{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-04-02_4_StR_103_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-04-02","aktenzeichen":"4 StR 103/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-_\nu ‘\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_103/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschreiner Heinrich RB aus Heaw(Vestf.);\ndort geboren am EEE 9337, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. u.a»\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 2. April 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 11. November 1964 wird\nverworfen. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen\nVergehens nach § 330 a StGB verurteilt worden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nDie seit dem 12. November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ünde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges\nin zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 330 a StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\n\n- 3.\n\nund sechs Monaten Gefüngnis verurtcilt und seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie auf die Verurteilung nach § 330 a StGB zum Nachteil der\nVie He und die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege.\nanstalt beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Innerhalb cines\nSchuldausspruchs ist eine Beschränkung unzulässig, soweit es sich\nun dic Beurteilung von Taten handelt, die in Tateinheit miteinander stehen, wie hier der Rückfallbetrug in der Gaststätte\n\"Germaniaklause\" mit dem Vergehen nach § 330 a StGB. Indessen\nmacht dic unzulässige Beschränkung nicht das Rechtsmittel, sondern nur die Beschränkung unwirksam.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die_Verfahrensrüge\n\nDer durch den Zechbetrug des Angeklagten geschädigte Inhaber\ndes Hotcls MP; Hoinz TE, ist als Zeuge darüber gehört\nworden, wann der Angeklagte sein Hotel betreten habe. Seine\nAussage konnte Bedeutung dafür gewinnen, ob der Angeklagte als\nTäter des Sittlichkeitsverbrechens an Ute HB in Trage\nkomme. Zugleich aber sollte durch Tinnefeld's Vernehmung auch\nscklärt werden, ob der Angeklagte beim zeitlich anschließenden\nZechbetrug zu ED 's Nachteil noch volltrunken gewesen sei.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, deR TED 215 verletzter im Sinne von § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt worden sei.\n\nDaß die Strafkammer TB :15 äurch den Zechbetrug Verletzten im Sinne dieser Vorschrift ansah und ihn deshalb nicht\nvercidigt hat, obwohl seine Angaben für den Vorwurf des Sittlichkeitsverbrechens erheblich waren, durch das er nicht betroffen\nvar, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil seine Aussage\nauch die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für den\n\n- 4A -\n\nZechbetrug betraf, durch den TB geschädigt worden ist\n(vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1959 - 5 StR 507/58). Es ist\nnicht ersichtlich, daß das Landgericht sein Ermessen bei Beantvortung der Frage, ob TB a1s Zeuge hierüber zu vereidigen\ngevesen sei, verletzt hätte.\n\nBci gemeinsamer Verhandlung verschiedener möglicherweise\nsclbstündiger Straftaten eines Angeklagten - wie hier - ist es\nzulässig, bei einem Zeugen von der Beeidigung bestimmter Funkte\nscincer Aussage abzusehen, ihn aber auf andere Punkte seiner Aussage zu vereidigen. Das gilt freilich nur für den Tall, daß die\nbecidetce Aussage sich in keinem Punkt mit der Tat berührt, durch\ndie der Zeuge verletzt worden ist (vgl. Löwe-Rosenberg, Kom. 2.\nStPO 21. Aufl., 1b dd u§ 61).\n\nDiese Voraussetzung liegt hier indessen nicht vor. Denn der\nZechbetrug des Angeklagten zu TEE: Nachteil vegann mit\ndem Augenblick, in dem der Angeklagte TED 's Hotel betreten\nhatte und endete erst mit dem Verlassen des Hotels. Für diesen\nZcitraum war der Grad seiner Verantwortlichkeit für die Begehung\ndcs Zechbetruges festzustellen, der ebenso wesentlich für den\nGeisteszustand des Angeklagten bei dem kurz vorher verübten Sitt\nlichkeitsverbrechen war. Bei dieser für beide Straftaten erheblichen Feststellung spieltenAnfang und Dauer des Aufenthalts des\nAngeklagten und die Menge des von ihm dort genossenen Alkohols\ncine Rolle, über die TED vernommen worden ist.\n\nl\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Dice Angriffe der Revision gegen die dem Tatrichter obliegenden Feststellungen sind unzulässig. Die Beweiswürdigung\nhält sich frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungs-\n\nsätze,\n\nb) Die rechtliche Annahme der Strafkammer, der vom Angeklagten\nin noch verantwortlichem Zustand begangene Zechbetrug (§§ 263,\n264, 245 StGB) zum Nachteil des Inhabers der Gaststätte \"Germania-\n\n-\nae\n\n-5-\n\nklause\" stehe mit der folgenden Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)\n\nin Tateinheit (§ 73 StGB), ist rechtsbedenkenfrei. Denn den Zechbetrug beging der Angeklagte nach den Urtceilsfeststellungen, um\nsich in einen dic strafrechtliche Verantwortlichkeit möglicherweise ausschließenden Rauschzustand zu versetzen (vgl. BGHSt 9,\n390). Daher steht der Zcechbetrug bei natürlicher Betrachtungsvweise\nin inncrem Zusammenhang mit der folgenden Volltrunkenheit. Entgegen\nder Auffassung der Revision ist es insoweit rechtlich bedeutungslos, ob dic Begehung des Sittlichkeitsdeliktes (8 176 Abs. I Nr. 1\nund 3 StGB) dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war oder nicht,\nDer Schuldvorwurf des § 330 a StGB beschränkt sich allein auf die\nVorwerfbarkeit des Rausches, Daß der Täter im Rausch eine oder\nmehrere, auch verschicdenartige Rechtsgüter verletzende mit Strafe\nbedrohte Handlungen begeht, ist nur äußere Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124, 127; 17, 333, 334).\n\nIm Urteilsspruch hätte das Landgericht zum Ausdruck bringen\nsollen, daß es den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens\nnach § 330 a StGB verurteilt hat, Das konnte der Senat von sich\naus berichtigen.\n\nc) Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\ndä) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\nilicil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b Abs. 2 StGB) hat die Strafkammer\ndamit begründet, daß der Angeklagte zu immer wiederkehrenden\nZechbetrügercien neige, die trotz geringen wirtschaftlichen Schadens im Einzelfall in ihrer Gesamtheit gesehen eine erhebliche\nStörung der öffentlichen Sicherheit darstellten, Ob die Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, verkannt hat, daß kleine\nZechpreller, die noch zu den sozial tragbaren Klein-Kriminellen\ngehören, nur als eine bloße Belästigung einzelner oder der Allgemeinhcit empfunden werden können, selbst wenn sie Rückfallbetrüger sind (RGSt 73, 303, 304; BGH Urt. vom 17. September 1954\n- 2 StR 325/54; BGH Urt. vom 18. August 1961 - 4 StR 290/61;\nvgl. auch RG J\\1938,2331 Nr. 2), kann dahinstehen. Bei der\n\n-6 -\n\nschwierigen Abgrenzung zwischen bloßer Belästigung und Gefährdung der Allgemeinheit ist immer auf die Gestaltung des Binzelfalles abzustellen (BGH IM Nr. 10 und 12 zu § 42 b StGB). Das\naber hat das Landgericht getan und dabei rechtlich zutreffend\nerkannt, daß, wenn auch gelegentliche Zechbetrügereien, einzeln\ngesehen, nur einc bloße Belästigung darstellen, sie in ihrer\nGesamtheit doch eine Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten können.\nSolche Gefährdung ist aber nach der Überzeugung des Landgerichts nach dem Verhalten des sechsmal wegen Zechbetruges und\nzweimal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vorbestraften Angeklagten seit spätestens Anfang April 1964 auch nach Verbüßung\nseiner Strafe zu erwarten und ihr auf mildere Weise als durch\ndic Anordnung nach § 42 b StGB nicht zu begegnen. Dabei konnte\naas Landgericht in Betracht ziehen, daß der — auch nach der\n\n- Ansicht des Sachverständigen — \"willensschwache und haltlose\nund im Zusammenhang mit seiner Trunksucht geistig verödete\n\nund kritikschwache\" Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit wiederum\nbis zur Volltrunkenheit trinken wird, ohne Rücksicht darauf,\n\nob er wieder mit Strafe bedrohte Handlungen begehen könnte.\n\n- 7 -\n\nDa die Strafkammer auch eine erfolgversprechende Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt mit rechtlich\nnicht zu beanstandenden Erwägungen verneint hat, ist die Anordnung nach § 42 b StGB rechtlich nicht angreifbar.\n\nKrumme Flitner Bundesrichter Mayr\nund Kersting sind\nbeurlaubt und ver.\nhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-103-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-04-02/4-str-103-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.829208+00:00"}}