{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-09_4_StR_144_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"4 StR 144/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 209 T 059\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus\n\nden Gaststättenangestellten Abram 9 (in\n\nE geboren an 1915 in W R\n8\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgcerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nEundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt den EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizungestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 11. Dezember 1964 mit den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen\nworden ist.\n\nIn dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an einc andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit \"fahrlässiger gemeingefährlicher Straßenverkehrsgefährdung\" infolge Alkoholeinwirkung zu einer Gefängnisstrafe von neun NWonaten verurteilt. Die Vollstrekkung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, Die Tahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren\n\nausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts beanstandet, hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Rüge, die von der\nStrafkammer angeführten Gründe für die Schuld des Angeklagten seien \"nicht zwingend\", kann nicht durchgreilen.\nEs ist nicht erforderlich, daß der Schluß des Tatrichters\nlogisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, daß er möglich\nist. Nur der nach den Denkgesetzen und der Erfahrung des\nLebens unmögliche Schluß ist auch rechtsfehlerhaft (EGH\nMDR 1951, 117). Die Beweiswürdigung der Strafkamner hält\nsich jedoch sowohl von Denkfehlern frei wie von Verstößen\ngegen ürfahrungssätze.\n\n2, Auch die Strafzumessungsgründe und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung lassen kcinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\n3, Aufzuheben ist jedoch die Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt, weil es sich um ein ein- und\nerstmaliges Versagen handle und weil es überzeugt war,\ndaß \"keine \\YWiederholungsgefäahr\" besteht. \"Dagegen\", so\nmeint es, könne es \"keinem Zweifel unterliegen, daß der\nAngeklagte sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen erwiesen hat\". Diese Ausführungen erwecken den Anschein, daß das Landgericht Sinn und Zweck\nder Bestimmung des § 23 und des § 42 m StGB -— jedenfalls\nin ihrem wechselseitigen Verhältnis - unbeachtet gelassen\nhat.\n\nDie Stralaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB\nist, wie das Landgericht irrtumsfrei darlegt, an die Voraussetzung geknüpft,.daß unter der Einwirkung der Aussetzung weitere Verkehrsstraftaten des Angeklagten nicht\nmehr ZU erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis\nnach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor\nweiteren Gesetzesverletzungen des Täters und setzt damit\ndie Gefahr künftiger Verkehrsstraftauten des Angeklagten\nvoraus (EGHSt 7, 165, 168). Zwar ist es -— unter eng begrenzten Voraussetzungen - trotz des scheinbaren Gegensatzes nicht ausgeschlossen, beide Maßnahmen zugleich anzuordnen (EGHSt 15, 316, 319, BGH VRS 25, 426, 428). Hat\nder Tatrichter aber, wie im vorliegenden Falle, gewichtige Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung angeführt, sc ist er verpflichtet zu erläutern, warum trotz\nErwartung seines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23\nAbs. 2 StGB) Entziehung der Fahrerlaubnis gleichwohl notwendig ist (EGH VRS 19, 192, 197). Daran ermangelt es dem\nvorliegenden Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführunsen, vor allem zur EntZiehung der Fahrerlaubnis,\n\nlassen nicht erkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnehmen in ihrem Zusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat.\n\nSollte das Landgericht nach erneuter Prüfung, etwa\nwegen der für die Qat ursächlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten, wiederum die Pahrerlaubnis entzichen (vgl. EGH VRS 17, 21, 25; 23, 438, 443), so bedarf\nauch die Festsetzung einer langdäauernden Sperrfrist ceingehender Eegründung (EGH VRS 23, 438, 443).\n\nKrunmme Flitner Bundesrichter Mayr\nund Kersting sind\nbeurlaubt und verhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme\n\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-144-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-144-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.193351+00:00"}}