{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-12_4_StR_64_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-12","aktenzeichen":"4 StR 64/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 64/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Karl-Heinz EF EB aus\n\nKB. iort geboren ern > 1925,\n\nwegen Totschlags.\n\nvr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ee\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Krefeld vom 10. Juni 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittcls zu tragen.\n\nAuf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erklärt und die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt\nworden ist.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nvon Vorwurf vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen\n'fahrlässiger Tötung und wegen Nötigung in zwei Fällen,\ndiese je in Tateinheit mit Führen einer Pistole ohne Waffenschein (Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes), zu\ncincr Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis\nverurtcilt. Es hat ferner die bei der Tat benutzte Pistole\neingezogen, dagegen dem Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis\nentzogen.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil in vollen Umfang an.\nEr rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.,\n\nDic Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, daß das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen\nfahrlässiger Tötung und nicht wegen Totschlags verurteilt\nund ihm nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Sie rügt\nVerletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist nicht begründet,\ngas der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.\n\nme an a mn en a rm\n\nI. Zur ision des Angeklagten\n\nDie auf die Angriffe der Begründungsschrift von\n11. März 1965 und die allgemeine Sachrüge vorgenommene\n\nNachprüfung des Urteils hat keinen rechtlichen Fehler zun\nNachteil des Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat\ninsbesondere auch dic strafrechtliche Verantwortung des\nAngeklagten sorgfältig geprüft und rechtsfehlerfrei festgestellt, daß er bei Begehung der Straftaten nur erheblich\nvermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StPO). Eine\nErstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen durch die Staatskasse hat das Schwurgericht nit\nrechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verfahrensrüse ist begründet. Die Zuziehung eincs\n\nSchießsachverständigen mußte sich dem Schwurgericht aufdriängen. Sie war erforderlich, weil nur er auf Grund seiner\nSachkunde in der Lage’ war, die entscheidende Frage zu beurteilen, ob der Schlag des Zeugen Np auf den Arm des\nAngekingten zur Folge haben konnte, daß nicht nur die\nSchiceßrichtung geändert wurde,sondern auch mehr Schüsse,\n\nals der Angeklagte wollte, ausgelöst wurden.\n\n2. Die Sachrüge greift ebenfalls durch. Der Revision\nist beizupflichten, daß das Schwurgericht Tatsachen, die\ngeeignet sein könnten, die Beurteilung des Sachverhalts\nzuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, zwar festgestellt, sich aber, vor allem bei der Prüfung der inneren\nTatscite, mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat.\n\na) Das Schwurgericht glaubt nicht ausschließen zu\nkönnen, daß der Angeklagte keine gezielten Schüsse auf scine\nEhefrau abgegeben hat, sondern sie durch das Schießen 1ediglich hat warnen wollen, Zur Begründung führt es aus,\n\nder Schlag Ms auf den Arm des Angeklagten könne nicht\nnur die Schußrichtung wesentlich geändert, sondern auch\nuchr Schüsse ausgelöst haben, als der Angeklagte beabsichtigt habe, weil der Schlag und die weiteren Schüsse zusammenficelen. Hierbei 1äßt das Schwurgericht aber die\n\nzuvor als Verdachtgrund für einen Tötungsvorsatz bezeichnete\nFeststellung außer Betracht, daß der Angeklagte für jeden\nSchuß den Abzug der Pistole einzeln betätigen mußte. Venn\nes sich auch mit der technischen Erfahrung vereinen lassen\nmag, daß sich nach dem voraufgegangenen Warnschuß unter der\nplötzlichen Einwirkung Ms auf den rechten Arın des\n\ndie Waffe im Anschlag haltenden Angeklagten tatsächlich\nnoch ein einzelner Schuß von selbst löste, so hätte es doch\nnäherer auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützten\nBegründung bedurft, daß der Schlag auf den Arm des Angceklagten außer dem ersten, viclleicht zufälligen Treffer\n\nbei der halbautomatischen Waffe auch die folgenden Schüssc\nohnc weiteres Handeln des Angeklagten von selbst auslösen\nkonnte. Das Revisionsgericht kann sonst nicht prüfen, ob\nsich hinter dieser Annahme des Schwurgerichts etwa ein Verstoß gegen schießtechni:che Erfahrungen, also ein Rechtsfehler, verbirgt.\n\n.b) Wenn der Angeklagte auch keine gezielten Schüssc\nabgegeben hat, was ihm nach dem Inhalt des Urteils nicht\nwiderlegt werden konnte, so hätte das Schwurgericht doch\nprüfen müssen, ob er mit bedingtem Vorsatz handelte, ob cr\nalso bei Abgabe der Schüsse mit der Möglichkeit rechnete,\nsie könnten den Tod sciner Ehefrau herbeiführen, und diesc\nFolge innerlich billigte. Eine solche Prüfung drängte sich\ndem Tatrichter um so mehr auf, als nach dem Urteil selbst\n\nverschiedene Umstände auf das Vorliegen von Tötungsvorsatz hindeuten (UA S. 23). Das Urteil läßt nicht erkennen,\ndaß das Schwurgericht den Sachverhalt unter diesem Gcsichtspunkt rechtlich gewürdigt hat. Daß bedingter Vorsatz\nzur Verurteilung auf Grund des § 212 StGB ausreicht, ist\naußer Streit (vgl. BGH - bei Dallinger zu § 59 StGB - UDR\n1952, 16; BGHSt 7, 363, 365 ff).\n\nEin bedingter Nötungsvorsatz könnte ebenso wie der unbedingte bei einer dem Zustand starker Erregung entsprungenen\nTat nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der\nTäter vor der Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde\noder weil er alsbald nach der Tat sein Tun bedauert,\n\nc) Neben der Bildung viner neuen Gesamtstrafe muß das\nSchwurgericht auch über eine Anordnung aus § 42 m StGB\nerneut entscheiden; Wenn auch bei Prüfung der Frage, ob der\nAngeklagte sich durch sein Verhalten nach der Tötung seiner\nEhefrau als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen crwiesen hat, in erster Linie die Taten als solche, nömlich\ndie durch Gewalt und jewsils in Tateinheit mit Vergehen\nnach §§ 14, 26 des Waffengesetzes begangenen Nötigungen\nzu berücksichtigen sind, so dürfen die Gesamtpersönlichkeit des Täters und die sonstigen Umstände, die einen\nSchluß auf sein Verantwortungsbewußtsein im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGH VRS 13,\n\n210, 212; 17, 21, 25). Es ist deshalb rechtlich zu beanstanden, daß das Schwurgericht die Bestrafungen des Angeklagten wegen Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften aus\nden Jahren 1948 und 1953 und ferner seine Bestrafungen\nwegen Volltrunkenheit und insbesondere wegen Körperverletzung, die möglicherweise auf allgemeiner rücksichtsloser\n\nVeranlagung beruhen, nicht berücksichtigt hat, Entscheidend\nist, ob dic Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Gefährlichkeit des Täters im Straßenverkehr noch erforderlich ist.\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-64-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-64-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.169392+00:00"}}