{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-12_4_StR_77_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-12","aktenzeichen":"4 StR 77/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 77/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Friedhelm S EB zu: DB\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern,\n\nDer A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nhat in der Sitzung vom 12. März 1965,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Flitner\n\nNayr\n\nDr. Sanders\n\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 10. November 1964 aufgehoben.\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blciben\n\nbestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn mare nn mar men an. beaineten wer nr war wre\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern\n(88 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in zwei Fällen verurteilt worden.\nScinc dic Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist\n\nbegründet.\n\n- 3 -\n\nNach den Urteilsfeststellungen stand der Angeklagte im\nFrühjahr 1951 wegen einer lues-Erkrankung in ärztlicher Bchandlung. Auch während der am 3. März 1963 endenden Verbüßung\nciner Zuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten und zwei\nYochen \"wurde angeblich wegen seiner lLues-Krankheit nochmals\n1961 und 1962 ein Abstrich gemacht, der jedoch keine weitere\ndiesbezügliche Behandlung ausgelöst habe.\" Weiter heißt cs in\nSachverhalt des angefochtenen Urteils, der Angeklagte lcide\nan cincer syphilitischen Hirnerkrankung, \"die vermutlich auf\ndic Lucserkrankung aus den Jahren 1950/E1 zurückzuführen ist\nnit der Folge, daß möglicherweise sein Hemmungsvermögen zur\nTatzcit\", also im Oktober 1963, \"im Sinne von 8 51 Abs. 2 StGB\nerheblich beeinträchtigt gewesen ist\". Zur Begründung dafür,\ndaß dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt\nworden sind, führt das Landgericht aus:\n\n\"Zwar hat bei dem Angeklagten eine syphilitische Erkrankung\nvorgelcgen, die möglicherweise seine Willensfunktionen in\nSinne von § 51 Abs,-2 StGB beeinträchtigt hat. Er ist jedoch, wie der. Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,\nschon vor.dem möglichen VWirksamwerden dieser Erkrankung in\ngleicher ähnlicher und auch anderer \\lcise, so auf dem Gebiet der Eigentums-. und Vermögensdelikte, erheblich straffüllig gevorden. Er ist, um in den Worten des Sachverständigen zu bleiben, \"auf allen kriminellen Gebieten\"\naufgrund schwerer Charaktermängel und nicht aufgrund\ngeistiger Erkrankungen \"zuhause\". Bei dieser Sachlage\n\ngibt das Vorliegen des | 51 Abs. 2 StGB zu einer Strafmilderung im Sinne von 176 Abs. 2 StGB keinen Anlaß.\"\n\nGegen diese Darlegungen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.\n\nLeidet der Angeklagte, wie festgestellt worden ist, an\nciner syphilitischen Hirnerkrankung, so muß das zwar keineswegs Zurcchnungsunfähigkeit zur Folge haben, auch wenn Gefäßveränderungen im Gehirn wahrnehibar sein sollten (Langelüddckt;\nGerichtliche Psychiatrie 1959, Seite 318). Aber das Landgericht hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten zur\n\n-A-\n\nZeit sciner Taten vorgelegen haben, und dabei eine mögliche\nVerschlimmerung der Hirnerkrankung des Angeklagten gegenüber\nfrüheren ärztlichen Befunden in Betracht ziehen müssen. Dic\nAnwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB läßt sich, zumal eine Verschlimmerung des Leidens nicht ohne weiteres als unmöglich bezeichnet werden kann, ebensowenig wie die des § 51 Abs. 2 StGB\nellein durch die Erwägung ausschließen, der Angeklagte sei schon\nvor dem möglichen Wirksamwerden seiner Erkrankung, auch auf sittlichen Gebiet, straffällig geworden.\n\nWeitere Veranlassung zur Erörterung, ob die Voraussetzungen\ndcs § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten zur Zcit sciner Taten\nvorhanden waren, gaben die von ihm immer wieder, zum Teil unter\nganz ungewöhnlichen Umständen, verübten sittlichen Verfehlungen\n\nan Kindern in Verbindung mit den beiden im Jahre 1950 unternommenen\n\nSclbstmordversuchen. Dieses Verhalten des Angeklagten gewährt,\nzumal sich scine sittlichen Verfehlungen neuerdings in kurzen\nAbständen wiederholt haben, wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß\nmöglicherweise seine Triebe zu einer Entartung sciner Persönlichkcit auf dem Gebiete des Geschlechtslebens geführt und ihm zur\nZcit sciner Taten die erforderlichen Hemmungen gefehlt haben, um\nden Tricb zur widernatürlichen geschlechtlichen Betätigung widerstehen zu können (BGHSt 14, 30, 32, 33; vgl. ferner Giese, Homo-\n‚scxucl1i1c Fehlhaltungen und Perversionen in Beiträge zur Sexualforschung Heft 28, S. 32, 38 ff; Krause, Freiwillige Entmannung\naus medizinischer und kriminalbiologischer Indikation, Grundlagen\nund Folgerungen, in Beiträge zur Sexualforschung 1964, Heft 32,\n$. 16 bis 21). Das Landgericht wird daher den Angeklagten, gcgcebenenfalls nach Vernehnmung seiner geschiedenen Ehefrau und der\nIrgebor; Pole über sic Art und die Häufigkeit seines geschlechtlichen Umgangs mit ihnen, durch einen ncurologisch geschulten und auf dem Gebicte der Sexualwissenschaft besonders\nerfahrenen Psychiater, der beispielsweise beim Institut für\nScxualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52 erfragt\nwerden kann, untersuchen lassen müssen,\n\nenan,\n\n-5.-\n\nBei der Verwertung des Sachverständigengutachtens im\nUrteil wird das Landgericht die in BGHSt 7, 238 erörterten\nGrundsätze anzuwenden haben.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen auch\ndie wicdergegebenen Strafzumessungserwägungen. Sie sind möglicherweise so zu verstchen, daß nach Überzeugung der Strafkammer der sittlichen Fehlhaltung des Angeklagten dessen\ncharakterliche Veranlagung zugrundeliegt und daß.ihr das,\nobwohl die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des’§ 51\nAbs. 2 StGB in Bezug auf die Willensfunktionen des Angeklagten\nnicht auszuschlicßen sind, \"zu einer Strafmilderung im Sinne\nvon § 176 Abs. 2 StGB keinen Anlaß gibt.\" Das aber ist eine\nwidersprüchliche, schuldfremde Erwägung (vgl. BGHSt 7, 28,\n31). War die Willensfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\ninfolge syphilitischer Hirnerkrankung erheblich vermindert\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, wie das Landgericht für möglich hält, so läßt sich. nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen nicht ausreichte, um seiner auf charakterlicher Fehlveranlagung beruhenden Neigung zu strafbaren Unzuchtstaten\nzu widerstehen wie ein gesunder Mensch. Daß er schon vor seiner\nErkrankung gleichartige Verfcehlungen begangen, also von seiner\ndamals noch unbeschränkten Willensfähigkeit keinen Gebrauch\ngemacht hat, rechtfertigt es dann allein nicht, ihm die Vergünstigung des § 51 Abs. 2 StGB für die Taten zu versagen, für\ndie er infolge verminderter Schuldfähigkeit nicht mehr voll\nverantwortlich gemacht werden kann, ebenso wie bei Zurechnungsunfühigkeit des Täters § 51 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht darauf\narzuwenden ist, ob cr früher trotz unverminderter Steuerungsfähigkeit gleichartige Straftaten begangen hat. Die in 8 51\nAbs. 2 StGB getroffene Regelung will den verminderten Schuldvorwurf Rechnung tragen. Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit mindert grundsätzlich den Schuldgcehalt und damit\ndie Strafwürdigkeit (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 Hr. 20\nund RGSt 69, 314, 317). Infolgedessen übersteigt die Mindeststrafe des Regelstrafrahnens bei erheblich verminderter Zu-\n\n-6 -\n\nrechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das dem Gehalt\nsciner Schuld entsprechende Strafmaß. Ob dic Strafe wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gemildert werden\n\nsoll, ist somit nach dem Schuldgehalt der Tat zu entscheiden.\n\nEr würde freilich nur unvollständig ermittelt, wenn man ihn\nallein nach dem Grad der Zurechnungsfühigkeit des Täters bemäße.\nVielmehr ist er nach der Gesamtheit der die Schuldschwere ausmachenden Umstände zu bestimmen. Wirken sie schulderhöhend, wic\nbeispielsweise die raffinierte Beseitigung der Tatspuren durch\nden Täter oder dessen Gefühlskälte gegenüber den Schäden seines\nOpfers, so wiegt der Schuldgehalt der Tat trotz erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise immer\nnoch schwerer als der denkbar leichteste Regelfall, der dem Gesctzgeber bei Festlegung der unteren Grenze des Strafrahmens\nfür die Tat des voll zurechnungsfähigen Täters vorgeschwebt hat.\nIn solchem Falle rechtfertigt es sich, von der in § 51 Abs. 2 StGB\ngegebenen Befugnis der Strafmilderung abzusehen. Innerhalb des\nnach § 51 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens können auch die\nfrüheren Verfehlungen des Täters mitberücksichtigt werden, sofern dadurch die schuldangemessene Strafe nicht überschritten\n\nwird.\n\nDen Strafzumessungsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das\nLandgericht bei seinen Erwägungen, ob die erheblich verminderte\nZurcechnungsfähigkeit zu einer Strafmilderung i.S. von § 176\nAbs. 2 StGB Anlafi gibt, solche straferhöhenden Umstände in Betracht gezogen und sie gegenüber strafmildernden Umständen abgewogen hat, um nicht über das als schuldangemessen zu erachtende\nStrafmaeß hinauszugehen. Als strafmildernd wäre hier möglicherweise auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte als besonders\nstrafemnpfinälich anzusehen ist. Hirnkranke leiden unter einer\nFreiheitsstrafe im allgcmeinen stärker als andere (vgl. BGH\n4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952, BGH 5 StR 733/52 vom\n20. Novenber 1952, beide bei Dallinger MDR 1953, 146, 147)»\n\nZucifelhaft bleibt nach den Urteilsgründen auch, ob die _\nStrafkamner sich dessen bewnßt gewesen ist, daß sie die Befugnis\nhatte, dic Strafe noch nach § 44 StGB und außerdem nach § 8§ 51\n\n- 7 -\n\nAbs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern. Darüber hätte sie sich deut.\nlich aussprechen müssen (BGHSt 16, 360, 363). Denn so ist nicht\nausschlicßbar, daß sie nicht vom rechten Strafrahmen ausgegangen\nist,\n\nF\n\nDa das äußere Tatgeschehen durch die Aufhebungsgründe in kein\nPunkte berührt wird, konnten die Feststellungen zu ihm aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 30, 36 ff).\n\nBei einwandfrei feststellbarer Zurechnungsunfähigkeit (§ 51\nAbs. 1 StGB) oder verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs. 2 StGB) wird das Landgericht die Anwendbarkeit des § 42 b\nStGB erneut zu prüfen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-77-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-77-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.188543+00:00"}}