{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-26_4_StR_80_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 80/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 20/65\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berginvaliden Alfred Johann Ham aus VB\nGEB, geboren am EEE 1911 in NEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht mit Todesfolge.\n\nuf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben;\n\nfür\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitzender,\ntundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nRundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt® dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bochum vom 7. Oktober 1964 im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision vorworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchtcer\nWotzucht, begangen in Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, mit Todesfolge\n. zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDice Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist teilweise\nbegründet.\n\nI, Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte,\ndaß bei Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit das Schwurgericht sich nicht an die dem Urteil des\n. Revisionsgerichts vom 24. Mai 1965 zugrundegelegte \"Aufhebungsansicht\" gehalten und damit gegen § 358 Abs. 1 StPO\nverstoßen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht, das nach Aufhebung seines. ersten Urteils den Sachverhalt nach der äußeren und der inneren Tatseite neu feststellen mußte, hat bei dessen Würdigung die rechtliche\nBeurteilung des Revisionsgerichts berücksichtigt. Dabei\nist cs im Gegensatz zum ersten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten eine wissentliche::und willentliche Tötung des 15jährigen Mädchens nicht nachzuweisen\nist, daß aber der Angeklagte nach der Art und Dauer der\nangevıendeten Würgegriffe den Tod des Kindes voraussehen\nkonnte, obwohl die durch das Schreien des Kindes in dem\nAngcklagten hervorgerufene Angst bei seinem vorzeitigen\nAltersabbau sein Bewußtsein eingeengt und seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert haben kann (§ 51 Abs. 2\nStGB).\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch wendet.\n\n1° Soweit der Angeklagte die Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen will, die weder Denkfehler noch Verstöße\ngegen die Lebenserfahrung erkennen läßt, ist sein Vorbringen\nunzulässig (§ 337 StPO). Das gilt insbesondere, soweit er\nbestreitct, das Alter des Kindes gekannt zu haben, und soweit er sich dagegen wendet, daß er das Mädchen gewürgt und\nihm gewaltsam die Kleider vom Leibe gerissen hat, um zu\ndem erstretten Geschlechtsverkehr zu gelangen, ferner auch,\nsoweit er die Feststellung beanstandet, daß er durch seine\nharten und langen Würgegriffe den Tod des Mädchens fahrlässig verursacht hat. Gegen die rechtliche Beurteilung\nseiner Handlungsweise als versuchte Notzucht (§ 177 StGB),\nbegangen in Tateinheit it vollendetem Verbrechen gemäß\n8 176 Abs. 1 Nm. 3 $t6B bestehen im vorliegenden Falle\nebensowenig Bedenken wie gegen die Anwendung des § 178 StGB.\nDas Schwurgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndaß der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch der Not--\nzucht zurückgetreten ist.\n\nIn der Rechtsprechung ist nicht mehr streitig, daß\n§ 178 StGB auch dann ‚zur Anwendung kommen kann, wenn nur\nversuchte Notzucht vorliegt (vel. RGSt 69, 332; BGH 4 StR\n308/57 vom 7. November 1957).\n\nDas Schwurgericht hat die Vorschrift des § 226 StGB\nmit Recht nicht, und zwar auch nicht als ‚rechtlich zusammentreffend mit 9 178 StGB, -angerrondet;: ‘da’ sie. im’ vorliegenden\n‚Falle durch 81178, StEBiyerdrängtiwtrd’ (vel. BGHSt 8, 54;\nSchröder NJW 1956, 1737, 1739 unter III 2).\n\n2. Dagegen halten die Strafzumessungsgründe der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Selbst wenn der\nTatrichter mit dem Bemerken, daß wegen des ungezügelten\ngeschlechtlichen Verlangens des Angeklagten \"ein Kind hat\nsterben müssen\", nicht in unzulässiger Weise Tatbestandsnerkmale bei der Bemessung der Strafe (§ 178 StGB) verwertet haben sollte (vgl. Schwarz/Dreher, StGB, 26. Aufl.,\nVorb. vor § 13 Anm. 1 A c!, sind die Strafzumessungserwägungen jedönfalls im Hinblick auf § 51 Abs, 2 StGB\n‚rechtlich zu beanstanden.\n\nZwar hat das Schwirgericht entgegen der Meinung der\n\n. Revision die Strafmilderungsgründe der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (8§ 51 Abs. 2, 44 StGB} und des\nVersuchs (§ 44 StGB) bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt (UA S. 21, 22}. Inwieweit es dabei der Vorschrift\ndes § 51 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen hatte, war eine\nErmessensfrage. Das Schwurgericht durfte hierbei jedoch\nnicht zum Nachteil des Angeklagten solchen Erwägungen Raum\ngeben, die dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift\nzuwiderlaufen., Danach soll die Strafe schuldangemessen sein.\nErheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit setzt aber\ngrundsätzlich den Schuldgehalt der Tat herab, Im Hinblick\nhierauf kann sich in dem Satz \"Auch aus Abschreckungsgründen war eine harte Zuchthausstrafe geboten\" und der hinzugcfügten Begründung (UA S. 22) ein Rechtsfehler verbergen.\nZvar ist es nicht unzulässig, das allgemeine Abschreckungsbedürfnis strafschärfend als Nebenstrafzweck mit zu berücksichtigen. Die weitere Erwägung, daß die sich auch in dem\nLandgerichtsbezirk ständig häufenden Gewaltverbrechen nur\ndurch harte Strafen eingedämmt werden können, läßt jedoch\ndic Deutung zu, das Schwurgericht habe nicht nur Täter, die\n\nsich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden wie der Angeklagte, sondern auch uneingeschränkt schuldfähige Gewaltverbrecher durch einc \"harte Strafe\" abschrecken wollen,\nDas. wärc aber rcchtsfehlerhaft (vgl. auch BGH 5 StR 390/60\nvom 4. Oktober 1960).\n\nDas gleiche Bedenken steht der in diesen Zusammenhang\nvorgencmmenen Einreihung des Angeklagten in die Gruppe der\n\"Geleg:uaheitstäter\" entgegen, da sie seinem Persönlichkeitsabbau, der schon zur Tatzeit bestand (UA 14 f), nicht genügend Rechnung trägt. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem nie vorbestraften Angeklagten um einen Menschen handelt, der infolge eines im\nBeruf zugezogenen körperlichen Leidens (Steinstaublunge }\nvorzeitig gealtert ist und deshalb sowie infolge jahrelanger geschlechtlicher Enthaltsamkeit im Zusammenwirken mit\ndem durch Angst verstärkten Erregungszustand einer Situation\ngegenübergestellt worden ist, der er im weiteren Verlauf\ndcs Tatgeschehens nicht mehr gewachsen war. In dieser Lage\nwar, wie das Urteil feststellt, bei ihm die Aktivierung von\nHemmungen und das Aufbauen von Widerständen infolge Bewußtscinscinengung erheblich beeinträchtigt; zum mindesten\nlicß sich eine solche Beeinträchtigung nicht mit genügender\nSicherheit ausschließen (UA S. 21, 15). Auch unter diesen\nUmständen ist dic Besorgnis begründet, daß die vom Schwurgericht verhängte Strafe das der Schuld des Angeklagten angemessene Maß übersteigt (vgl. BGHSt 7, 28, 30 £f; BGH 4 StR\n368/62 vom 23, November 1962, angeführt von Schönke/Schröder;\nStGB, 12. Aufl., Vorb. § 13 Rdz. 6}.\n\nDer Strafausspruch ist nech alledem aufzuheben.\n\nIII. Rechtlich zu beanstanden ist auch die Kostenentscheidung. Dice Revision gegen das erste Urteil des Schwurgerichts hattc teilweise Erfolg, da der Angeklagte zunächst\nwegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, in dem\nzweiten tatrichterlichen Urteil dagegen nur der versuchten\nNotzucht mit Todesfolge für schuldig erklärt worden ist\nund nur 15 Jahrc Zuchthaus erhalten hat. Das Schwurgericht\nhättc, da sich die Gebührenstufe nicht verringert hat,\nnach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO prüfen müssen, ob die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren zu ermäßigen ist (vgl. Hülle\nDRiZ 1954, 70), und ferner, ob die (gerichtlichen) Kosten\nzu verteilen sind. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen\ndes angeklagten auf die Staatskasse läßt die angeführte\nVorschrift nicht zu; bci einem bloßen Teilerfolg des Rechtsmittels muß der Angeklagte seine notwendigen Auslagen stets\nsclbst tragen (vgl. BGHSt 10, 15; 17, 376, 380}. Diese\nGrundsätze wird das Schwurgericht bei der neuen Entscheidung\nbeachten müssen.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 1,\n2. Hälfte StPO n.F. Gebrauch gemacht und dic Sache an ein\nbenachbartes Gericht zurückverwiesen.\n\nKrumme Flitner : Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-80-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-80-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.654776+00:00"}}