{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-26_4_StR_120_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 120/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2\nIM NAMEN DES VOLKES 097 OgE\n\nA_StR_120/65\nem 120023 URTEIL\n\nin der Strafsache -\ngegen\n\nden Kraftfahrer Reinholä S (SEE aus\nSC , Schoren ar EEE 1925 ir Ha.\n\nwegen Meineides.\n\nen,\n,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\n| Bundesanwalt I in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 19, November 1964 wird verworfen, jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nWann. in mn nn mean m vn werte\n\nDer Angeklagte war wegen Meineids zu einer Gefänenisstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im übrigen dic Revision verworien,\nIn der neuen Verhandlung hat das Landgericht wieder auf die.\nselbe Strafe erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zu eincr\nAbänderung des Urteilsspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Dic behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen liegt nicht vor. Was die Revision insoweit\nvorträgt, betrifft fast ausschließlich den rechtskräftisen\nSchuldspruch. Soweit sie dic Urteilsausführungen hinsici.t\nlich der Anwendung des § 157 StGB bemängelt, geschicht dies\nunzulässigerweise mit neuem Vorbringen. Die Gründe, dic das\nLenägericht bestimmt haben, trotz Annahme eines Eidesrotstandes wieder dieselbe Gefängnisstrafe auszusprechen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Mildernde Umstände nach\n§ 154 Abs. 2 StGB hat es dem Angeklagten, unabhängig von\nder Anwendung des § 157 StGB zugebilligt.\n\n3. Die Sachrüge hat jedoch in einem Nebenpunkt, den di'\nVerteidigung selbst nicht beanstandet, Erfolg. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 157 StGB bejahte, durfte\n\nes die Eidesfähigkeit nicht absprechen (§ 161 Abs. 1 StGB).\nDieses Verbot gilt auch dann, wenn von einer Strafmilderung\naus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NJW 1957, 550 = IM § 157\nNr. 16). Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war daher die Aberkennung\n\nder Eidesfähigkeit aufzuheben,\n\nKrumme Flitner Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-120-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-120-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.573866+00:00"}}