{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-09_4_StR_147_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"4 StR 147/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Vorrang des Fußgängers auf einem bezeichneten Überweg\n(§ 9 Abs. 3 a StVO) hängt nicht davon ab, daß er seine\nAbsicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu\nerkennen gibt. Es genügt, wenn sic dem Kraftfahrer aus\ndem Gesamtverhalten des Fußgängers erkennbar ist. Von der\nEinhaltung der Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3 a ist der\nKraftfahrer nur befrcit, wenn der Fußgänger, der die\nFahrbahn überqueren will, deutlich zu erkennen\ngibt, daß :cer auf scinen Vorrang verzichten wolle. Das\ngilt jedoch nicht, wenn der Kraftfahrer den Fußgänger\n@adurch zum Verzicht veranlaßt, daß er sich dem Überweg\nzu schnell nähert.","text_plain":"Vachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStvo § 9 Abs. 3 a\n\nDer Vorrang des Fußgängers auf einem bezeichneten Überweg\n(§ 9 Abs. 3 a StVO) hängt nicht davon ab, daß er seine\nAbsicht, die Fahrbahn zu überqueren, durch Zeichen zu\nerkennen gibt. Es genügt, wenn sic dem Kraftfahrer aus\ndem Gesamtverhalten des Fußgängers erkennbar ist. Von der\nEinhaltung der Verpflichtungen aus § 9 Abs. 3 a ist der\nKraftfahrer nur befrcit, wenn der Fußgänger, der die\nFahrbahn überqueren will, deutlich zu erkennen\ngibt, daß :cer auf scinen Vorrang verzichten wolle. Das\ngilt jedoch nicht, wenn der Kraftfahrer den Fußgänger\n@adurch zum Verzicht veranlaßt, daß er sich dem Überweg\nzu schnell nähert.\n\nBGH, Urt. v. 9. April 1965 - 4 StR 147/65 -— LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 141/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer krich OWMD zus SE:\ngeboren on ED '922 in He.Krci: ZU\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nu Rechtsanva1 tg. EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n, |\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: -\n\n> Zu\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinhsit mit Übertretungen nach § 9 StVo, §§ 31,\n34 StVZO, § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit\neiner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und\n\n- 3.\ndes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.,\n\nDer Angeklagte fuhr am Morgen des 23. Juni 1964 mit einem:\nvicrachsigen Lastzug Bausteine von Kruft im Kreis Mayen nach\nSiegburg. Der Zugvagen war mit 1,32 to, der Anhänger war mit\n0,9 to über das zulässige Gesamtgewicht beladen. Im Ortsbereich\nvon Bad Godesberg gerict die 56 Jahre alte Frau El. die\nunmittelbar neben einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn der Bundesstraße 9 überqueren wollte, unter den Lastzug und wurde getötet, Die Geschwindigkeit auf der gesamten B9 ist von Mehlem\nab durchgehend auf 50 km/std beschränkt. Der Angeklagte hat die\nStrecke schon oft befahren und kennt sie gut. Vor der Einmündung\nder Thceodor-Heuss-Straße in Bad Godesberg führte ein Fußgänger- |\nüberweg über die 25 m breite, durch eine Verkehrsinsel geteilte\nPahrbahn. Der aus Richtung Mehlem kommende Angeklagte konnte den\nÜberveg aus einer Entfernung von mindestens 10oo m sehen. Nur\ndessen rechtes Ende und den anschließenden Teil des Bürgerstciges\nkonnte er erst aus einer Entfernung von 70 m erblicken. Er\nfuhr im Abstand von .etwa.80 m.hinter einer längeren dicht aufgeschlossenen Fahrzeugkolonne auf der rechten der beiden für den\nVerkehr in seiner Richtung bestimmten Pahrbahnen, mit den linken\nRädern an der unterbrochenen weißen Linie zwischen beiden Fahrstreifen, Am Rande des rechten Bürgersteigs beim Überweg stand,\n\n‚. den Blick nach links in Richtung Mehlem gewandt, Frau Vu\n\nSie wollte zwischen der Kolonne und dem Lastzug des Angeklagten\ndie Fahrbahn überqueren, gab diese Absicht aber wieder auf, da\nsie ängstlich war und in dem schnell herankommenden Lastzug\n\ncine Gefahr sah. Währenddessen näherte sich auf demselben Bürgersteig aus®der der Fahrtrichtung des Angeklagten entgegengesetzten Richtung Frau FEED scm Überveg. Sie wollte die Fahrbahn überqueren, blieb, kurz bevor sie den Üßervweg erreicht\nhatte, zwei bis drei Sekunden auf dem Bürgersteig stehen, betrat dann die Fahrbahn und ging mit eiligen Schritten hart\nrechts neben dem Übervweg über die Straße, wobei sie mit der\nrechten Hand ‚ihre Tasche hochhielt. Etwa 4 bis 5 m vom Fahrbahnrand entfernt wurde sie von der rechten Vorderseite des Zug-.\ngens erfaßt und überfahren, ohne daß der Angeklagte, der den\n\n6)\n\nwo.\n\n(v\n\n-4-\n\nZug im letzten Augenblick nach links gezogen hatte, noch zum\nBremsen kam.\n\nNach Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Tod\nder Frau I ] dadurch verschuldet, daß er mit einer Geschwindigkceit von 58 km/std auf den Überweg zugefahren sei\nund sie entgegen § 9 Abs. 3 a StVO nicht ermäßigt habe, obwohl\ner bereits aus 7o m Entfernung habe erkennen können, daß Frau\nWeiler auf dem Bürgersteig wartete und die Tahrbahn überqueren\nwollte. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Lastzug in\ndem Augenblick, als der Angeklagte zu bremsen begann, noch\neine Geschwindigkeit von 58 km/std gehabt habe, beruht.auf dem.\nFehrtschreiberdiagramm, das Gegenstand des Augenscheinsbeweises\nwar. Das Schaublatt zeige, so führt das Landgericht aus, im\nZeitpunkt des Unfalls, etwa um 7,40 Uhr, einen plötzlichen Abfall\nder Kurve von ca. 58 km/std auf Null an. Diese Feststellung\nfindet das Landgericht bestätigt durch die Länge des Anhalteveges, den es auf Grund der Länge des Lastzuges und der Bremsspur unter Zugrundelegung einer geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 5 m/sck® annühernd errcechnete,\n\nDie zur Peststellung der Geschwindigkeit des Angeklagten\nunmittelbar vor dem Unfall erforderliche Sachkunde konnte das\nLandgericht im vorliegenden Fall nicht haben. Mit Recht bean-\n\n“ standet daher der Beschwerdeführer, daß es bei der Auswertung\nder Fahrtschreiberaufzeichnungen und bei der Prüfung des, Ergebnisscs auf Grund des Anhalteweges keinen Sachverständigen zugezosen hat, obwohl sich ihm dies nach Sachlage hätte aufdrängen\n\nmüssen.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß es für die rechtliche Beurteilung entscheidend darauf ankommt, mit welcher\nGeschwindigkeit der Angeklagte während der letzten etwa loo m\nvor dem Unfall gefahren ist. Um diese Strecke zu durchfahren,\nbrauehte er bei der vom Landgericht angenommenen Geschwindigkeit von.58 km/std nur rund 6 Sekunden, eine Zeitspanne, die.\nauf einem Fahrtschreiberdiagramm nicht ohne Hilfsmittel auszuwerten ist. Zur Feststellung solch peinlich genauer kinzelheiten aus den Aufzcichnungen eines Fahrtschreibers genügt die\n\n-5-\n\nSachkunde eines Gerichts im allgemeinen nicht. Dazu sind viel- .\nmehr besondere Geräte und Kenntnisse erforderlich, die nicht\ncirimal zur normalen Ausrüstung und zum normalen Sachwissen eines\nKraftfahrzeugsachverständigen gehören (BayObLG, VRS 16, 296).\n\nDie Betrachtung des Schaublattes mit bloßem Auge reichte jedenfalls nicht aus, um dic hier erforderlichen Feststellungen mit\n\nder nötigen Genauigkeit zu treffen. Der vom Oberlandesgericht\nHenburg in der Entscheidung VRS 22, 4753 behandelte Fall lag\nanders. Dort war anhand des Fahrtschreiberblattes eines Folizeifahrzcugs festzustellen, ob dieses über eine Strecke von fast\n\n2 km und eine Fahrzeit von 95 Sck. ständig eine Geschwindigkeit\nvon 68 bis 70 km/std eingehalten hatte. Eine solche, einfachere\nFeststellung kann unter Umständen auch ein erfahrener Verkehrsrichter treffen. Anders hier, wo es sich um eine viel kürzere\nStrecke und Zeitspanne und nicht nur um eine gleichbleibende Geschwindigkeit, sondern auch um die Ermittlung etwaiger Geschwindigkeitsveränderungen innerhalb weniger Sekunden handelt. Es enpfiehlt sich, die Herstellerfirma des Fahrtschreibers um die Benennung cines geeigneten Sachverständigen zu ersuchen.\n\nEbenso bedenklich ist es, daß das Landgericht meint, aus dem\nohne Prüfung des Fahrzeugs, insbesondere des Zustands der Reifen\nund der Bremsen und ohnc Hilfe eines Sachverständigen auf Grund\nciner Nüherungsformel errechneten Anhalteweg zuverlässige Schlüsse\nauf dic vom Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall gefahrene\nGeschwindigkeit zichen zu können. Die Pflicht zur erschöpfenden\n Sachaufklärung hätte auch insoweit das Landgericht veranlassen\nmüssen, einen Sachverständigen zu ‚hören,\n\nDer Verfahrensmangel nötigt auf jeden Fall zur Aufhebung des\nUrteils, weil das Landgericht den Angeklagten in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung unter anderem auch einer Übertretung nach\n§ 9 StVO für schuldig befunden hat. Davon abgeschen läßt es sich\nnicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß auch die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf ihm beruht. Zwar wäre\nunter den gegebenen Umständen, zumal da der Lastzug erheblich\n\nüberladen war, schon cine Geschwindigkeit von etwa 50 km/std.\nbei der Annäherung an den Überweg zu hoch gewesen. Der Senat\nkann jedoch nicht von sieh aus, etwa auf Grund der in den\nUrteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten, feststellen, daß dieser nicht wesentlich langsamer als 50 km/std\nan den Überweg herangefahren ist. Vielmehr muß das Landgericht den gesamten Unfallhergang im einzelnen unter Heranzichung aller erreichbaren Erkenntnismittel feststellen. Der\ngenaue Verlauf der Geschwindigkeitskurve während der letäten\nSckunden vor dem Unfall kann auch wertvolle Aufschlüsse darüber\nlicfern, wann der Angeklagte zu bremsen begonnen hat, woraus\nwicderum auf den Zeitpunkt geschlossen werden kann, in dem\n\ncr erstmals sah, daß Fußgänger die Fahrbahn überschreiten wollten, und wie hoch scine Geschwindigkeit in diesem Augenblick\n\nWAT\n\nDie weitere Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts muß es überlassen bleiben, ob es den Weg, den Frau I — — ] über die Fahrbahn genommen hat, und die Stelle, wo sie vom Lastzug erfaßt\nwurde, ohne Ortsbesichtigung allein auf Grund der Zeugenaussagen anhand der Unfallskizze hinreichend genau feststellen\nkann. Dabei wird es das Vorbringen der Revisionsbegründung berücksichtigen können.\n\nSachlichrechtlichen Bedenken würde das Urteil an sich nicht\nbegegnen.\n\nInsbesondere ist gegen die Meinung des Beschwerdeführers\ndie Ansicht des Landgerichts rechtlich zu billigen, daß der\nAngeklagte verpflichtet gewesen wäre, bei der Annäherung an\nden Überweg, an dem eine Fußgängerin wartete, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Davon väre er nur befreit gewesen, wenn\nFrau Weiler eindeutig zu erkennen gegeben hätte, daß sie auf jeverzichten wollte. Das folgt aus dem Sinn und dem Zweck des\n'§ 9 Abs. 3 a StVG. Er räumt Fußgängern auf bezeichneten Über-\n\n}\n\n- 17 -\n\nwegen den uneingeschriünkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme\nvon Schienenfahrzceugen ein, um ihnen das geflahrlose Überqueren'\nder Fahrbahn auch im dichten Verkehr zu ermöglichen und ihnen\ndabei das Gefühl der Sicherheit zu geben. Das gilt insbesondere\nauch gegenüber Leuten, die nur aus Ängstlichkeit zögern, die\nFahzbahn zu betreten (s. amtl.Begr. zur VO v. 30. April 1964).\nDas Gebot, mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, sobald Fußgüänger erkennbar den Überwcg benutzen wollen, hat den Zweck, dem\nFußgänger zu erkennen zu geben, daß der Fahrzeugführer seinen\nVorrang achtet, und dem Fahrzeugführer zu ermöglichen, dem Gebot\nzu folgen (a.a.0.). Der Vorrang des Tußgängers nach § 9 Abs. 3 a\nStVO hängt nicht davon ab, daß er seine Absicht, die Fahrbahn\nzu überschreiten, durch Zeichen zu erkennen gibt. Es genügt, wenn\nsie aus seinem Gesamtverhalten für den Kraftfahrer hinreichend\ndeutlich erkennbar ist, wenn er zum Beispiel am Überweg mit\nBlickrichtung auf die sich von links nähernden Fahrzeuge steht\noder wenn er zielstrebig auf den Überweg zugeht. Den Feststellungen der Strafkammer jst zu entnehmen, daß Frau Vo;\nfür den Angeklagten erkennbar, die Absicht hatte, über die Fahrbahn zu gehen (UA S. 12). Um seiner Verpflichtung, ihr den Vorrang zu lassen, genügen zu können, hätte er demnach die Geschwindigkeit schon etva 70 m vor dem Überweg erheblich herabzusctzen beginnen müssen, damit sie die Fahrbahn sicher überqueran konnte. Daß sie diese Absicht, wie das Landgericht feststellt, wieder aufgab, weil der Angeklagte zu schnell herankam\nund weil sie ängstlich war, ändert daran nichts. Sie wurde dazu\nvon Angeklagten gezwungen, der keine Anstalten traf, ihr den\nihr zustehenden Vorrang zu lassen. “\n\nAuch Fahrzeuge, die in einer Kolonne fahren, sind nicht, wie\nder Beschwerdeführer meint, von dieser Verpflichtung befreit.\nAußerdem fuhr der Angeklagte nach den Feststellungen nicht in’\neiner Kolonne, sondern ctwa 80 m hinter einer dicht aufgeschlossenen Fahrzeugreihe.,\n\nDie Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tod der\nFrau RE fanrıässig verursacht habe, obwohl sie zur Zeit der\n\nAnnäherung des Angeklagten auf 70 m den Füßgängerüberweg noch\nnicht erreicht hatte, würde auf der Grundlage der bisherigen\nFeststellungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnen.\nDer Kraftfahrer, der dem § 9 Abs. 3 a StVO zuwiderhandelt, insbesondere zu schnell an einen Überweg heranfährt, an dem Fußgänger warten, muß damit rechnen, daß diese dic Gefahr verkennen,\ndie Fahrbahn betreten und unter Umständen tödlich verletzt werden. Viele Fußgänger können die Geschwindigkeit und den Anhalteveg von Kraftfahrzeugen nicht richtig abschätzen. Auch darauf\nnuß der Kraftrahrer Rücksicht nehmen; denn auch auf dieser Erfehrung beruht 8 9 Abs. 3 a StVO. Weiter lchrt die Verkehrserfahrung, daß Fußgänger, die sich eilig einem Überweg nähern, das\nBestreben haben, den Umstand, daß an ihm andere Fußgänger zum\nÜberqueren bereit stehen, zu nutzen, weil sie meinen, dadurch\nseien die Führer nahender Fahrzeuge schon veranlaßt worden, langscm und vorsichtig heranzufahren und daher in der lage, rechtzeitig zu halten. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in dem\nFall, in dem ein Kraftfahrer an cine Kreuzung gleichgeorädneter\nStraßen so schnell heranfährt, daß er seiner Wartepflicht gegenüber cinem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen könnte und dadurch einen Zusammenstoß mit einem von links\nkommenden, ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug herbeiführt\n(BGHSt 17, 299). Auch das Gebot der. Geschwindigkeitsermäßigung\nnach § 9 Abs. 3 a StVO dient einem allgemeinen Verkehrszweck,\nnämlich Zusammenstöße auf Pußgängerüberwegen schlechthin zu\nvermeiden, Der\" Schutz mußte daher unter den hier gegebenen Umständen zuch der später hinzugekommenen Fußgängerin Richter zugute\nkommen. Daher ist cs für die Frage, ob den Angeklagten ein Verschulden an dem Tod der Frau RW trifft, nicht entscheidend,\ndaß er in erster Linie nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber\n\n-9-\n\nFrau VO scine Pflicht aus § 9 Abs. 3 a StVO verletzt hat.\nHinzukommt, daß an Übervegen, die wie hier nicht voll einsehbar sind, stets mit dem plötzlichen Auftauchen unvorsichtiger\nFußgünger zu rechnen ist, der Vertrauensgrundsatz irsoweit also\nnicht gilt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1960, 4 StR 282/60).\n\nKrumme\n\nzugleich für den beurlaubten\nund am Unterschreiben ver-\n\n“ hinderten Bundesrichter\nDr.Flitner.\n\nKersting\n\n“\n\nMayr\n\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-147-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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