{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-02_4_StR_130_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-02","aktenzeichen":"4 StR 130/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 209, Or\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_S4B_130/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndic Fabrikarbeiterin Renate L GEREEEEERENED ‚„ geborene\nDE zu: EEE, zchoren co EEE 1911 ir\n\nDD 9 “\n\nwegen Meineides,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofse hat in der\n\nSitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in ücr Verhandlung,\nBundesanwalt WB Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanvalt Ep, EEE;\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nRecht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortinund vom 7. Dezember 1964 wird\n\nverworfen,\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids 2\n\ncinen Jahr Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen\n\nEhrenrechte für zwei Jahre und die Eidesfähigkeit für dauerng\naberkannt. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDie Revisionsbegründung enthält, auch soweit sie Verletzung des § 261 StPO dartun will, nur unzulässige Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. Die Verantwortung für die tatsächlichen Feststellungen trägt allein der Tatrichter. Das\nRevisionsgericht kann weder nachprüfen, ob das Landgericht\ndie Ergebnisse der Beweisaufnahme richtig gewürdigt hat,\nıoch kann es neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen. Dice\nBeweiswürdigung der Strafkammer enthält keine \\idersprüche\nnoch sonstige Denkfehler oder Erfahrungsswidrigkeiten. Darauf,\nob die Angeklagte ihr Verhalten zu See selbst als chcwidrig beurteilt hat,” konnt es nicht an. Der Schuldspruch\nteruht darauf, daß sie bei ihrer eidlichen Vernchmung unwehre tatsächliche Angaben gemacht hat.\n\nAuch die von der Revisionsbegründung unabhängige llachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs ergibt keine Vorstöße gegen sachliches Recht. Ein solcher ist insbesondere\nnicht darin zu finden, daß das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob dic Voraussetzungen für eine Strufnilderung nach § 157 StGB gegeben sind. Der Sachverhalt\nbot hierzu keinen Anlaß. Das Landgericht hat das entscheidende Tatmotiv der Angeklagten in dem Gefühl ciner Bindung\nan Scenberg in Verbindung mit einer gewissen geistigen\nFrimitivität gesehen. Daß sie sich vorgestellt haben könnte,\neine wahrheitsgemäße Aussage könne ihre Bestrafung wegen\nEhebruchs zur Folge haben, und daß sic deswegen die Unwaehrheit gesagt haben könnte, lag nach den gesamten Umständen\n\nso fcrn, daß sich cine ausdrückliche Erörterung erübrigte.,\nAuch die Revision macht das nicht geltend und bestreitet\nsogar ausdrücklich jedes Interesse der Angeklagten an Aus-\n\ngang des Scheidungsprozesses des Scemberg.\n\nKrumne Flitner Mayr\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-130-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-130-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.850004+00:00"}}