{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-09_4_StR_142_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-09","aktenzeichen":"4 StR 142/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_142/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemicarbeiter Paul 7 EEE :u:s N\n(Nicderrhein), geboren am CE :9 14 ir PER.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.2A.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecat erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 20, November 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andcre Strafkamner des Landgerichts\nzurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit cinem Kinde und wegen fortgescetzter Beleidigung\nzu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist teilweisc begründet,\n\n1. Soveit das Landgericht den zur Zeit der Tat\n50jährigen Angeklagten der fortgesetzten Unzucht mit der\n5jährigen Anita Ne (Sittlichkeitsverbrechen nach 8 176\nAbs. 1 Ur. 3 StGB) für schuldig erklärt hat, hat er keinerlci Einzcleinvendungen vorgebracht, sondern nur die allgemcince Sachrügce ernoben. Die Nachprüfung des Urteils hat\ninsowcit keinen Rechtsfchler ergeben.\n\n2, Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung. Nach den tatrichterlichen Feststellungen legte sich\nder Angeklagte, der mit seiner Ehefrau wegen ihrer Erkrankung schon scit längerer Zeit keinen ehelichen Verkehr mehr\nhatte, mindestens dreimal bei offener Zimmertür völlig nackt\nauf das Bett, um so von der mit ihrer Femilie im gleichen\nHausc wohnenden 33jährigen Ehefrau Hermine Nggp; Anitas\nltutter, gesehen zu werden und sie auf sich aufmerksam zu\nmachen, Nachden er sich außerdem mehrfach (\"in mindestens\n7 Fällen\") vor ihr im Garten entblößt und an seinen\nGeschlechtsteil \"onaniert\" hatte, stellte or sich schlicßlich im Hause beim Näherkommen der Ehefrau Mg rackt\n\nin die offenc Zimmertür und rieb dort vor ihren Augen an\n\nscinem Geschlechtsteil. In diesem schamlosen Verhalten hat\ndag Landgericht ohnc Rechtsirrtum eine fortgesetzte vorsützliche Beleidigung der Zeugin Vecrblickt. Wenn jemand\neinem anderen eine unsittliche Handlung ansinnt, wie hier\ndas Anschauen des entblößten männlichen Geschlechtsteils\ndurch einc Frau, so verletzt er damit die Geschlechtsehre\ndes anderen (vel. BGHSt 1, 288, 290 £; 7, 129, 131; BGH\n\n2 StR 391/62 vom 10. Oktober 1962, angeführt bei Schwarz/\nDreher, StGB, 26. Aufl.,§ 185 Anm. 1Cb:.\n\nVergeblich macht die Revision geltend, das Verhalten\ndes Angeklagten sci nicht rechtswidrig gewesen, weil die\nEhefrau Nass mit diesem Tun cinverstanden gewesen sci (vgl.\nBGH NT 1951, 368). Der Angeklagte wendet sich damit. unzulässig gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgcrichts, nach denen üic Zeugin NE ücm Angeklagten nicmals\nAnlaß zu Anniherun@sversuchen gegeben und, wie schon die\nLebenserfahrung nahelogt, an seinem Verhalten jeweils Anstoß genommen hat und sich abgestoßen fühlte.\n\nEbenso unzulässig ist seine Berufung darauf, daß die\nZeugin durch ihr Schweigen gegenüber dem Treiben des Angceklagten den Anschein der Zustimmung erweckt habe. Die\nRevision stellt sich damit in Gegensatz zu den tatrichterlichen Feststellungen, Danach wußte der Angeklagte, daß\nFrau Tg an scincm Tun Anstoß nahm, weil sie sich immer\nabvwandte, wenn sie ihn in dieser Weisc sah (UA S. 4, 7}.\n\n3. Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Landgericht den Angeklagten der tätlichen Beleidigung der Ehefrau N für schuldig erklärt hat. Das ist zwar nicht in\n\ndcr Urteilsformel zum Ausdruck gekommen, geht aber aus den\nUrtceilsgründen hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist nur bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper des Beleidigten die\nBoleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen (vgl. RGSt 67,\n173, 174; 70, 245, 2505 BGH-NIW 1951, 368). Hieran fehlt\n\nes nach den Urtceilsfeststellungen im vorliegenden Falle, Da\ndic Urtceilsformel im Schuldspruch zutrifft, bedarf er\n\nkeiner Änderung.\n\n4, Dice Möglichkeit, daß die rechtsirrige Annahme einer\ntätlichen Belcidigung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, kann im Hinblick auf den erhöhten\nStrafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\nInsoweit muß daher das Urteil aufgehoben werden. Die Höhe\nder wegen Beleidigung festgesetzten Strafe kann sich auch\nauf dic wegen Unzucht mit einem Kindo verhängte Strafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb war\nauch dicsc aufzuheben, Zugleich fällt die festgesetzte Gesamtstrafce wog.\n\nDie Verweisung an eine andere Strafkammer berunt auf\n§ 354 Abs. 2 StPO n.F.\n\nKrumnme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-142-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-09/4-str-142-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:05.148861+00:00"}}