{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-26_4_StR_528_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 528/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ww mer nen 0m men me mn Wr er er sn rn mer br mer er ee Wr mer Der mer u En Dunn an Bee m men dem her Dr ten der wre an mr an m de a a m mer ann vun am hen an tr ar um mn me mn Den mn ann mr er men\n\nStGB § 23 Abs. 3 :Nr. 2\n\nDie Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB tritt auch\ndenn ein, wenn eine frühere zur Bewährung ausgesetzte\nStrafe zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft\nals verbüßt gilt (Ergänzung von BGHSt 10, 182).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\ns\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nww mer nen 0m men me mn Wr er er sn rn mer br mer er ee Wr mer Der mer u En Dunn an Bee m men dem her Dr ten der wre an mr an m de a a m mer ann vun am hen an tr ar um mn me mn Den mn ann mr er men\n\nStGB § 23 Abs. 3 :Nr. 2\n\nDie Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB tritt auch\ndenn ein, wenn eine frühere zur Bewährung ausgesetzte\nStrafe zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft\nals verbüßt gilt (Ergänzung von BGHSt 10, 182).\n\nBGH, Urt. v. 26. März 1965 4 StR 528/64 16 Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_528/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Bruno Phillip FEED zus CME,\ndort geboren an NENNEN ' 927,\n\nwegen Hehlerei u>a.\n\nDer 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Flock gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 10. September 1964\nwird verworfen. Der Freispruch bezieht sich nicht\nauf diesen Angeklagten.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nAn\n\nurn an mr mn du sun u mn zur zn mm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei und Volltrunkenheit zu einer Gesanmtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt urd ihm im Hinblick\nauf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt:\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen. Erfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Landgericht\nhat die Ehefrau FW. in deren Gegenwart der Angeklagte\ncinen Teil der von den Eheleuten TB sestohlenen Sachen\n(Zigaretten im Werte von etwa 20,-- DM und mehrere Flaschen\nSchnaps) von dem Ehemann Ti erhalten hat, als Mitangeklagte zur Sache vernommen. Darauf, daß sie über die Kenntnis des Angeklagten FI@evon der Herkunft der ihm von ihrem\nEhemann überlassenen Gegenstände nicht befragt worden sei,\nkann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125,\n126; 11, 213, 218 f; 17, 351, 352). Das Verfahren gegen die\nebenfalls mitangeklagte Ehefrau FI ist nach ihrer Vernehmung zur Sache abgetrennt worden. Sie nunmehr noch als\nZeugin zu vernehmen, brauchte sich der Tatrichter nicht gegrängt zu sehen. Der Verteidiger des Angeklagten hat selbst\nauch keinen dahingehenden Antrag gestellt. | .\n\n% Die Feststellungen der Strafkammer (UA 5 f) lassen\ndic Überzeugung des Tatrichters erkennen, daß der Angeklagte\non dem von den Eheleuten FEB besangenen Finbruchsdiebstahl in der CWer Filiale der Konsumgenossenschaft Egg\nweder als Mittäter noch als Teilnehmer beteiligt war, sondern\nsich der Hehlerei an einem Teil der von den Eheleuten a]\n\n- A\n\ndort gestohienen Waren schuldig gemacht hat. Die Feststellungen\nhierzu sind widerspruchsfrei; die Beweiswürdigung enthält Keinen\nVerstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder\nden Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\". Die Revision wendet\nsich, soweit sie die Verurteilung wegen Hehlerei angreift, in\nunzulässiger leise gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nWenn die Strafkammer in anderem Zusammenhang (UA 15)\nsagt, dem Angeklagten habe bei seinem Bestreiten eine Beteiligung an dem von den Eheleuten FB vezsangenen Einbruch nicht nachgewiesen werden können, so will sie damit\nkeine Zweifel an den von ihr zur Hehlerei des Angeklagten\n\"getroffenen Feststellungen zum Ausdruck bringen; es handelt\nsich erkennbar nur um eine ungenaue Ausdrucksweise.\n\nRechtsfehlerhaft. i8t allerdings der besondere Freispruch des Angeklagten von dem Verdacht der Beteiligung\nan dem von den Eheleuten FB besangenen Einbruchsdiebstahl. Der Angeklagte kann nicht wegen der gleichen\nTat i.5. des § 264 StPO, die nach Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht den Vorwurf des Diebstahls oder der Beteiligung hieran zum Inhalt hat, einerseits als Hehler bestraft\nund andererseits als Dieb freigesprochen werden; denn durch\ndie Verurteilung wegen Hehlerei ist die Anklage erschöpft\nund für einen Yreispruch kein Raum mehr. Der Senat hat dies\nim Urteilsspruch richtiggestellt. Dabei ist der Tatsache\nRechnung zu tragen, daß auch die früheren Mitangeklagten\nEheleute FB in einem Anklagepunkt freigesprochen worden\nsind.\n\n- 5 -\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 9 wegen\nVollrausches (§ 330 a StGB) läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Soweit die Revision sie im einzelnen angreift,\nist sie offensichtlich unbegründet.\n\n5. Mit zutreffender rechtlicher Begründung hat die\nStrafkammer dem Angeklagten auch Strafaussetzung zur Bewährung versagt.\n\nDer Angeklagte war am 3. März 1959 vom Schöffengericht\nGladbeck wegen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls in\nzuci Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer\nlioche Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung einer Teilstrafe, die durch die Untersuchungshaft abgegolten war, hatte\ndas Schöffengericht ihm am 3. März 1959 für die Reststrafe\neine Bewährungsfrist bis zum 2. März 1963 bewilligt.\n\nDer Senat hat in BGHSt 10, 182, 184 mit näherer Begründung dargelegt, daß unter einer früheren Aussetzung der\nStrafe zur Bewährung i. S. des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur\neine für die ganze Strafe bewilligte Aussetzung zu verstehen\nist, \"unbeschadet etwaiger Anrechnung von Untersuchungshaft\".\nMit diesem Zusatz hat er schon damals zum Ausdruck gebracht,\ndaß auch cine Aussetzung der Strafe bei gleichzeitiger Anrechnung der Untersuchungshaft auf sie ohne Vollstreckung\neines weiteren Teils der Strafe durch Strafhaft die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB auslöst,während dies bei\neiner etwaigen früheren teilweisen Aussetzung der Strafvollstreckung nicht eintritt (so zutreffend auch BayObILG 1959,\n\n319, 321). Der Grund liegt darin, daß die Vollziehung der\nUntersuchungshaft hier nicht der Vollstreckung einer Gefängnisstrafe gleichzusetzen ist, wenn auch die Anrechnung\nder Untersuchungshaft sonst einer Verbüßung der Strafe |\ngleichkommt (z.B. als Rückfallvoraussetzung und bei der\nbedingten Entlassung nach § 26 StGB: .BGHSt 5, 377; 6, 215;\n7, 214, 216; BGH MDR 1959, 1022). Untersuchungshaft und\nStrafhaft sind ihrer Zielsetzung und ihrem Vollzuge nach\nverschieden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist ihrem\nWesen nach Billigkeitsmaßnahme (RGSt 75,: 279, 282). Die Strafaussetzung zur Bewährung soll den Täter von der Strafvollstreckung, d.h. der Strafhaft schlechthin verschonen. Eine\nTeilverbüßung der erkannten Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft steht deshalb, weil der Täter die Härte des\nStrafvollzugs in diesem Fall noch nicht gespürt hat, seiner\nStrafaussetzung zur Bewährung wegen des Strafrestes nicht\nentgegen (BGHSt 6, 397, 393), während sonst die Aussetzung\nnur eines Teiles der erkannten Strafe zur Bewährung unzulässig ist (BGHSt 6, 163). Daraus folgt, daß die trotz\nAnrechnung von Untersuchungshaft für die Reststrafe gewährte Strafaussetzung, in Wirklichkeit die ganze im Strafvollzug zu verbüßende Strafe, eine erneute Strafaussetzung\nnach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB - anders als eine frühere teilweise\n. Aussetzung - ausschließt. Der Täter muß so gestellt werden, |\nals hätte er für die ganze frühere Strafe Strafaussetzung erhal-f\nten; er darf keinen Vorteil daraus ziehen, daß die frühere\nStrafe infolge der auf Billigteitserwägungen beruhenden Anrechnung der Untersuchungshaft nur noch zum Teil vollstreck-\n\nbar war.\nfr\n\nDaß in (allerdings seltenen) Fällen, in denen unter\nden Voraussetzungen des § 26 StGB eine durch Anrechnung der\nerlittenen Untersuchungsheft verbleibende Reststrafe nicht\nmehr vollstreckt und damit ausgesetzt wird, weil das Gericht\n\ndie bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft\nanordnet (BGHSt 6, 215), eine Sperrwirkung nach § 23 Abs. 3\nNr. 2 StGB nicht eintritt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Strafaussetzung zur Bewährung hat den Zweck,\nden Verurteilten von der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu verschonen, damit er sich durch\ngute Tührung den Erlaß der (ganzen) Strafe verdienen kann,\n\n' während ihm im Falle des bedingten Straferlasses Gelegenheit gegeben werden soll zu beweisen, daß er sich unter der\nRFinwirkung der bisherigen Strafverbüßung gebessert hat.\nHangels einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung können\ndiese Maßnahmen bei der Prüfung einer erneuten Aussetzungsmöglichkeit nicht gleichgesetzt werden. Es muß deshalb in\nKauf genommen werden, daß je nach dem, ob von einer Vollstreckung der Strafe auf Grund des § 23 StGB oder § 26 StGB\nabgeschen worden ist, die Sperrwirkung des § 23 Abs. 3 Nr. 2\nStGB eintritt oder nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers\nsoll nur der Verurteilte, dem Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 23 StGB bewilligt worden ist, im Gegensatz zu dem\nbedingt Entlassenen, bei Mißachtung der Vergünstigung innerhalb des Zeitraums des 8 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB keine erneute\nStrafaussetzung zur Bewährung erhalten.\n\nSoweit der Senat im Urteil vom 30. Oktober 1958 -\nA StR 384/58 ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf\nBGHSt 10, 182 einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen\n\nhat, hält er daran nicht fest.\n\nKrumme Flitner Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-528-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-528-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.632474+00:00"}}