{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-09_4_StR_143_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"4 StR 143/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 143/65 URTEIL\n\n=—u— m — ne\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Julius Heinrich\neu. Sn geboren an 1916 in\nTr\n\ncis\n\n2, den Kraftfahrer Horst T u\nYgBicstf., dort geboren am 1936,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 9. April 1965,\nan der tceilgenomnen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee, m für den Angcklagten N:\nRechtsenvelt ee, EEE für den Angeklagten TEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Karlsruhe vom 27. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Mannhein\nzurückverwicsen.\n\nEn\n\nVon Rechts wegen F\n\nmm mn de rn rn\n\nDie Argeklagten sind der fahrlässigen Tötung in Tateinheit\nmit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkchrsegefährdung für schuldig befunden worden. Gegen den Angc-\n\nIN\n\nklasten ED Hat das Landgericht sieben Monate Gefängnis,\ngegen den Angeklagten NW sechs Monatc Gefängnis verhängt,\nDie Vollstreckung beider Freihceitsstrafen ist zur Bewährung\n\nausgesetzt worden.\n\nBeide Angeklagte beanstanden das Verfahren und rügen die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind begründet,\nDa die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils nötigen, werden die\nVerfahrensrügen nur soweit crörtert, als sic für das weitere\nVerfahren bedeutsam werden Könnten.\n\n1. Zu Unrecht halten die Beschwerdeführer § 74 StPO für\nverletzt. Für das Landgericht bestand keine Veranlassung, über\nihr \"Ablchnungsgesuch\" gegenüber dem von den Nebenklägern als\nSachverständigen vorgeschlagenen Diplomingenicur Se zu\nentscheiden, bevor dieser zum Sachverständigen ernannt worden\nwar. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte Diplomingenieur Seetzen ul;\nSachverständiger abgelehnt werden (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom.\nzur StPO 21. Aufl. 8 zu§ 74). Einer Anhörung Sectzen's als\nsachverständiger Zeuge stand nichts im Wege. Zeugen, auch sachverständige, können nicht abgelehnt werden. Die \"Ablehnungsgründe\"\nkonnte dic Strafkammer im Rahmen freier Beweiowürdigung nach\n§ 261 StPO berücksichtigen.\n\n2. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre dann verletzt worden, venn\ndie Strafkanner entgegen ihrer Zusage davon ausgegangen väre,\nder auf den Lastkraftwagen aufprallende Personenkraftwagen habe\nzu diesen Zeitpunkt kein Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Dafür\ngibt das angefochtene Urteil aber keinen Anhaltspunkt. Zwar ist\nin ihm nicht ausdrücklich bemerkt, welches Scheinwerferlicht\nbeim Personenkraftwagen im Augenblick des Anstoßes gebrannt hat:\nAber bei der Strafzumessung stützt es den Vorwurf des Hitverschuldens darauf, daß der den Personenkraftwagen steuernde Lechner seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen hätte anpassen\n\"müssen. Damit hat das Landgericht die als wahr unterstellte\nTatsache, wie es Rechtsprechung und Rechtsliehre verlangen, in\nihren wirklichen Sinn zugrundegelegt. Die Strafkammer war infolge ihrer zugesagten Unterstellung nicht genötigt, aus der Be-\n\n- 4 - Ch:\nhauptung der Angeklagten deren Folgerungen zu ziehen.\n\n3. Ein Verfahrensverstoß kann auch nicht darin gesehen werden,\ndaß das Landgericht keinen weiteren Sachverständigen vernommen\nhat (vel. § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz). Die.\nAngeklagten haben in ihren Beweisamtrag keinen Sachverständigen -\n\"bezeichret, dessen Forschungsmittel denen des gehörten Sachverständigen überlegen wären. Ein \"in einer technischen Untersuchungsanstalt\" tätiger Sachverständiger verfügt darum noch nicht über\nüberlegene Forschungsmittel. Daß das Landgericht den Sinn dieses\nLeweisamtreges verkannt hätte, ist schon nach dem Wortlaut des\nAblcehnungsbeschlusses auszuschließen, in dem es das Vorhandensein\nüberlegener Forschungsmittel zur \"Beurteilung der behaupteten\nTatsachen\" sowohl bei einem \"technischen!\" Sachverständigen als\nsuch bei dem von NMebenkläger benannten Diplomingenieur Seetzen verncint hat. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls\nnicht nachzuweisen, zumal die Strafkammer sich an Hand der zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder über Unfa}lspuren an den auf die Überholfahrbahn gefallenen Kanaldeckeln\nunterrichten konnte.\n\nWas daraus gefolgert werden soll, daß der in den Hauptakten\nBd. I Bl. 385 befindliche Glassplitter nicht untersucht worden\nist, wird nicht ersichtlich. Denn der von Lechner geführte Personenkraftwagen ist jedenfalls auf den Sattelzug aufgefahren, als\nder Angeklagte Nieland ihn steuerte,\n\n4. Fehl schlägt auch die Rüge, daß der Werkmeister Hermann\n\"m. der nach den Urteilofeststellungen dem Angeklagten Theimann gegenüber Bedenken wegen der Hinzuladung von 200 kleinen\nTorkdeckeln auf den von beiden Angeklagten abwechselnd gesteuerten\nLastkraftwagen geäußert hatte, als Zeuge zu Unrecht vereidigt vorden sei. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vernehmung nach N 60 Nr. 3 StPO ausechließen, trifft der Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist nur\nnachprüfbar, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist\n(vgl. EGHSt 4, 255). Ein solcher Rechtsfchler wird hier nicht erkennbar. Insbesondere mußte der Zeuge nicht schon deshalb als ver-\n\n-5 -\n\ndächtig angesehen werden, weil er gemäß § 55 Abs. 2 StPO über\nsein Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden ist. Daß\nweder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift erkennen lassen,\naus welchen Erwägungen heraus die Anwendung des § 60 Nr. 3 StEo\nunterblicben ist, würde nur dann als Rechtsfehler anzuschen sein,\nwenn sich aus der Sachlage ergäbce, daß der Beschluß, den Zeugen\nzu vereidigen, durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist (vel.\nBGH a.2.0.):\n\n5, Die Verurteilung beider Angeklagten stützt das Landgericht\n‚auf Verletzungen ihrer Sorgfaltspflichten als Führer des lastzugs (§§ 7, 19 StVO), und zwar TED bei der Verladung, bereits\nvor Antritt der Fahrt, NW pci Prüfung der Verkehrssicherheit\nder Ladung nach Übernahme der Führung des Fahrzeugs.\n\nTED hätte, zumal er von Werkmeister Hogw auf das Gefihr-\n..1iche einer Zuladung kleiner Tankdeckel bei fehlender linker\nBordwand zu den schon auf ger Ladefläche in zwei Haufen aufgeschichteten, auf der linken Seite etwa 15 cm über die Ladefläche\nhinuusragenden größeren Tankdeckeln aufmerksam gemacht worden\nsei, die Holzlatten, die das Herunterfallen einzelner Tankdechel.\nmit verhindern sollten, sämtlich so annageln müssen, daß ihre\nLege eich trotz unvermeidbarer Erschütterungen während der Fahrt\nnicht verändern konnte. Er habe aber die Holzlatte der in der\nMitte gelagerten dritten Gruppe von kleineren Tankdeckeln nur\ndurch den um die drei Gruppen von Tankdeckeln herumgelegten Draht\nbefestigt. Infolgedessen habe diese Holzlatte auf die Seite\nrutschen und das Herunterfallen eines oder mehrerer sich aus der\ndritten Gruppe loslösender Tankdeckel nicht verhindern können,\nnachdem die Spannung des erwähnten Drahtes an der Stelle, an der\ndie nicht angenagelte Holzlatte stand, durch den Gegenzug eines\nanderen Drahtes wieder aufgehoben worden sei. Diesen hätte\nTheinann nicht an dem Draht anbringen dürfen, der der Befestigung der Holzlatte an der mittleren Tankdeckelgruppe habe dienen\nsollen. Er hätte \"bei der ihm zumutbaren Anspannung seiner Sorg-Tfalt\" scine \"beiden 'schler in der Absicherung der Ladung erkannt\", Auch scien die aus diesen Fehlern entstandenen Folgen,\n\n-6 -\n\ndic Gefährdung, Verletzung und Tötung von Menschen, für ihn\nvoraussehbar gevesen.\n\nEB sci sciner Verpflichtung, die Ladung nach Übernahme\nder Führung des Sattelzugs auf Beladungsfehler zu untersuchen,\nnicht ausreichend nachgekommen. Hättc er bei seinen Kontrollen\nder Ladung in Werdorf und Frankfurt nicht verabsäumt, sich in\nden Laderaum zu begeben und von dort aus TB’ s Sicherheits-\n: vorkehrungen auf festen Sitz und Haltbarkeit zu überprüfen, so\nhätte er entdecken können, daß die Holzlatte, die das Herabfallen\nder Tankdceckel von der dritten Gruppe verhindern sollte, nicht\n' festgenagelt war, daß der Draht, der diese Holzlatte an die Tankdeckelgruppe pressen sollte, infolge Gegenspannung nicht genügend angezogen war und daß infolgedessen Tankdeckel herunterfallen konnten. Eine derart genaue Überprüfung der Ladung hätte\nTED \"bci der nötigen Anspannung seiner Sorgfalt\" als notwendig erkennen und durchführen müssen. Sein Mangel an Erfahrung\nmit Lagung und Beförderung von Tankdeckeln könne ihn nicht entlasten, Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß Ti ii\nLadung richtig abgesichert hatte. Sein Unterlassen sei die Ursache. für das Herabfallen der Tankdeckcl und der damit verbundenen vorausschbaren Folgen des Unfalls gewesen.\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden\n‚rechtlichen Bedenken.\n\nMach § 19 Abs. 1 StVO muß die Ladung eines Fahrzeugs so verstaut sein, daß sie niemanden gefährdet oder schädigt oder ‚mehr\nals unvermeidbar behindert oder belästigt. Der Führer des Fahrzcugs hat nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür zu sorgen, daß sich\ndas Fahrzoug (der Zug) einschließlich der Zugkraft und der Ladung in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Palls unterwegs\nauftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs\nwesentlich becinträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden\nkönnen, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten \\fege aus dem Verkchr zu ziehen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 StVO, § 31 Abs. 1 StVZO).\n\n- 7 -\n\nDanach verhält sich in der Regel mindestens fahrlässig, wer\nmit cinenm nicht ordnungsgemäß beladenen Fahrzeug am Verkehr teil.\nnimmt. Indessen kann der Führer eincs Fahrzeugs nur für solche\nliangel der Beladung verantwortlich gemacht werden, die er kennt\noder kennen muß, während er für solche Mängel nicht einzustehen\nhat, dic ihm ohne scin Verschulden verborgen geblicben sinä\n(EGH VRS 8, 211, 213). Nicht nur vor Antritt der Fahrt hat der\nFehrzeugführer die ordnungsgemäße Beladung seines Fahrzeugs zu\nüberprüfen, sondern auch während der Fahrt hat er sie zu überwachen. Derjenige, der ein beladencs Fahrzeug von einem anderen\nzur weiteren Führung übernimmt, ist in gleicher Weise verantwortlich, Der Maßstab der Sorgfalt, die vom Fahrzeugführer in bestimnter Lage aufgewendet werden muß, richtet sich danach, wozu\ncr persönlich instande ist. Dabei spielen der Grad seiner Intelligenz, scine Vorbildung, die Belehrungen, die er vom Arbeitgeber\noder sonstigen Personen erhalten hat, und seine praktischen Erfahrurgen eine bedeutsame Rolle. Auch müssen, ungeachtet der\nHaftung des Fahrzcughalters; jedenfalls solche Fahrzgugführer\ndarauf bedacht sein, sichdie erforderlichen Kenntnisse in der\nBeladung von Fahrzeugen anzueignen, die damit und mit der Führung\nsolcher Fahrzeuge ständig betraut sind, Das kommt in § 7 Abs. 1\nSatz 2 StVO dadurch zum Ausdruck, daß der Fahrzeugführer neben\ndem Halter für dic Verkehrssicherheit der Ladung zu sorgen hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde TB zıar schon 1956\nKreftfshrer im Fernverkehr und arbeitete seit 1962 bei der ihn\nauch jetzt noch beschäftigenden Firma als Kraftfahrer. In ihren\nDiensten hat er \"schon mehrfach große und kleine Tankdeckel zusenmen geladen.\" Den Urteilsfeststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob ihm schon obgelegen hat, eine Ladung von großen und\nkleinen Tonkdeckeln in solchem Umfang wie im vorliegenden Falle\nselbständig ohne sachkundige Hilfe zu verstauen, wobei \"der\nmittlere und hintere Teil der linken Bordwand des Fahrzeugs\"\nrach dem Aufladen der Tankdeckel nicht mehr eingesetzt werden\nkonnte und infolgedessen -besondere Sicherheitsmaßnahmen zu\ntreffen waren, und zwar dics für eine so lange Fahrt wie die\nven Letzdorf (Sicg) bis Weilheim (Bayern) zum großen Teil auf der\nAutobahn. Sie lassen auch nicht erkennen, ob und vie Tu»\n\n|\n|\n|\n\nvon seinem Arbeitgeber, dem Halter des Sattelzugs, über die besorderen Gefahren der Zusammenladung großer und kleiner Tankdeckel\nbelehrt worden ist. Diese Gefahren hat dic Strafkamnmer in den\nStrafzumessungsgründen so eingeschätzt, daß sie den Arbeitgeber\nals mitschuldig bezeichnet hat, weil dieser die Zuladung kleiner\nTankdeckel nicht hätte gestatten dürfen, Hieraus könnte gefolgert\nwerden, daß cs im Gegensatz zu den vorangehenden Darlegungen des\nLandgerichts überhaupt nicht möglich gevesen sci, kleine Tankdeckel oränungsgemüß zuzuladen. Möglicherweise wollte die Straf-\n. kammer auch nur zum: Ausdruck bringen, der Arbeitgeber habe Theimann solche schwierige Zuladung nicht anvertrauen dürfen. Auch\ndies wird das Landgericht klarzustellen haben.\n\nZur Rechtfertigung der Vorwürfe gegen NW vira noch zu\nklären sein, ob dieser bei seiner Kontrolle in Werdorf und Frankfurt die mangelhafte Befestigung der Tankdeckcl bei der ihm zuzumutenden Untersuchung der Spannung der Drähte und des festen\nSitzes der senkrecht angebrachten Holzlatten auf der Ladefläche\nselbst (UA S. 6, 11) hätte feststellen können. Bei Beurteilung\nseines Verschuldens sind noch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:\n\nOB führte noch den bisherigen Feststellungen seit sieben\nJahren fast ausschließlich Personenkraftwagen. Ob und inwieweit\ner zuvor als Lastkraftwagenfahrer Kenntnisse und Fähigkeiten in\nder Beladung von Sattelzügen erworben hatte, ist bisher nicht ermittelt worden. Er war kurz vor dem Unfall nur aushilfsweise\nwährend scines Urlaubs als Fernfahrer bei dcr Firma (Oi\n& Co. tätig. Die Führung des Sattelzuges erhielt er von dem in\ndessen Beladung anscheinend erfahreneren TB nit dem Bemerken abvertraut, \" er '’könne eine Veränderung der Ladung seit\nder Abfahrt in Betzdorf nicht erkennen, außerdem sei alles gut\ngesichert.\" Ob ihm vom Halter des Lastzugs oder dessen Angestellten besondere Weisungen für seine Tätigkeit als Hitfernfahrer\nerteilt worden sind, ob ihm etwa - wenn auch irrigerweise - erklärt worden ist, er habe mit der Beladung und ihrer Überwachung\nnichts zu tun, kann für den Grad scines etwaigen unfallursäch- |\n\n-9 -\nlichen Verschuldens ebenfalls bedeutsam sein.\n\n6. Der Vorwurf fahrlässiger Straßenverkcehrsgefährdung gegen\nTEE uR noch näher begründet werden. Aus dem Urteil ist wohl\nzu entnehmen, daß NWicland sich vor dem Anprall des Personenkraft+_\nwegens auf den von ihm geführten Sattelzug nicht um die von\ndiesen heruntergefallenen Teile der Ladung gekümmert hat. Nicht\nerörtert ist aber, ob er in der lage geviesen wäre, noch vor den\nAnstoß des Personenkraftwagens die diesen behindernden, auf dic\nÜberholbahn gefallenen Gegenstände der Ladung wegzuräumen. Nach\nden bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß Nicland anscheinend nicht widerlegt werden konnte, das von ihm\nerst bei Langenbrücken wahrgenomnence Geräusch sci auf einen\nReifenschaden zurückzuführen, so daß er mit Recht schon deswegen den Sattelzug erst gegen nachfolgenden Verkehr durch\nVarnleuchten absichern zu müssen glaubte und ihm bis zum Anprall des Personenkraftwagens, etwa 1 1/2 Minuten, nachdem er\nden Sattelzug zum Stillstand gebracht hatte, keine Zeit.mehr\nverblieb, die Tankdeckel auf der Überholbahn wegzuräumen. Soweit die Verurteilung aus § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (jetzt\n8 315 d Nr. 2) in Verb. mit § 316 StGB aF bei beiden Angeklag-\n\nten auf das Fahren mit ungenügend gesicherter Ladung gestützt\nwerden soll, komnt es auf das Ergebnis der neuen Feststellungen\n(oben zu 5) an.\n\n7, Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO\nin der Fassung vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067, 1078)\nGebrauch gemacht.\n\nKrumme Flitner Bundesrichter Mayr\nund Kersting sind\nbeurlaubt und ver-\n\nSpiegel hindert zu unterschreiben.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-143-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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