{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-03_4_StR_82_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-03","aktenzeichen":"4 StR 82/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"s+vVOo 88 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2; StVa § 21\n\nVer auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist,\nden Rückvärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren,\nverstößt nicht gegen ein Halteverbot.\n\nBG, Beschl. v. 3. April 1963 - 4 StR 82/63 - AG Ibbenbüren\nOLG Münster\n\n4 StR_82/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n{en kaufmünnischen Angestellten Otto HB 5\n\nFEED, sort geboren am m 915;\n\n„‚egen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. von 13. Dezenm-\n\nber 1962 - 2 Ss 1418/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1965 durch den Senatspräsidenten Dr. Jagusch\nund die Bundesrichter Krummce, Prof, Dr. Lang-Hinrichsen,\n\nDr. Flitner und Börtzler beschlossen:\n\nWer auf einer Strecke, auf der Halten verboven\nist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts\nzu fahren, verstößt nicht gegen ein Haltverbot.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem Personenkraftwagen durch\neine unübersichtliche Kurve, in der amtliche Haltverbotszeichen angebracht waren. Als er auf der anderen Straßenseite\ncinen Bekannten sah, mit dem er sprechen wollte, schalte‘ve\ner den Rückwärtsgang ein und fuhr etwa 1o m auf seiner Straßenseite rückwärts. Infolgedessen stieß er mit einem Kraftwagen\nzusammen, der sich ihm von hinten genähert hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Übertretung\nder §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO, weil sein Fahrzeug vwünrend\ndes Rückwärtsschaltens mindestens für einen Augenblick gehalten\nhaben müsse und weil er auf derselben Fehrbahnseite rückwärts\n\ngefahren sei.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\n8 3 Abs. 1 StVO.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel\nververien, weil es die \"Verurteilung nach den §§ 3 Abs. 1\nund 8 Abs. 2 StVO\" für zutreffend erachtet. Hieran sieht es\nsich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle\n‚om 24. Juni 1960 (VRS 20, 158) gehindert, das die Tragvcite\neines Haltve","text_plain":"tjachschlagewerk: ja\namtliche Sammlung: ja\n\ns+vVOo 88 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2; StVa § 21\n\nVer auf einer Strecke, auf der Halten verboten ist,\nden Rückvärtsgang einschaltet, um rückwärts zu fahren,\nverstößt nicht gegen ein Halteverbot.\n\nBG, Beschl. v. 3. April 1963 - 4 StR 82/63 - AG Ibbenbüren\nOLG Münster\n\n4 StR_82/63\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n{en kaufmünnischen Angestellten Otto HB 5\n\nFEED, sort geboren am m 915;\n\n„‚egen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. von 13. Dezenm-\n\nber 1962 - 2 Ss 1418/62 - nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1965 durch den Senatspräsidenten Dr. Jagusch\nund die Bundesrichter Krummce, Prof, Dr. Lang-Hinrichsen,\n\nDr. Flitner und Börtzler beschlossen:\n\nWer auf einer Strecke, auf der Halten verboven\nist, den Rückwärtsgang einschaltet, um rückwärts\nzu fahren, verstößt nicht gegen ein Haltverbot.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem Personenkraftwagen durch\neine unübersichtliche Kurve, in der amtliche Haltverbotszeichen angebracht waren. Als er auf der anderen Straßenseite\ncinen Bekannten sah, mit dem er sprechen wollte, schalte‘ve\ner den Rückwärtsgang ein und fuhr etwa 1o m auf seiner Straßenseite rückwärts. Infolgedessen stieß er mit einem Kraftwagen\nzusammen, der sich ihm von hinten genähert hatte. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen Übertretung\nder §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 StVO, weil sein Fahrzeug vwünrend\ndes Rückwärtsschaltens mindestens für einen Augenblick gehalten\nhaben müsse und weil er auf derselben Fehrbahnseite rückwärts\n\ngefahren sei.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des\n8 3 Abs. 1 StVO.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel\nververien, weil es die \"Verurteilung nach den §§ 3 Abs. 1\nund 8 Abs. 2 StVO\" für zutreffend erachtet. Hieran sieht es\nsich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle\n‚om 24. Juni 1960 (VRS 20, 158) gehindert, das die Tragvcite\neines Haltverbots enger auffaßt. Deshalb hat es die Sache\ngemiß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\n«fi\n\n3\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Der Senat teilt die Ansicht\ndcs Oberlandesgerichts in Celle.\n\nWie der Bundesgerichtshof sieht dieses Gericht das Nerknal\ndes Haltens nur dann als erfüllt an, wenn das Tahrzceug Tür\nkürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheidet. Ein Fahrzeugführer hält hiernach nur dann, \"wenn cr\nseine Fahrt zu einem von ihm erstrebten Zweck unterbricht,\nvenn er das Fahrzeug also bewußt und gewollt zum Stehen bringt,\num es für kürzere oder längere Zeit aus dem fließenden Verkchr\n\nherauszunchmen\" (BGHSt 14, 149, 150, 152 a.E.; 17, 240, 245).\nDiese Vorgussetzungen sind nach der Meinung des Oberlandesgerichts in Celle bei dem durch Einschalten des Rückwärtsgangs\nbedingten kurzen Halten des Fahrzeugs nicht erfüllt, weil der\nFahrzcugführer in einem solchen Fall \"seinen Bewegungsvorgang\nnicht aufgegeben, sondern fortgesetzt habe\"; denn er habe\n\"scin Fahrzeug nicht zur Ruhe gebracht und nicht aus dem sich\nbewegenden Verkehr herausgenommen\", sondern nur seine \"Bewegungsrichtung\" geändert.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm meint dagegen, der Zweck\ncines Haltverbots lasse es nicht zu, das Verhalten des rahrıous-\n\n- 3.\n\nführers beim Rückwärtsschalten den nach der Rechtsprechung des\nEundesgerichtshofs von der Anwendung des § 15 35+4YJO ausgeschlossenen fällen unfreiwilligen Haltens gleichzustellen,\n\nin denen der Fahrer nur deshalb seine Fahrt unterbrechce, weil\nein Kechtsgebot, ein Haltzeichen oder die Rücksicht auf äle\nVerkehrslage, ihn dazu zwingce. Denn das Haltverbot solle\njerade verhindern, daß \"einzelne Fahrzeuge den fließenden Yerkehr dadurch behindern oder gefährden, daß sie aus dem Veorkehrsfluß herausgenommen werden, aber im Verkehrsraum bleiben.\"\nNoch erheblich mehr aber werde der Verkehr behindert oder geführdet, wenn ein Fahrzeug nicht nur anhalte, sondern den\nYerıchrsiluß entgegen rückwärts fahre. Das trete in den von\nder Rechtsprechung behandelten Fällen unfreiwilligen Haltens\n\nrcsclmäßig nicht ein.\n\nDiese Erwägungen verkennen den Begriff äes Haltens\n(5 15 StVO). Wer sich so, wie beschrieben, verhält, will das\n»ahrzeug nicht für noch so kurze Zeit aus dem fließenden Verkehr herausnehmen. Er schaltet jedenfalls nur so, daß er alsbald rückvärtsfahren kann, und tut dies sofort. Er nimmt,\nmöglicherweise auf gefährdende und strafbare Weise, am Verkehr ununterbrochen weiterhin teil. Wird dadurch der Verkehr\nunerlaubt beeinträchtigt, so mag dies die Anwendung des § 1\nrechtfertigen, jedoch nicht die Ahndung nach § 5 Abs. 1 StVO.\n\n\"Haltverbot\" bedeutet das \"Verbot jedes Haltens auch nur\nfür kurze Zeit zu einem Verkehrszweck\" (Abschnitt A Ib7 der\nArlage zur StVO, BGHSt 16, 133, 136). Es richtet sich nur zesen\ndas Anhalten als selbständigen Verkehrsvorgang. Bloße Bedienungsvorgänge, die fahrtechnisch erforderlich sind, um von\nYorwärts- zum Rückwärtsfahren überzugehen, fallen nicht\nGarunter. Das Fahrzeug ändert auch hier nur seine Bewegungsrichtung.\n\nZu anderer strafrechtlicher Beurteilung besteht auch kein\n\n- 4 -\n\nLedürfris. Es genügt, wenn cin verkehrsbehinderndes oder\nverkehrsgefährdendes Verhalten hinlänglich geahndet werden\n\nkunn. Tateinheitliche Zusammentreffen mchrerer Verkehrsübertretungen rechtlich zu häufen, ist zur Erreichung des mit\n\nicz Straßenverkehrsordnung erstrebten Erfolges nicht eriorderlich (vgl. Vorspruch a.E.). Die vom Oberlandesgericht in\n\nMarm zutreffend befürchtete erhöhte Behinderung oder Gc-Yührdung des flicßenden Verkehrs entstcht, wo sie eintritt,\n\naus dem Rückwärtsfahren; gegen sic kann dann auf Grund dcs\n\n5 1 8tY0, gegebenenfalls § 8 StVO in Verbindung mit § 21 StVG\neingeschritten werden. Führt unter besonderen Verhältnissen\ncinmal das Stehenblceiben des Fahrzeugs während des Rückwärtsschaltens für sich allein schon zu einer bestimmten Beeinträchtigung des Verkehrs, so bietet § 1 StVO ebenfalls eine ausreichende Strafgrundlage.\n\n®\n\nAr\n\nDie Entscheidung entspricht der Äußerung des Generalbundesanwalts.\n\nDarüber, ob das hier festgestellte Rückwärtsfahren in einer\nHaltverbotszone gegen § 8 Abs. 2 StVO verstößt, ist nicht\nzu entscheiden, weil die Vorlegung insoweit nicht zulässig\nist. Dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Celic lag\n\n-5-\n\neinc von vorliegenden Sachverhalt insoweit abweichende Sachlage zugrunde. In dem damals entschicdenen Fall war das\nFahrzeug aus der Haltverbotszonce hinaus rückwärts in eine\nSeitenstraße eingefahren.\n\nJagusch Krumne\nzugleich für die Bundesrichter\nEernf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nund Börtzier, die sich in\nUrlaub befinden. Flitner\n\nBeschluß\n\nmninmtanten. der una See amatn um Binitetsen mu -\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Otto H dEEEEED\nzus Ww sort geboren am m 1915,\n\nwegen Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 StVO, 21 StVG\n\nwird der Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 3. April 1963 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin\ngeändert, daß nicht Bundesrichter Börtzler, sondern\nBundesrichter Dr. R. Weber mitgewirkt hat.\n\nKarlsruhe, den 17. Mai 1963\n\nJagusch Krumme Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler Dr. Weber","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-03/4-str-82-63","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-03/4-str-82-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.907272+00:00"}}