{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-02_4_StR_135_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-02","aktenzeichen":"4 StR 135/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_135/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Kurt FED zus DB, iort\ngeboren am EEE» 1930,\n\nwegen Unzucht nit einem Kinde.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 18. September 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde\n(Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des\nVerfahrens und des sachlichen Rechts. Dic Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nDurch Verfügung vom 8.6.1964 hatte der Vorsitzende\nder Strafkammer gemäß § 140 Abs. 2 StPO den Rechtsanwalt\nDr. EB von Amts wegen zum Pflichtverteidiger bestellt.\nDiese Beiordnung wurde am 2.7.1964 aufgehoben, da sich\nan diesem Tage Rechtsanwalt SED als Wanlverteidiger\nmeldete, Mit Verfügung von gleichen Tag wurde auf Antrog\ndes neuen Verteidigers der Termin zur Hauptverhandlung\nvom 21.7. auf den 18.9.1964 verlegt. Als Rechtsanwalt\nSB am 27.8.1964 die Verteidigung niederlegte, unterblieb zunächst die Bestellung eines Pflichtverteidiger:.\nAn 11.9. fragte die Geschäftsstelle des Landgerichts bei\nRechtsanwalt Dr. Hg an, ob er die Verteidigung des\nAngeklasten am 18.9.1964 übernehmen würde. Er erklärte\nsich bereit und meldete sich am 15.9. aufgrund einer Vollmacht vom 14.9. als Wahlverteidiger. In demselben Schriftsatz beantragte er Aufhebung des Termins vom 18.9.1964,\nweil es ihm \"in Anbetracht der Nähe des Hauptverhandlungstermins und der schwierigen Sachlage\" unmöglich sci,\ndic Akten einzusehen, zu überprüfen und erforderliche\nBeweisamträge zu stellen. Nit Schriftsatz vom 17.9.1964\nbeantragte Rechtsanwalt Dr. HW@Vericesung der Haupiverhandlung und berief sich hierbei auf Nichteinhaltung\nder Ladungsfrist; in seinem Schriftsatz wies er darauf\n\nhin, daß er sich bei Ablehnung scines Antrags gezwungen\nsche, die Verteidigung niederzulegen. Laut Sitzungsniederschrift vom 18.9.1964 legte er dann auch nach Aufruf der Sache die Verteidigung nieder. Nach Beratung\nordnete die Strafkammer Rechtsanwalt Dr. ScP als\nPflichtverteidiger bei. Rechtsanwalt Dr. Sc übernahm die Verteidigung, ohne eine Erklärung gemäß § 145\nAbs. 3 StPO abzugeben,\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe es pflichtwidrig\nunterlassen, nach der Bestellung des neuen Pflichtverteidigers die Hauptverhandlung von sich aus zu unterbrechen, um dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Akteneinsicht und persönlicher Vorbereitung der Verteidigung zu\ngeben, ist begründet:\n\nOb die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlüung\nbereits aus § 145 StPO herzuleiten ist, kann unentschicden bleiben. Wie der Senat bereits in VRS 26, 46 ausgeführt hat, muß das Gericht nach § 265 Abs. 4 StPO die\nHauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls\ndies infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der\nVerteidigung angemessen erscheint. Eine veränderte Sacı-\nlage im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch Verfahrcnevorgänge eintreten, insbesondere durch den Wechsel eines\nVerteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich\nan die Stelle des früheren tritt (EGSt 71, 353, 354;\n\nJw 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH LM § 265 Nr. 16). Das\nGericht muß deshalb auch unabhängig von einem Antrag des\n\n-5-\n\nneuen Verteidigers prüfen, ob das Recht des Angeklagten,\nsich gegenüber dem Anklagevorwurfi zu verteidigen, durch\nden Wechsel des Verteidigers ohne Unterbrechung der\nHauptverhandlung beeinträchtigt werden würde. Das triITt\ninsbesondere zu, wenn der neue Verteidiger, der - wic\nhier - weder die Anklage noch das Ergebnis der Ermittlungen kennt, nicht genügend Zeit hat, sich auf dic Verteidigung vorzubereiten. Besonders in einem Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts\ndie Aussetzung der Verhandlung gebieten, um dem neuen\nVerteidiger Gelegenheit zu geben, die Verteidigung so\ngründlich vorzubereiten, daß dem Angeklagten der ihm\nkraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. BGHNSt\n13, 337, 3445 BGH LM § 218 StPO Nr. 1 = NIW 1963, 1114\nunter dä). Der Angeklagte hat Anspruch auf sachgemäßen\nBeistand, Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn der\nVertcidiger den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er\ngenügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angceklagte zur Anklage verhält, und ein klares Bild von den\nMöglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153, 155). Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getragen.\n\nDer Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des ÜUrteils, weil sich) nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung des Angeklasten auf ihm beruht.\n\nDice Verweisung an eine andere Strafkammer beruht\nauf § 354 Abs. 2 StPO .n.F.\n\nXrumme Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel\n\nFr\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-135-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-135-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.868600+00:00"}}