{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-26_4_StR_113_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-26","aktenzeichen":"4 StR 113/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2090 038\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 113/82\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzgermeister und Gastwirt Joset SB :.:\n\nzB: ix: Tg, geboren an EB 353 in TB:\n\nwegen fahrl: Tötung UsAo N\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender;\n\nDr. Flitner\n\nDr. Sanders\n\nKersting\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED diiD\n\nals Verteidiger;\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts\nausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nar\nun me\n\n_\n\nin Trier vom 12. November 1964 im Stral-\n\n- 5; -\n\nGründe:\n\n. nn mn un u an mm m ed rer arm m\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wurde\nihm mit einer Sperrfrist von 9 Monaten entzogen.\n\nDer Angeklagte fuhr an 13.4.1964 nachts gegen 01.40 Uhr\nvon Trier nach Zcwen. Ob er bei der wegen schwachem und diesigem Regen schlechten Sicht mit Nebellampen fuhr oder ob er\ndie Scheinwerfer auf- oder abgeblendet hatte, ließ sich\nnicht mehr feststellen. Dagegen steht fest, daß er - nach\nGenuß von Alkohol - mit einer Geschwindigkeit von etwa\n80 km/sta fuhr, wobei die linken Räder seines Pkw etwa die\nmittlere weiße Leitlinie der 7,50 m breiten Straße berührten. Dem Angeklagten war bekannt, daß auf dieser nicht nit\nBürgersteigen versehenen Straße wegen des starken Fußgängerverkrnrs aus der naheliegenden Kaserne und der damit verbundenen Unfallhäufigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von\n60 km/std vorgeschrieben war. Ihm war ebenso bekannt, daß\nauch zur Zeit des Unfalls mit zur Kaserne zurückkehrenden\nSoldaten und zwar auch mit solchen in angetrunkenem Zustande\nzu rechnen war. Ihm entgegen, nämlich auf dem Wege von Zewen nach ihrer Kaserne in Trier, bewegten sich zu Fuß dic\nbeiden Bundeswehrsoldaten PD uni BED. Beide waren\nstark angetrunken (Plöchinger etwa 2,64 °/00, BuBetwa\n2 °/00 Blutulkoholgehalt), sie beschlossen, die Strecke\nlaufend und wegen der Gefährlichkeit der Straße nicht nebereinander, sondern so zurückzulegen, daß - aus der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - der später getötete Plöchinger das rechte Seitenbankett der Straße benutzte, vährend ED wie er wußte, vorschriftswidrig, auf dem gegenüberliegenden linken Bankett lief. B@, der das Lauftempo\n\n4 »\n\nbestimmte, mußte dabei PD. ser vicderholt versuchte,\nauf die andere Straßenseite zu MP hinüberzuwechseln, nchr.\nfach mittels Zurufs wieder auf die andere Seite zurückschicken. Als der Wagen des Angeklagten den beiden Soldaten\nentgegenkam, hatte BP, der sich, aus der Richtung des\nAngeklagten gesehen, immer noch allein auf der linken Stras.\nsenseite befand, vor Pb einen Vorsprung von etwa\n100 m. PÜEEEED vuräc auf der Mitte der Straße vom Wagen\nges Angeklagten erfaßt und getötet. Der Mitfahrer des Angeklagten wurde leicht verletzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch.\n\nRi\n\nI. Die Verfahrensrüge;\n\n1. Dafür, daß die Folgerung des Landgerichts, die Finlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspreche seiner polizeilichen Aussage, auf einem Verfahrersverstoß beruht, ist nichts ersichtlich. Der Vermerk in der\nSitzungsniederschrift, dem Angeklagten sei \"seine frühere\nVernehmung Bl. 7 R ff d.A.\" vorgelesen worden, schließt\nnicht aus, daß die Strafkammer auch den Inhalt seiner späteren polizeilichen Aussage vom 20.4.1964 zum Gegenstand\nder Eeweisaufnahme gemacht hat. Sollte das aber nur im \\eg\neines bloßen Vorhaltes geschehen sein, so bestand für das\nGericht verfahrensrechtlich keine Verpflichtung, diesen Vorgang in der Sitzungsniederschrift festzuhalten. Im übrigen\nübersieht die Revision, daß die Vernehmung vom 20.4.1964\nsehr unergiebig war und im wesentlichen die erste Aussage\nvom 13.4.1964 nur kestätigte. Offensichtlich auch aus diesel\n\nGrunde spricht die Strafkammer schlechthin nur von \"seiner\npolizeilichen Aussage\" (UA S. 4).\n\n2. Soweit die Revision rügt, der Trunkenheitszustand\ndcs BB sei nicht genügend aufgeklärt worden, ist die Rüge\nnicht ordnungsgemäß erhoben (EGHSt 2, 168). Im übrigen\nhätte auch die Zugrundelegung eines Abbauwertes von 0,2 9 /oo/\nstä an der Beurteilung der Angaben des MBdurch den Tatrichter nichts geändert, wie aus der Würdigung dieser Zeugenaussage auf UA S. 5 zu ersehen ist. Die den Angeklagten belastenden Aussagen stammen nicht von ihm, sondern von dem\nNitfahrer des Angeklagten, dem Zeugen OB\n\n3. Die Einnahme eines Augenscheins mußte sich dem Gericht schon deswegen nicht aufdrängen, weil ihn der Unfallort hinreichend bekannt ist und weil Unfallskizze und Fotos,\nwie selbst die Revision ausführt, genügend Vorstellungen\nüber den Unfallhergang vermittelten (BGH VRS 5, 384 u. 541).\nDie Einnahme eines richterlichen Augenscheins steht auch in\nVerkehrsstrafsachen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.\nDieses ist im vorliegenden Falle nicht verlctzt.\n\n4. Zuzustimmen ist der Revision jedoch, soweit sie Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO rügt. Zwar ist auch im Verfuhren wegen fahrlässiger Verkehrsverstöße ein Zeuge nach\n§ 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, wenn sein vorwerfbares\nVerhalten den Ablauf des Unfallgeschehens beeinflußt haben\nkann (EGHSt 10, 65). Diese Voraussetzung ist beim Zeugen\nEB aber nicht erfüllt. DD. der \"am Unfall weder direkt\nbeteiligt war noch verletzt wurde\" (UA S. 5), blieb unvercidigt, \"weil gegen ihn wegen Beteiligung an der Tat ein Verfahren anhängig ist. (Gegen den Zeugen ist Anklage wegen\n\nunterlassener Hilfeleistung erhoben)\". Der Begriff der Beteiligung i. S. des § 60 Nr. 3 StPO ist zwar im weiten\nSinne zu verstehen. \"Beteiligt\" an einem Verkehrsunfall ist\naber nur derjenige, der eine Bedingung für den Unfall in\nstrafbarer Weise gesetzt hat. Dafür, daß MiWiüurch eigene\nFahrlässigkeit zum Unfallvorgang mit beigetragen hat, läßt\nsich aus dem Urteil jedoch nichts entnehmen. Der Verdacht\neiner unterlassenen Hilfeleistung i. S. des § 330 c StGB\nnach erfolgtem Unfall allein stellt keine Beteiligung \"an\"\nder Tat des Angeklagten dur. Die Vorschrift des § 60 Nr. 3\nStPO greift daher nicht ein. Der Verfahrensverstoß führt\nindessen nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Schuldspruch nicht auf ihm beruht. Die Einlassung des Angeklagten\nund die Aussage dcs BB unterscheiden sich darin, daß Egg»\nerklärt, er sei nicht auf derselben Straßenseite gelaufen\nvie PD: ätirend der Angeklagte behauptet, beide\nSoldaten seien schräg hintereinander laufend plötzlich auf\ndcr Fahrbahnmitte aufgetaucht. Selbst wenn man den Hergang\nso unterstellt, wie ihn der Angeklagte schildert, würde\ndies nichts an dem jetzt erhobenen Schuldvorwurf ändern.\nDieser besteht den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 7)\ndarin, daß der Angeklaxte seine Fahrbahn nicht sorgfältig\nbeobachtet und daß er vor allem seine Geschwindigkeit nicht\nso eingerichtet habe, daß \"er notfalls seinen Wagen vor auf\nder Straße befindlichen Hindernissen rechtzeitig zum Stehen\nbringen konnte\", In Anbetracht der übrigen nicht auf der\nAussage EB: beruhenden Feststellungen des Urteils bedarf\nes hier keines weiteren Hinweises, daß dieser Schulävorwurf\nden Angeklagten im gleichen Umfang auch dann treffen würde;\nwenn sich die beiden Soldaten auf der. Straße so verhalten\nhätten, wie der Angeklagte behauptet. Der Schuldspruch beruht mithin nicht auf dem Verfahrensverstoß.\n\nee\n\n1. Der Schuldspruch 15ßt Rechtsfehler zu Ungunsten\ndes Angeklagten nicht erkennen. Das gilt auch für dic Bejahung der Ursächlichkeit. Die Ausführungen der Revision,\nin denen sie, teilweise mit neuem tatsächlichen Vorbringen,\nDenkfehler und Widersprüche behauptet, sollen in Wahrheit Sie\nrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch\neine andere ersetzen. Damit kann der Angeklagte aber in diesem Rechtszug nicht gehört werden.\n\n2. Bedenken bestehen jedoch gegen den Strafausspruch.\nDas Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß\nder Angeklagte \"in Bezug auf Verkehrsdelikte bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist\". Dieser bloße Hinweis genügt nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.\nDas Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer rechtsirrtunsfrei etwaige Vortaten erschwerend bewertet hat. Das wird auch nicht etwa dadurch behoben, daß\ndas Landgericht später bei der Prüfung, ob die Strafe zur\nBewährung ausgesetzt werden kann, die gesetzlichen Strafsatbestände der früheren Verurtcilungen erwähnt. Welche\nSuchverhalte ihnen im einzelnen zugrundeliegen, wird auch\ndort nicht erörtert.\n\n3. Die Aufhebung des Strafausspruchs umfaßt auch die\nEntscheidungen zu § 23 StGB und zu § 42 m StGB.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:\n\na) Strafaussetzung zur Bewährung ist entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden, weil die Vor.\n'aussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien. Begründet wird das damit, daß der Angeklagte schon früher\nwegen -— fahrlässiger - Verkehrsvergehen bestraft worden sei\nund daß auch andere Verurteilungen aus früherer Zeit entgegenstehen. Ohne eine, wenn auch nur kurze Darlegung besonders der nicht verkehrsrechtlichen Verfehlungen ist auch\nhier das Revisionsgericht nicht in der Lage zu beurteilen,\nob die Strafkammer die Aussetzungswürdigkeit des Angsklagten\naufgrund rechtsirrtumsfreier Erwägungen verneint hat. Fahrlässigkeitstaten, zumal in Verkehrssachen, sind meist nicht\ndie Folge rechtsfeindlichen Verhaltens; bei ihnen dürfen\ndaher Vorstrafen nur mit Vorsicht zur Straferhöhung und bei\nder Entscheidung, ob’ die Strafe zur Bewährung ausgesctzt\nwerden darf, verwertet werden. Auch läßt der Umstand, daß\nder Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage,\nob er bereits bestraft worden sei, zunächst verneint hat,\nnicht ohne weiteres den Schluß zu, die Strafen hätten auf\nden Angeklagten \"offenbar nicht den erforderlichen Eindruck\ngemacht\". Es besteht die Möglichkeit, daß das Landgericht\nnicht in Erwägung gezogen hat, daß der Angeklagte seine Vorstrafen gerade deshalb verschwieg, weil er sich ihrer und\nder ihnen zugrundeliegenden Handlungen schämte. Zumindest\nenthalten die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts\neine Überbewertung des Prozessverhaltens des Angeklagten,\ndie mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang steht. Ein\nsolches Verhalten in der Hauptverhandlung kann die Befürchtung, cr werde alsbald neue Straftaten begehen, ohne weitere Anhaltspunkte nicht rechtfertigen. Worauf die etwaige\nungünstige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagte!\n\nmn,\nbe Er\n\nsonst noch beruht, gibt das Urteil nicht an. Ihm kann daher\nnicht entnommen werden, daß die Strafkammer den nach der\nRechtsprechung an die Beurteilung der Erfolgsaussicht ciner\nStrafaussetzung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Dazu bedarf es nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer umfassenden Würdigung aller Tatumstände und der Lebensverhältnisse vor allem der Täterpersönlichkeit des Verurtcilten (EGHSt 11, 393; VRS 17, 21). Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht über dic Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung neu entscheiden müssen. Sollte es\nwiederum der Auffassung zuneigen, daß jedenfalls das öffentliche Interesso die Strafvollstreckung erfordere, so wird\n\nes zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung hierüber\nebenfails eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der\nWirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange\nder Hinterbliebenen bzw. des Verletzten verlangt (BGH VRS\n13, 24, 27; 23, 203; 27, 40, 43).\n\nb) Daß die - ebenfalls eingehend zu begründende - Entzijehung der Fahrerlaubnis auch möglich ist, wenn die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn trotz Aussetzungswürdigkeit nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse\nvon der Strafaussetzung abgesehen wird, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 15, 316, 320, VRS 25, 426 entschieden.\n\nc) Im übrigen hält es der Senat für angebracht, für\ndic neue Hauptverhandlung auch darauf hinzuweisen, daß die\nStrafkammer möglicherweise nicht in Erwägung gezogen hat,\n\ndaß der im Urteil nicht mitgeteilte Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten auch dann den Unfallablauf beeinflußt haben\nkann, wenn er unter 1,5 °/oo lag (vgl. BGHSt 13, 85, 89\nbis 91; 13, 278, 282; BGH VRS 20, 444; 21, 54).\n\nKrumme Flitner Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-113-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-26/4-str-113-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.551060+00:00"}}