lasse sich \"mit den festgestellten Tatsachen\" nicht vereinbaren, ist mithin unrichtig.\n\n3. Unzulässig sind die zum Teil sogar neue Behauptungen enthaltenden, den Schuldspruch betreffenden Angriffe der Revision\ngegen die Urteilsfeststellungen, Die ausführliche Beveiswürdigung\nder Strafkammer hält sich frei von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln. Vergeblich versucht die Revision die Be-\n\nweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. Der\n_ Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung auf Grund der Urteilsfeststellungen stand. Rechtlich unangreifbar hat das Landgericht\ninsbesondere seine Überzeugung begründet, der Angeklagte habe\naus den Umständen, unter denen ihm der wertvolle Vlagen von einem\n\n2A\n\nangeblich Unbekannten überlassen wurde, geschlossen, daß es sich\num ein gestohlenes Fahrzeug handle, über das er die volle Verfügungsgewalt erhalten habe. Der äußere und der innere Tatbestand\nacer Hehlerei sind rechtsfehlerfrei dargelegt. Der Entscheidung\nBGH NJW 1958, 1244 Nr. 16 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.\nHier handelt es sich nicht um ein gelichenes Fahrzeug; denn der\nAngeklagte hat den Wagen, den er an sich genommen hatte, nach der\nerfolgreichen Flucht vor der Polizei schließlich in Essen-Schonnebeck stehen gelassen. Er hat nach den Urteilsfeststellungen den\nVorteil erstrebt, den der Erwerb der bemakelten Sache als solcher\ndarstellt.\n\n- 7 -\n\n4. Nicht bestehen bleiben kann aber der Strafausspruch, weil\ndas Landgericht nicht erschöpfend erörtert hat, ob auf den Angeklagten, zur Tatzeit Heranwachsender, Jugendstrafrecht anzuwenden\nsei (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JG6G).\n\nDazu heißt es in der Urteilsbegründung lediglich: Auf Grund\ndes persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht habe, sowie auf Grund der Darlegungen seiner Mutter, scines früheren Bewährungshelfers und des Vertreters der\nJugendgerichtshilfe sei festzustellen, daß der Angeklagte auch\nschon zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden habe. Auch\ndie von ihm begangenen Straftaten könnten weder nach der Art noch\nnach den Umständen oder nach den Beweggründen als eine typische\nJugendverfehlung angesehen werden. Bei ihm sei daher nach\n8 105 JGG Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Hierfür spreche auch,\n\"daß der Angeklagte von den sechs Angeklagten wahrscheinlich der\nIntelligenteste und Aktivste ist.\"\n\nDiese knappen Darlegungen erschöpfen sich im wesentlichen in\nder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes. Sie geben nicht\ndie Gewähr dafür, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des\n8 105 Abs. 1 JGG nicht rechtsirrtümlich verneint hat. Das Landgericht mußte die tatsächlichen Umstände im einzelnen bezeichnen,\naus denen es seine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, und die Erwägungen erkennen lassen, die es zu seinen Folgerungen geführt\n\nhaben. Denn nur dann wäre es dem Revisionsgericht möglich zu\nprüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei Erwachsenenstrafrecht\n\nangewendet hat.\n\nNach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Persönlichkeit eines Heranwachsenden im gesamten zu würdigen, um auf dieser Grundlage den\nStand seiner Entwicklung zur Tatzeit beurteilen zu können. Es\nhätten also die für die Wesensart des Angeklagten kennzeichnenden\nEigenschaften erforscht und dargestellt werden müssen. Angaben\nhicrüber fehlen im angefochtenen Urteil, auch insoweit, als Ermittlungen nach § 43 JGG angestellt worden sind. Von besonderer\nBedeutung wird es sein, ob der Angeklagte seiner Wesensart nach\ncin rücksichtsloser, harter, mit Vorbedacht handelnder und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllter Mensch oder vielmehr gedankenlos und Umweltscinflüssen allzu offen ist (vgl. BGH IM\nNr. 5 zu § 105 JGG).\n\nNur auf Grund eingehender Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe kann äbschließend auch geklärt werden, ob es\nsich bei den Taten des Angeklagten un bloße Jugendverfehlungen\nhandelt (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Fast an jeder Feststellung\nfehlt es aber über den jeweiligen Beweggrund der Tat. Dabei kann\neuch ein Verbrechen, wie schwerer Diebstahl oder sonstige Vermögensdelikte, Jugendverfehlung sein, wenn es nach den Tatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale\njugendlicher Unreife aufweist (vgl. BGH IM Nr. 5 und 6 zu\n§ 105 JGG). Unbestimmt gchaltene Hinweise, wie hier der auf\nIntelligenz und Aktivität des Angeklagten, genügen nicht.\n\nDas Landgericht wird die ins einzelne gehende Würdigung nachzuholen und dabei außer den Darlegungen in den erwähnten Ent-\n\necheidungen des Bundesgerichtshofs besonders zu beachten haben:\n\nLebensäußerungen eines Jugendlichen werden vielfach durch sein\n\nGefühls- und Triebleben gelenkt. Oft erwächst seine Handlungsweise\n\naus einer sich zufüllig bietenden Lage. Leicht unterliegt er\nfrcmdem Einfluß. Nicht selten tritt er nur in gegenseitiger Anlehnung an andere handelnd hervor (vgl. Dallinger-Lackner,\nJugendgerichtsgesetz 1955, B II 3 und 4).\n\n!\n|\n|\n\nBei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht\nvon den bisherigen Urtceilsfeststellungen folgende vor allem in\nBetracht zu ziehen haben: Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird\nheutzutage von fast allen Jugendlichen begehrt. Schon als Sechzehnjähriger entwendetc der Angeklagte ein Moped. Auch als Achtzchnjähriger hatte er sich wegen eines Kraftfahrzeugdiebstahls zu\nverantworten. In dem als Hehlerci abgeurteilten Falle bot sich dem\nAngeklagten die Möglichkeit zum Erwerbe eines Kraftfahrzeugs zufällig. An der Unterhaltung der Mitangeklagten in den \"Rexstuben\"\nan 26. Scptember 1963, dic zur Planung einer Straftat unter Entwendung cines Kraftwagens führte, war der Angeklagte nicht beteiligt. Dice Mitangeklagten veranlaßten ihn erst zur Mitwirkung, nachdcm sie ihn im \"Trocadero'\" gefunden hatten. Bei den Diebstählen\ntrat er in den Fällen 2 und 3 hervor. Seine geistige Regsänkeit\nvar schon während seines Heimaufenthalts in der Fürsorgeerziehung\nzwischen dem 24. März 1961 und dem 3. November 1962 aufgefallen.\n\nKrunme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-94-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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