{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-02_4_StR_140_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-02","aktenzeichen":"4 StR 140/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2097 0747\n\nden Zimmermann Günter S Ep zus Bw, seboren\nor Ep 937 ir KB Bransenpurg), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a»\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt W® Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 9: Dezember 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 8. Dezember 1964 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn nr nt an m rn\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei unter Einbezichung\nzweier früher verhängten Strafen zu Zuchthaus (Gesamtstrafe)\nsowic wegen Zuhälterei, Besitzes von Diebeswerkzeugen und\nunerlaubten Waffenbesitzes cbenfalls zu Zuchthaus (2. Gesamtstrafe) verurteilt worden, Dice Untersuchungshaft sovwic\ndie (teilweise) verbüßte, aus den Einzelstrafen der einbcezogenen Verfahren gebildete, jetzt aufgelöste Gesamtstralie\nwurden auf die nunmehr gebildete erste Gesamtstrafe angerechnet,\n\nDie Kevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sic ist unbegründet,\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschuerenden Rechtsfehler auf.\n\na) Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die\nStrafzumessung.\n\nb) Soweit gerügt wird, die im Urteil des Amtsgerichts\nBochum (35 Ds 96/63) erkannte Strafe sei fälschlich nicht\nmit in die Gesamtstrafenkildung nach § 79 StGB einbezogen\nworden, geht der Anzriff fehl.\n\nIn Anwendung von BGHSt 7, 180 geht die Strafkammer irrtumsfrei von dem Rechtsgrundsatz aus, daß dann, wenn eine\noder einige von mehreren abzuurteilenden Straftaten vor einer\nfrüheren Verurteilung begangen wuräc(n), die damals ausscsprochene Gesamtstrafe - falls sie noch nicht völlig verbüßt\nist -— aufzulösen und gemäß § 79 StGB einc neue Gesamtstrafce\n\naus den der alten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzel-\n\nstrafen und der bzw. den Strafen zu bilden ist, die im jet.\nzigen Urteil für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftat(en) ausgeworfen wird (werden). Daneben ist sc.\nmäß § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafe\nzu bilden, die im jetzigen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten verhängt werden. Daraus\n\nergibt sich, daß nur solche Straftaten, die vor dem im erste\n(frühesten) Verfahren ergangenen Urteil verübt worden sind,\nbei der Bildung einer Gesamtstrafe mit den in diesem verhäng\nten Strafen herangezogen werden dürfen, so wie der damalige\nRichter bei Kenntnis dieser Taten nach § 74 StGB hätte ver-\n\nfahren müssen,\n\nDie Bestimmung des % 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu strllen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei\nder früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten.\nDamit soll der Täter nicht schlechter gestellt werden, uls\nwenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des\n§ 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abzeurteilt worden wären.\n\nDiese in BGHSt 7, 180, 181 aufgestellten Grundsätze\nsind von der Strafkammer beachtet worden. Denn nur die von\n26.11.1962 bis zum 15.7.1963 begangene Zuhälterei (Weber)\nlicgt vor dem ersten Urteil vom 13.11.1963, das dann in die\nGesamtstrafe des Urteils vom 5.5.1964 einbezogen worden ist.\nlithin treffen nur für die in den Urteilen vom 13.11.1963\nund 5.5.1964 sowie für diese Zuhälterei (Wcber) verhängten\nStrafen die Voraussetzungen des § 79 StGB zu. Die weitere\nZuhälterei (Vocke) und die beiden Dauerstraftxten des § 24%\nStGB und des § 24 StVG sind erst nach dem Urteil vom 15.11.\n1963 begangen (beendet) worden. Sic konnten daher von dem\n\ndamaligen Richter (des Urteils vom 13.11.1963) nicht in eine\nGesamtstrafe cinbezogen werden. Obwohl die 3 neuen Taten\nschon vor dem letzten Urteil vom 5.5:1964 liegen, konnte\n\ndas Landgericht auch keine Gesamtstrafe aus den für sie verhänsten Einzelstrafen zusamnen mit der am 5.5.1964 für das\nVergehen nach § 24 StVG ausgesprochenen kEinzelstrafe bilden, weil diese Strafe bereits mit den Einzelstrafen aus\n\ndem Urteil vom 13.11.1963 zur Bildung einer Gesamtstraufe\nherangezogen werden mußte, also nicht nochmals an einer Verzünstigung nach § 79 StGB teilhaben kann.\n\nKrunmme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-140-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-140-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.887908+00:00"}}