{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-29_4_StR_1_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1966-07-01","aktenzeichen":"4 StR 1/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja) za AI 1 der Urteilsgründe\n\nGVG 88 66 Abs.l, 83, 192 Abs.2\n\nIst zur Hauptverhandlung eines Schwurgerichts ein\nErgänzungsrichter zugezogen worden, so kann diese\nunter dessen Mitwirkung auch bei Verhinderung des\nVorsitzenden fortgesetzt werden, und zwar unabhängig\ndavon, ob dessen gemäß 8 83 Abs.2 GVG bestellter\nVertreter zu den an der Verhandlung beteiligten\nRichtern gehört.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja)\nAmtliche Sammlungs ja) za AI 1 der Urteilsgründe\n\nGVG 88 66 Abs.l, 83, 192 Abs.2\n\nIst zur Hauptverhandlung eines Schwurgerichts ein\nErgänzungsrichter zugezogen worden, so kann diese\nunter dessen Mitwirkung auch bei Verhinderung des\nVorsitzenden fortgesetzt werden, und zwar unabhängig\ndavon, ob dessen gemäß 8 83 Abs.2 GVG bestellter\nVertreter zu den an der Verhandlung beteiligten\nRichtern gehört.\n\nBGH, Urt. v. 1. Juli 1966 - 4 StR 1/66 - SchwG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4_StR_1/66\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Albert RW zus ZW; zehoren\n\nam ED 1905 in SC ürtt., zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom l. Juli 19656, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n| als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Frh. v. I A\nRechtsanwalt Dr. ED = ..: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstell\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Essen vom 29. März 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes an i 180 Menschen, begangen durch\nzehn selbständige Taten, schuldig befunden und ihn\nwegen jeder dieser Taten zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt. ferner wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Mit der Revision\nrügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts, jedoch ohne Erfolg.\n\nA,.Verfahrensrügen\n\nI. Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\n\n1. Der Beschwerdeführer hält die Besetzung des\nSchwurgerichts in mehrfacher Hinsicht für nicht vorschrifitsmäßig. Er beanstandet zunächst, daß das Schwurgericht nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden des\nVorsitzenden, Landgerichtsdirektor WEB, die Hauptverhandlung in der Besetzung mit Landgerichtsrat Vw.\ndem Berichterstatter und dienstälterem der beiden bisherigen Beisitzer als neuem Vorsitzenden, Landgerichtsrat TE, dem bisherigen Beisitzer als neuem Berichterstatter, und Amtsgerichtsrat N, dem dienst-.\nältesiten von ihnen und bisherigen Ergänzungsrichter\nals weiterem richterlichen Beisitzer, fortgesetzt nat.\nNach Meinung der Revision hätte den Vorsitz nur der\nvor Beginn des Geschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts berufene Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden übernehmen dürfen; das Verfahren des\nSchwurgerichts verstoße daher gegen die Garantie des\ngesetzlichen Richters (Art. lol Abs.l Satz 2 66;\n§ 338 Nr.1l StPO und § 83 GVG). Dieser Auffassung kann\nnicht beigetreten werden.\n\nDie Rüge ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. Nach\n8 83 Abs.2 GVG hat nicht-das Präsdium des Oberlandesgerichts, sondern das Präsidium des Landgerichts den\nStellvertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden zu bestimmen. Das war hier geschehen, wie der von dem Landgerichtspräsidenten im Revisionsrechtszug mitgeteilte\nAuszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Essen für das Geschäftsjahr 1964 ergibt.\n\nDie Rüge ist aber auch insoweit unbegründet, als\n- unabhängig davon - geltend gemacht wird, die besondere\nRegelung, wie sie in § 83 GVG für das Schwurgericht\ngetroffen sei, erfordere, daß: bei jeder Verhinderung\ndes Vorsitzenden, also auch bei dessen Ausfallzwährend\neiner Hauptverhandlung, der bestellte Vertreter den\nVorsitz übernehmen müsse. Das kann weder aus % 83\nAbs.2 GVG, der die Bestimmungen über die Bostellung\ndes Vertreters des Vorsitzenden sowie der Beisitzer\nund deren Vertreter für das Schwurgericht enthält,noch\naus § 66 Abs.l GVE entnommen werden, der die Vertretung\ndes Strafkamnervorsitzenden zum Gegenstand hat. Keine\nder beiden Vorschriften regelt den Fall der Fortsetzung\neiner einmal begonnenen Verhandlung bei Ausfall des\nVorsitzenden. Insoweit kann daher von einer Sonderregelung: § 83 GVG gegenüber § 66 GVG keine Rede sein.\n\nFür die Fortsetzung einer begonnenen Hauptverhandlung bei Ausfall eines Richters, und zwar auch des\nVorsitzenden, gelten vielmehr die allgemein für die\nZuziehung von Ergänzungsrichtern maßgeblichen Grundsätze. Danach kann eine Übernahme des Vorsitzes dürch\nden nach 9 83 Abs.,2 GVG bestellten Vertreter nicht in\nBetracht kommen, wenn dieser an der Verhandlung nicht\n\nals Richter mitgewirkt hat. Eine Hauptverhandlung darf\n\nS\n\nim Hinblick auf die in § 226 StPO vorgeschriebene ununterbrochene Gegenwartü:der zur Urteilsfindung berufenen Personen nur mit Richtern fortgesetzt werden,\ndie ihr in dieser Eigenschaft ständig beigewohnt haben.\nZu ihnen rechnen auch die Ergänzungsrichter, deren Zuziehung gemäß § 192 Abs.2 GVG bei einer länger dauernden\nVerhandlung angeordnet werden kann, mit der Folge, daß\nsie der Verhandlung beizuwohnen und bei Verhinderung\neünes Richters für ihn einzutreten haben. Fällt wie\nhier der Vorsitzende des Schwurgerichts während der\nHauptverhandlung aus, so regelt sich seine Vertretung\nnach Eintritt des Ergänzungsrichters in gleicher Weise,\nwie es bei eihem Vorsitzenden der Strafkammer der Fall\nwäre. Den Vorsitz übernimmt dann sein regelmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder an\nder Übernahme des Vorsitzes verhindert ist (2.B. weil\ner an der Hauptverhandlung bisher nicht teilgenommen\nhat), der nach Dienstalter, gegebenenfalls der nach\nGeburt älteste Beisitzer (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer\n21. Aufl. Anm. 11 zu § 192 GVG; Schwarz/Kleinknecht\n\n25, Aufl. Anm. 5 zu 8 192 GVG).\n\nHiergegen lassen sich entgegen der zon der Revision\nvorgetragenen Auffassung Eb, Schmidts (vel. Lehrkom.Rn.8\nzu § 192 GVG und Rn.7 zu £§ 66 GVG) aus dem Gesichtspunkt der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen\nRichters keine Bedenken herleiten. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGH IM Nr.26\nzu § 63 GVG; BGHSt 21, 40), ist das Erfordernis des gesetzlichen Richters nicht die einzige Folge, die sich\naus dem Verlangen nach Rechtssicherheit als einen\nElement der Rechtsstaatlichkeit ergibt, Das Bedürfnis\n\nnach reibungslosen Ablauf des Rechtsfindungsverfahrens\n(vel. BVerfGb 2, 380, 403), nach rascher Justiz sowie\nnach bester und sorgfältigster Bearbeitung der einzelnen\nSachen ist nicht minder dem rechtsstaatlichen Grundsatz\nverhaftet, Der Verwirklichung dieses Anliegens dienen,\nähnlich wie die Vorschrift des S 67 GVG, die Bestimmungen des § 192 GVG. Ebenso wie dort im Hinblick auf\ndie zuvor näher umschriebenen Erfordernisse siner geordneten Rechtspflege bei Verhinderung des für die Mitwirkung an einer Hauptverhandlung an sich vorgesehenen,\nregelmäßigen Vertreters eines Richters das Gesetz eine\nDurchbrechung der aus dem Gedanken des Art, lol Abs.l\nSatz 2 GG getroffenen gesetzlichen Regelung gestattet,\nläßt es in § 192 GVG eine Ausnahme für den Fall zu,\n\ndaß während einer Hauptverhandlung die Verhinderung\neines der an ihr beteiligten Richter eintritt. Daher\nmissen hier die gleichen Erwäguhgen Platz greifen, die\nden Senat veranlaßt haben, die Vorschrift des § 67 GV6\nals mit der verfassungsmäßigen Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar anzusehen und zu behandeln\n(BGHSt 21, 40). Diese Erwägungen rechtfertigen es, daß\nim Interesse der ununterbrochenen Durchführung des\nVerfahrens auch bei Ausfall des als Vorsitzenden tätigen\nRichters die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter\ndiese unter Zuziehung des Ergänzungsrichters fortsetzen,\nund zwar unabhängig davon, ob sich unter ihnen der\ngemäß § 66 GVG oder § 83 Abs.2 GVG bestellte Vertreter\ndes Vorsitzenden befindet oder nicht. Nur eine solche\nRegelung, die zugleich die Beäürfnisse der Rechtspflege\nnach sachsemäßer und rascher Beendigung länger dauernder Verhandlung beachtet, entspricht der recht verstandenen Garantie des gesetzlichen Richters.\n\nDie Tatsache, daß hier nach dem Ausscheiden des\nLandgerichtsdirektors RÜEMB nicht Amtsgerichtsrat Ton\nals dienstältester der drei Berufsrichter den Vorsitz\nübernommen hat, sondern der gegenüber NR dienstjüngere Landgerichtsrat WW. vermag die Rüge nicht\nordnungsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Landgerichtsrat Vo\n'iel der Vorsitz zu, weil Amtsgerichtsrat NW an der\nFührung der Verhandlung verhindert war. Zwar hatte\ner bis zum Ausfall des - ordentlichen - Vorsitzenden\nüber einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten hinweg der\nHauptverhandlung als Ergänzungsrichter beigewohnt,\nIndessen war er mit dem Prozeßstoff nicht vertraut\nund konnte sich bei dessen erheblichem Umfange auch\nnicht in kurzer Zeit so damit vertraut machen, daß er\nin der Lage war, die Verhandlung zu leiten, deren\nFortführung nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Mitglied\ndes Schwurgerichts noch volle drei Monate in Anspruch\ngenommen hat. Wegen dieser Verhinderung war der nach\nihm dienstälteste Richter, also Landgerichtsrat va.\nzur Verhandlungsführung berufen, der den damit verbundenen Anforderungen auch gerecht werden konnte, weil\ner die hierfür erforderliche Aktenkenntnis besaß, die\ner in seiner Eigenschaft als - bisheriger - Bericnterstatter erworben hatte (vgl. RGSt 56, 63; BGHSt 21,40)\n\nUnter dem Gesichtspunkt, daß das Präsidium des Landgerichts den Ergänzungsrichter bestellt habe, dies äker\nnicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche, hat die\nRevision die Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung des\nSchwurgerichts nicht gemäß den Vorschriften der §§ 344\nAbs.2, 345 Abs.l StPO angebracht. Daher können die Ausführungen, die dazu seitens der Verteidigung in der Ver-\n\"handlung vor dem Senat gemacht wurden, nicht berücksichtigt werden. |\n\n2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die\nBesetzung des Schwurgerichts habe für die Zeit nach dem\nAusscheiden des Landgerichtsdirektors RW ferner deshalb mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang\ngestanden, weil weder dessen Verhinderung und der Eintritt des Ergänzungsrichters noch die Verhinderung des\nErgänzungsrichters an der Übernahme des Vorsitzes durch\neinen Beschluß des Schwurgerfichts festgestellt worden\n\nseien. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar +:\n@2ß kein förmlicher Beschluß ergangen ist. Eines\nsolchen bedurfte es indessen nicht. Ausweislich des\nSitzungsprotokolls vom 29. Dezember 1964 (HA Bd.XIV\nS. 56) hat Landgerichtsrat Vormin zu Beginn der nach\nEintritt des -— bisherigen - Ergänzungsrichters fortgesetzten Hauptverhandlung \"erklärt\", der bisherige\nVorsitzende sei wegen Erkrankung und Binlieferung in\nein Krankenhaus daran gehindert, den Prozeß weiterzuführen, der Vorsitz. werde nunmehr von ihm als bisherigem Berichterstatter und mit dem Akteninhalt vertrautem Richter wahrgenommen, an seine Stelle als\nBerichterstatter trete Landgerichtsret Tu,\nwährend der bisherige Ergänzungsrichter, Amtsgerichtsrat NM, nunmehr als ordentlicher Beisitzer mitwirke. Diese ersichtlich nach Erörterung mit den\nübrigen Mitgliedern desnßschwurgerichts abgegebene\nund protokollierte Erklärung enthält eine ausreichende Feststellung der Hinderungsgründe, die zur\nUmbesetzung des Schwurgerichts geführt haben. Sie\nwürde es den Revisionsgericht ermöglichen, auf. entsprechende - hier jedoch nicht erhobene -— Rüge zu\nprüfen, ob der Begriff der Verhinderung #erkannt\nworden ist. Mehr ist nicht erforderlich.\n\nIl. Unzulässige, Vereidigung oder Nichtvereidigung\n\n- nen un Zen m\n\nvon Zeugen,\n\nl. Ob, wie die Revision behauptet, der Zeuge\nZB nach seiner Beeidigung am 21. Dezember 1964\nnochmals zur Sache vernommen worden ist, ohne daß er\ndie ergänzenden Angaben beeidigt oder unter Berufung\nauf den früher geleisteten Eid als richtig versichert\noder sie auf Grund eines Gerichtsbeschlusses unbe ei=--\ndigt gemacht hat,ist nach dem Inhalt der gerichtlichen\nNiederschrift vom 21, Dezember 1964 (HA Bd. XIV Bi.54)\nzweifelhaft. Zwar ist an der in der Revision genannten\nStelle des Protokolls der Neue \"Ti\" sufgcführt.\nIndessen spricht der Ablauf der Hauptverhandlung an\njenem Tage, wie er sich aus der Niederschrift ergibt,\ndalür, daß der Protokollführer dort versehentlich.\nanstelle des Namens \"Dr. Bi\" den Namen \"Eu\nniedergeschrieben hat. Diese Trage bedarf jedoch\nkeiner abschließenden Beantwortung; denn auf der behaupteten Verletzung der 88 59, 64 StPO beruht das\nUrteil jedenfalls nicht. Nach den Urteilsgründen,\ndie keine Stellungnahme zu den Angaben des Zeugen\nDEE enthalten, ist auszuschließen, daß’ das\nSchwurgericht, das Zu den von ihm getroffenen Feststellungen jeweils die verschiedenen dafür in Betracht\nkommenden Zeugenaussagen eingehend erörtert und auch\nangeführt hat, auf welchen Beweismitteln seine Überzeugung beruht, dic Aussage des Zeugen Pi in\neiner für die Urteilsfindung bedeutsamen Weise verwertet hat.\n\n- 10 —\n\n2. Unbegründet ist auch das Vorbringen der Revision,\naas Schwurgericht habe mehrere Zeugen unter Verletzung\ndes § 60 Ziff.3 StPO vereidigt, Das in dieser Vorschrift\nenthaltene Vereidigungsverbot betrifft Zeugen, die verdächtig sind, sich an der Verwirklichung einer dem Ängeklagten in dem Verfahren zur Last gelegten strafbaren\nHandlung in derselben Richtung wie dieser und in vorwerfbarer Weise beteiligt zu haben. Ob das der Fall ist,\nhat der Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne\nin freier Beweiswürdigung zu entscheiden {vgl. BEHSt 4,\n368, 269). Dabei bedarf die Anordnung der Vereidigung\neines Zeugen keiner Begründung, weil sie der Regel des\n§ 59 StPO entspricht (BGH Urt. v. 2. Oktober 1952\n- 5 StR 623/52 -, insoweit in BGHSt 5, 229 nicht abgedruckt). Daher können die von der Revision beanstandeten Zeugenvereidigungen lediglich an Hand der Urteilsgründe, gegebenenfalls der sonstigen \"Sachlage! auf\nRechtsfehler überprüft werden (BGH VRS Bd.22 S. 455,\n436; BGHSt 4, 255, 256). Solche sind nicht ersichtlich.\n\n&) Zunächst ist auszuschließen, das Schwurgericht\nkönnte übersehen oder verkannt haben, daß es Zeugen\nunvereidigt lassen oder beeidigte Zeugenaussagen als\nuneidliche werten durfte. Wie sich aus den Sitzungsprotokoll und aus den Urteilsgründen ergibt, hat das\nGericht während der 49-tägigen Hauptverhandlung immer\nwleder geprüft, ob die Voraussetzungen eines Vereidigungsverbots in der Person eines Zeugen vorlagen,\nDemgemäß hat.es einzelne Zeugen unvereidigt gelassen |\noder hat beeidigte Zeugenaussagen später als uneidliche\ngewertet (vgl. Sitzungsprotskoll vom 26. März 1965\nHA Bd. XIV S. lol Rs.).\n\nb).Das Schwurgericht hält es zwar für unwahrscheinlich, daß sich Angehörige des Sonderkommandos\n(SK) 7 a nicht an Massenerschießungen beteiligt haben\nsollten, insbesondere dann, wenn sie keine Sonderstellung eingenommen hätten (UA 76 Rs.). Es stellt auch\nfest, daß solche Erschießungen unter Mitwirkung der\nGeheimen Feläpolizei (GFP} (vgl. UA 50 Rs., 57, 58,\n67, 80, 88, 92 Rs.) und des russischen Ordnungsdienstes (OD) (vgl. UA 61, 6i Rs., 79, 90) durchgeführt worden sind, Damit ist jedoch nicht gesagt, daß\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts jeder als\nZeuge vcornommene Angehörige des SK 7 a oder der GFP\noder der Orskommandantur (OK) von Kg: der unter\ndem Angeklagten gedient oder mit diesem zusammengearbeitet hat (vgl. UA 16 - 17), der Beteiligung an\ndessen Straftaten im Sinne des § 6o Ziff. 3 StPO\n\nverdächtig ist.\n\naa) Die vereidigten Zeugen Hpund Dr._Sw\nwerden außer bei der Aufzählung der Beweismittel in\nden Urteilsgründen nicht erwähnt. Vor allem sind sie\nauch nicht unter den Personen aufgeführt, die zur Tatzeit dem SK 7 a angehört haben. Ihren Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung |\n(vgl. HA Bd.VY S. 222; Bd. VII S. 265) ist vielmehr\nzu entnehmen, daß HM erst im Herbst 1942 und\nDr. SB im Winter 1942 zum SK 7 a befohlen worden\nsind. Schon deshalb kann die von der Revision behauptete, im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbare\nVerncehmung dieser Zeugen über die vom Angeklagten\nim Frühjahr 1942 begangenen Taten (vgl. UA 3, 8, 15,\n16, 79) für sich allein keinen Beteiligungsverdacht\nbegründen, und .zwar auch dann nicht, wenn die Zeugen\nzu dieser Zeit der dem SK 7 a übergeordneten Gruppe\nangehört haben sollten,\n\n- 12 -\n\nbb) Der vereidigte Zeuge MEEW - ebenfalls Angehöriger des SK 7=za - war zwar zunächst der persünliche Fahrer des Angeklagten (UA S. 15), Er kam aber\nnicht mit nach Klincy, sondern verblieb als Fahrdienstleiter mit dem Fahrzeugtroß in Gomel (UA 19, 80).\nAus den Urteilsgründen ergibt sich nichts, was dafür\nsprechen könnte, daß MW in irgend einer Weise\nverdächtig ist, an den dem Angeklagten zur Last gelegten Erschießungen teilgenommen zu haben. N\nhat dies auch unter Hinweis auf seine Sonderstellung\nbei seiner polizeilichen Vernehmung vom lo. Mai 1962\n(HA Bd. VI S. 113) in Abrede gestellt. Seine Vereidigung entsprach im übrigen dem Antrag der Verteidigüng !Sitzungsprotokoll vom 17, Februar 1965\nHA Bd. XIV S. 87).\n\nec? Die Zeugen Sp, EEE una Otto\nErich Sc varen Angehörige der GFP und sind auf\nihre Aussage beeidigt worden. Auf den im Urteil |\nwiedergegebenen Bekundungen des Otto Rrich Sci\nberuht die Verurteilung des Angeklagten nicht, weil,\nwie abschließend gesagt wird (UA 200, 2ol), die\nAussage hierzu nicht ausgereicht habe, Dafür, daß\ndas Schwurgericht hinsichtlich der Zeugen Sp\nund Log einen Teilnahmeverdacht zu Unrecht\nverneint habe, geben weder die Urteilsgründe noch\nsonstige Umstände einen Anhalt. Zwar hat das Schwurgericht, abgesehen von dem Zeugen Mai alle\nübrigen Angehörigen der GFP, die als Zeugen vernommen\nworden sind, gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen. Indessen besagt diese Tatsache für sich\nallein nicht, daß auch Spb und Leu teilnahmeverdächtig sein müßten, Gerade der Umstand,\ndaß sich das Gericht mit dem Teilnahmeverdacht der\n\nGFP-Angehörigen so eingehend beschäftigt hat, spricht\ndafür, daß es dies auch hier getan, jedoch im Gegensatz zu den übrigen GFP-Angehörigen keinen Anhalt\n\nfür eine Beteiligung gesehen und deshalb auch keinen\nTeilnahmeverdacht angenommen hat. Die polizeilichen\nVernehmungen der Zeugen (Sp: HA Bd: VII 8.213;\nIB. Hi. Bi. VI S. 57 a) ergeben nichts Gegenteiliges,\n\ndd} Anhaltspunkte für einen Teilnahmeverdacht\nder vereidigten Zeugen Kl. EB. Yichacı Di\nund Po; dic als Wehrmachtsangehörige der Ortskommandantur angehört haben, sind ebenfalls. nicht vorhanden.\nEntgegen der Behauptung der Revision unterstand der OD\nnicht der Ortskommandantur, sondern der Sicherheitspolizei, die ihn zu beaufsichtigen und ihm Weisungen\nzu erteilen hatte (UA 17). Der Angeklagte hat den OD\nzu Kundschafter- und Hilfsdiensten, insbesondere zur\nAufspürung und Gefangennahme der \"potentiellen Gegner\",\nunmittelbar in Anspruch genommen (UA 19 Rs., 20, 32,\n40 Rs., 46, 50, 54, 56, 75 Rs., 79). Dagegen war den\nAngehörigen der OK auf Grund des Befehls des Generals\nvon Schenkendorff (UA 18) \"die dienstliche und nichtdienstlichexTeilnahme an irgendwelchen durch die.\nOrdnungspolizei oder den Sicherheitsdienst mit unterstellten Formationen durchgeführten Sondermaßnahmen\noder Erschießungen verboten\", Auf Grund dieser Anordnung hatte der Zeuge KIM den Angehörigen der\nOrtskommandantur sogar untersagt, bei Erschießungen\ndes SK auch nur zuzuschauen, und hat einen von ihnen,\nvermutlich den Zeugen Ri, wegen Nichtbeachtung dieses\nVerbots bestraft. Den Ausführungen des Schwurgerichts\nist ferner zu entnehmen, daß in dem Ortsgefängnis in\nKlincy, das der Unterbringung von Gefangenen der V\\ichr-\n\n- 14 -\n\nmacht und den SD diente, jeder Dienststelle die Bewachung ihrer Gefangerien selbst oblag (vgl.UA 102 Rs.).\nDeshalb trifit es nicht zu, daß der Ortskommandantur\nauch der vom Ordnungsdienst bewachte Teil des Gefängnisses unterstand, aus dem das 5K 7 a mit Hilfe des\n\nOD Insassen zur Erschießung verbracht hat {vgl.UA 50,\n56 Rs., 103 Rs.).\n\nc) Fehl geht auch der Einwand, das Schwurgericht\nhabe die beschworenen Aussagen der Zeugen Dr. BI;\nWilholm Sch, rip, \"rim, ‚u, o-E-I BE Kcı Paggp nicht einmal als uneidliche\nAussagen Werwerten dürfen, nachdem es die Überzeugung\ngewonnen hatte, daß diese Zeugen dem SVereidigungsverbot des 60 Nr. 3 StPO unteriagen. Ein solches\nBeweisverwertungsverbot kennt die Strafprozeßorädnung\nnicht. Vielmehr bleibt eine - zunächst unter Verletzung des § 6o Nr.3, StPO gemachte - eidliche Aussage\nals uneidliche verwertbar. Voraussetzung ist nur, daß\ndas Gericht nach Aufdeckung des Verfahrensverstoßes\ngen Prozeßbeteiligten davon Kenntnis gibt und ihnen\neröffnet, daß es die Aussage nur als uneidliche\nwürdigen werde (BGHSt 4, 130). Das ist hier geschehen.\n\nIII. Unzulässige Verlesung_yon_ Urkunde.\n\nDie \"Einsatz- und Lageberichte der Einsatzgruppe EB\",\naie \"Gefechts- und Standortmeldungen des SK Ma\", der\n\"Beförderungsvorschlag des SK-Führers des SS-Oberabschnitts Ost\" und der \"Führererlaß\" durften zum Zwecke\ndes Urkundenbeweises nach § 249 StPO verlesen werden.\nAuf die von der Revision vermißte Feststellung, daß es\nsich um Erklärungen \"öffentlicher Behörden\" handle, kam\nes daher nicht an.\n\nIV. Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nu\n\nl. Die allgemeine Rüge, das Schwurgericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt {§ 244 Aks.2 StPO),\nist unzulässig (8 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Es genügt\nnicht vorzutragen, das Schwurgericht sei gewissen tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen und habe sich seine Überzeugung weitgehend\nnur auf Grund des Inhalts verlesener Urkunden gebildet.\nEs müssen vielmehr diejenigen Beweismittel bezeichnet\nwerden, zu deren Benutzung sich das Landgericht im\nInteresse der Wahrheit$ermittlung noch hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt, daß der Urkundenbeweis ein vollgültiger ist und keiner Bestätigung\näurch eine Auskunftsperson bedarf (KMR aa0 Anm.i zu\n§ 249 StPO). Nie Verweisung innerhalb des Urteils\nrechtfertigen ais solche ebenfalls nicht den Vorwurf\neines Verstoßes gegen § 244 Abs.2 StPO,\n\n2. Die Vernehmung des Pflichtverteidigers als\nZeugen brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Nach dessen Überzeugung hat sich der Angeklagte nur unter Anpassung an die veränderte Prozeßsituation dahin eingelassen, daß der Leiter der Binsatzgrußge B, SS-Öberführer Na, ihm den Ort\nKletnja besonders ans Herz. gelegt habe (UA 33 Rs.;\n62 Re.; 66 Rs.). Der Behauptung des Angeklagten,\ndaß er bereits früher seinen Verteidiger von dem\nAnliegen Na unterrichtet, dieser ihm aber corklärt habe, es sei nicht erforderlich, das Gericht\ndarauf hinzuweisen (UA. 62 Rs.‘, ist dieses nicht\nweiter nachgegangen, weil es, wie es im Urteil heißt,\n\n\"trotz Erörterung der Neuheit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens\" weder der rechtskundige Angeklagte noch sein Pflichtverteidiger beantragt oder\n\n- auch nur stillschweigend - angeregt haben, diesen\nals Zeugen zu vernehmen, und weil der Verteidiger\nzu keiner Zeit dic Bchauptung des Angeklagten irgendwic auch nur aufgegriffen habe (UA 66 Rs.). Diese\nErwägungen sind bedcnkenfrei. Abgesehen davon, daß\ndie Revision nichts dafür vörbringt, warum das Gericht sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt\nsehen müssen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), ist nicht\nverständlich, inwiefern der Verteidiger bei der\nhier gegebenen Sachlage glaubte annehmen zu Können,\ndas Gericht würde gerade dieser Binlassung des Angeklagten folgen. Jedenfalls hatte unter diesen Umständen das Schwurgericht, auch wenn es, der neuen\nEinlassung des Angeklagten keinen Glauben schenken\nwollte, keinen Anlaß, von sich aus die Entbindung\ndes Verteidigers von seiner Verschwiegenheitspflicht\nanzuregen und seine Vernehmung als Zeuge über die\nvon dem Beschwerdeführer behauptete Unterrichtung\n\nzu beschließen.\n\n3. Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt,\nvon Amts wegen einen Sachverständigen für Zeitgeschichte hinzuzuziehen. Die Revision führt keine\nErkenntnisse an, die ein solcher Sachverständiger\ndem Gericht im einzelnen noch hätte vermitteln sollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Im übrigen konnten\nsich die Richter, selbst wenn sie die Entwicklung .\nder Verhältnisse im sog. Dritten Reich aus eigener\nErfahrung nicht oder kaum gekannt haben sollten,\n\n- 17 -\n\naufgrund allgemeinkundiger Tatsachen und des ihnen\nunterbreiteten Aktenmaterials sowie an Hand der\nZeugenaussagen und der verlesenen Urkunden durchaus\nmit den Gegebenheiten vertraut machen, die zurdäriifeii\nbestanden, als der Angeklagte im Raume Klincy Führer\ndes SK 7 a war.\n\nV. Unterlassene Erörterung des_Inhalts\n\nverlesenen Urkundex\n\nEs trifft zu, daß die als verlesen im Sitzungsprotokoll (HA Bd. XIV S, 84 Rs.) aufgeführte Ereignismeldung Nr. 190 weder bei der Angabe der Beweismittel\nnoch sonst im Urteil erwähnt ist. Dazu bestand jedoch\nweder unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO noch\nunter dem des §§ 261 StPO eine Notwendigkeit.\n\nVI. Unzulässige Ermittlungshandlungen des Unter\n\nsuchungsrichters:\n\nl. Der Beschwerdeführer behauptet, der Untersuchungsrichter habe auch nach Abschluß der Voruntersuchung wegen der Straftaten, die den Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens bilden, weiter gegen ihn ermittelt und zahlreiche Zeugen vernommen. Er sieht\nhierin eine Behinderung seiner Verteidigung, zumal\nda sein Pflichtverteidiger trotz Rechtsanspruchs: auf\nTeilnahme an den Zeugenvernehmungen nicht geladen\nworden sei. Die Rüge trifft schon in tatsächlicher\nHinsicht nicht zu. Die gerichtliche Voruntersuchung\ngegen den Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten\nTaten im Raume Klincy ist aus dem Ursprungsverfahren\n\n- 18 -\n\nvu 12/61 LG Essen am 22. Mai 1963 unter dem Aktenzeichen VU 6/63 abgetrennt und am 14. August 1963\ngeschlossen worden (HA Bd. XV Bl. 108}, Nach der\ndienstlichen Äußerung des Untersuchungsrichters\n\nvom 2, Dezember 1965 (HA Bd. XV Bl. 107), der der\nBeschwerdeführer nicht widersprochen hat, wurde\n\nnach dem teilweisen Abschluß der Voruntersuchung\ngegen den Angeklagten die Voruntersuchung gegen\n\ndie Kommandoangehörigen Maß; Tomi und\nSpeD - auch wegen des örtlichen und zeitlichen\nTeilbereichs Klincy - weitergeführt. Der Untersuchungsrichter hat demnach die ‚Zeugen. zu den Vorgängen im Raume Klincy im Frühjahr 1942 weder in einer\ngegen den Angeklagten gerichteten Voruntersuchung vernommen noch hat er auf Antrag der Staatsanwaltschaft\nweiter gegen den Angeklagten ermittelt. Schon deshalh\nkommt eine auf eine Verletzung der §§ 162, 169,\n\n193 StPO beruhende Behinderung der Verteidigung des\nAngeklagten nicht in Betracht.\n\n!m übrigen scheitert der Vorwurf der Revision\ndaran, daß die von ihr genannten Zeugen zeitlich\nnach der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter\nvom Schwurgericht oder auf dessen Veranlassung nochmais gehört worden sind. Eine Ausnahme gilt nur für\nHol und VOR, deren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter (HA Bd. V S. 309; Bä. VIII 8.140-104 g)\ndas Schwurgericht jedoch bei der Urteilsfindung nicht\nverwertet hat, wie sich aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu ergibt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten somit hinsichtlich der Zeugen, auf\naeren Angaben das Urteil beruht, in der Hauptverhandlung Gelegenheit, durch entsprechende Befragung auf\ndie von ihnen erstrebte Klärung hinzuwirken, Von\n\neiner Beschränkung der Verteidigung, wie die Revision\nsie geltend macht, kann daher keine Rede sein.\n\n2. Das Schwurgericht war rechtlich nicht gehindert, die richterlichen Aussagen des Zeugen St:\nve vn: Pelaus dcr Voruntersuchung durch Verlesen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 251\nAbs.l Nr, bis 3 StPO oder des § 253 StPO (HA. Bd. XIV\nS. 80 Rs.) oder durch bloßen Vorhalt an die Zeugen in\ndie Hauptverhandlung einzuführen. Aus dem im Urteil\nerwähnten Schreiben des Untersuchungsrichters vom\n3. Januar 1962 an Sta (UA 4; XW:109) ergibt sich\nnicht, daß auch andere Zeugen solche Schreiben erhalten haben, vor allem aber nicht, daß der vernehnende Polizeibeamte (Fra die von der Revision\nbehaupteten Versprechungen gemacht hat. Der Satz:\n\"Was FriiB zesagt hat, dazu war er durch mich\nautorisiert\", läßt eine solche Auslegung nicht ohne\nweiteres zu. Die Revision hätte also hierzu nähere\nAngabem machen und insbesondere die Quellen ihres\nWissen anführen müssen. Der Senat wäre, selbst wenn\ner das wollte, außerstande, auf Grund des Revisionsvorbringens irgendwelche klärenden Feststellungen\nzu treffen. Deshalb ist diene Rüge, die sich auf\neine nicht einwal unter Beweis gestellte Behauptung\ngründet, unzulässig (BGHSt 3, 213).\n\nB. Sachbeschwerde\n\nDie rechtliche Überprüfung des Urteils hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite recht-\n\n- ?0 -\n\nfertigen die Annahme, daß der Angeklagte sich hier\nnicht als bloßer Gehilfe der obersten nationalsozialistischen Gewalthaber, sondern als deren Mittäter des gemeinschaftlichen Mordes schuldig gemacht\nhat. Der Angeklagte hat in eigener Machtvollkommenheit aus niedrigen Beweggründen auf Grund stets\nwieder neu getroffener Entschlüsse jede Gelegenheit\nzur Tötung von Juden; Zigeunern und Geisteskranken?\nwahrgenommen, obwohl er als weitgehend unabhängiger\nFührer eines Sonderkommandos, in den ihm zur Last\ngelegten Fällen hierzu keine Veranlassung gehabt\nhätte. Somit hat er die von ihm befohlenen Tötungen\nals (Mit-} Täter und nicht nur als: Gehilfe zu vertreten. Dies entspricht auch den in BGHSt 18, 87 ff\ndargelegten Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen\nTäter- und Gehilfenschalt. Daß sich der Angeklagte\nauf seine Verpflichtung zu unbedingtem C&norsan\nhier weder als Rechtfertigungs- noch als Entschul-\n\n' digungsgrund berufen kann, ist im Ufteil rechtsbedenkenfrei dargelegt.\n\nIm übrigen hat das Schwurgericht dem Urteil\ndie Überzeugung zugrundegelegt, die es aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat. Dabei war es\nan Beweisregeln nicht gebunden, und die Würdigung\nder Beweisaufnahme war allein seine Sache. 30 sind\ndie Ausführungen der Revision verfehlt, die insbesondere beanstanden, daß das Gericht die erhobenen\nBeweise überwiegend zu Ungunsten des Angeklagten gewürdigt habe, Damit wird zugleich unter Anführung\nvon Tatsachen, die im Urteil nicht wiedergegeben\nsind, in unzulässiger Weise versucht, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine eigene zu\nersetzen. |\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen der CGrundsatz,ä\nin dubio pro reo vor. Aus dem Urteil ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß das Schwurgericht\nnicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der von\nihm festgestellten Tatsachen gewonnen hätte. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die richterliche Überzeugung von seiner Schuld nicht das Ergebnis zwingender\nSchlüsse aus den einzelnen Beweistatgsachen zu sein\nbraucht. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung von Tathergang zu\nstützen; denn es gibt keine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht haben dürfe, Nur\nauf eine denkgesetzlich unmögliche Grundlage darf das\nGericht seine Überzeugung nicht stützen. (BGH NJW 1951,\nS. 325 Nr. 26). Insofern weist das Urteil aber weder\nVerstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze\n\nnoch Widersprüche auf.\n\nScharpenseel Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-01/4-str-1-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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