{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-26_4_StR_129_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 129/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_129/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten und Musiker Walter s EEEEEE>\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat\n\nder Sitzung vom 26. März 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nDr. Sanders\n\nKersting\n\nDr.Dr, Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nin\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Krefeld vom 15. Dezcmber 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n— | nn ae\n\nDer Angcklagtce ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1\n\nür. 3 StGB in vier Fällen,\n\ndarunter in einem Falle in Tatein-\n\nheit mit cinem weiteren Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nund in einem anderen Falle in Tateinheit mit zwei versuchten\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden.\n\nrg\n\n- 3 -\n\nscinc Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,\n\n1. Dice Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDas Landgericht meint, § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setze nicht\nvoraus, daß die Kinder längere Zeit hingeschaut haben, vielmehr\ngenüge es zur Vollendung des Sittlichkeitsverbrechens, daß sie\n\"den Geschlechtsteil\" des Angeklagten \"erkannt\" haben, wenn sie\ndann auch aus \"Schambewußtscin\" weggesehen haben.\n\nDas ist rechtsirrig.\n\nDice Darlegungen des Landgerichts deuten darauf hin, daß es\nden Begriff des \"geflissentlichen\" (das heißt \"aufmerksamen\")\nBetrachtens, der im Gegensatz zum \"arglosen\" (das heißt \"uninteressierten\") Betrachten steht, nicht zutreffend erfaßt hat.\nfur bei \"geflissentlichem Betrachten!\" aber wird nach ständiger\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n(RGSt 73, 246, 249; BGHSt 15, 118, 122; BGH UdW 1953, 710\nNr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3) das Hinschen\nselbst zu einer unzüchtigen Handlung.\n\n8 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unverschrtheit von Kindern als Einzelpersonen (B&H\nNW 1953, 71o Nr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Ar. 3).\nErst dann wird diese geschlechtliche Unverschrtheit gefährdädct,\nwenn das Kind dazu verleitet worden ist, das männliche Glicd\naufmerksam zu betrachten. Schauen Kinder - wie hier -— nach\nWahrnahnc des Entblößungsvorgangs, gerade auch aus \"Schambevwußtscin\", weg, so ist die Verleitung nicht geglückt und nur\ncinc Verurtcilung wegen Versuchs möglich, wenn es dem Täter\nüberhaupt darauf ankam, die Kinder zum \"geflissentlichen\" Bcetrachten seines centblößten Gliedces zu veranlassen.\n\n- A -\n\nDie bisherigen Urteilsfeststellungen lassen dies nicht erkennen, Die im angefochtenen Urteil wiederkehrende Wendung, der\nAngeklogte habe scince Hose geöffnet und sein Glied gezcigt, \"un\nsich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen\", läßt die\nMöglichkeit offen, daß der Angeklagte als \"Exhibitionist\" eine\nBefriedigung seiner Geschlechtslust schon in der Entblößung vor\naen Kindern oder darin fand, daß die Kinder sein entblößtes Glicd\narglos ansahen. Dann würde - wie dies anscheinend schon im\nJahrc 1959 im Verfahren A Ds 65/59 vor dem Amtsgericht Krefeld-Uerdingen der Fall war - nur eine Bestrafung nach 8§ 183,\n\n1§ 5 StGB in Betracht kommen (RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953,\n\n71o Nr. 16 = BGH IM Nr. 7 zu StGB § 176 Abs. 1 Nr. 5) und das\nLandgericht besonders sorgsam zu prüfen haben, ob die Handlung\ndes Angeklagten öffentlich begangen worden ist (vel. RGSt 73,\n\n90, 94; BGNSt 11, 282, 285; 12, 42, 46; BGH IM Nr. 5 zu § 1§ 3 StGB).\nWie der Vorsatz im Falle ciner Verurteilung nach § 176 Abs. 1\nHr. 3 StGB wegen Verlcitung zun geflissentlichen Betrachten des\nentblößten Glicdes des Täters beschaffen sein muß, hat der\nDundesgerichtshof im Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR\n\n611/64 - dargelegt.\n\nKrunne Flitner Sanders\n\nKersting Spiegcl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-129-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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