{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-12_4_StR_54_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-12","aktenzeichen":"4 StR 54/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nT URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Klaus S nn\n\ndort geboren an WB :9;9,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\naus Zw:\n\nm,\n\nng\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nöundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstautsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 8. Oktober 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Am A. Mai 1964 befuhr der Angeklagte gegen 17.15 Uhr\n\nmit scinem Volkswagen ED sie Erakerstraße in ze\n\nin nördlicher Richtung. Er wollte nach links in die bevor-\n\nrechtigte Prosperstraße einbiegen. Diese Straße, dic ver.\nkehrsreich ist, ist 8 m breit. Auf ihrer südlichen Seite,\nan der die Brakerstraße in sie einmündet, befindet sich ein\n3,10 m breiter Bürgersteig. An diesen schließt sich ein\n1,20 m breiter Radweg an. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn liegt ein Parkstreifen von 1,40 m Breite. Zur Unfallzeit war der Parkstreifen dicht mit Personenkraftwagen besetzt. In der Prosperstraße stand von der Fahrtrichtung des\nAngeklagten aus gesehen links auf ihrer südlichen Seite\netwa 9,50 m hinter der Fluchtlinie der srakerstraße ein\nMerccdes-Lieferwagen.\n\nDer Angeklagte hielt zunächst in Höhe des Radweges der\nProsperstraße an und versuchte, nach links Einblick in sie\nzu bekommen. Weil der Mercedes-Lieferwagen ihm die Sicht\nnahm, ließ er seinen Wagen langsam vorrollen und hielt an,\nals er mit dem vorderen rechten Kotflügel genau die Mitte\nder Fahrbahn erreicht hatte; mit dem linken Kotflügel stand\ner infolge der durch den beginn des Einbiegens bedingten\nleichten Schrägstellung seines Wagens etwas zurück. Die hintere rechte Ecke des Wagens war genau 3 m von der örtlichen\nFluchtlinie der 6 m breiten Brakerstraße entfernt.\n\nAls der Angeklagte anhielt, sah er in etwa 15 - 20 n\nEntfernung auf der südlichen Fahrbahn der Prosperstraße von\nlinks ein Kleinkraftrad herannahen. Fahrer dieses Kleinkraftrades war der 19-jährige Schlosser KrW, auf ücn\nsoziussitz saß dessen 17 Jahre alter Arbeitskollege KB:\nKr fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 - 50 km/\nstd. Als er den Kraftwagen des Angeklagten aus der örakerstraße herausrollen sah, nahm er sofort das Gas weg, konnte\naber nicht mehr bremsen. Das Kraftrad prallte in Höhe des\n\nlinken Vorderrades gegen den zum Halten gekommenen Wagen\n\ndes Angeklagten. Kr una KB wurden über den \\jagen\ngeschleudert. KB erlitt so schwere Schädelverletzungen,\ndaß er am nächsten Morgen im Krankenhaus verstarb. Kris\ntrug eine Gehirnerschütterung sowie Platzwunden am Kopf und\nan einem Bein davon; er wurde cinen Monat im Krankenhaus behandelt. bei dem Zusammenstoß wurde das Kraftrad vollständig\nzertrümmert; am Wagen des Angeklagten entstand Sachschaden.\n\n2. Das Landgericht meint: \"Wenn der Angeklagte keinc\nSichtmöglichkeit bekommen konnte, bevor er nicht die Mitte\nder Prosperstraße erreicht hatte, so mußte er sich entweder\nvon einen hilfspereiten Fußgänger in die Prosperstraße „inwinken lassen oder aber von seinem Vorhaben ganz abstshen,\nnach rechts abbiegen und an übersichtlicher Stelle etw.x\nspäter wieder wenden\". Mit diesen Ausführungen setzt es .ien\nin Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 12, 58). Danach darf ein Fahrzeugführer, der nach\nlinks in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in dic\nihm die Sicht durch dort haltende Fahrzeuge oder andere\nGegenstände versperrt ist, so weit in die Vorfahrtsstraße\nhineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt. Sieht er auf\nihr von links Fahrzeuge herannahen, so hat er auf der Stelle\n anzuhalten, .\n\nAuf der irrigen Rechtsansicht des Landgerichts beruht\ndas Urteil jedoch nicht. Es führt nämlich weiter aus, der\nAngeklagte hätte nicht bis in die Mitte der Fahrbahn der\nProsperstraße hineinfahren unä so die halbe Fahrbahn versperren dürfen. Er hätte schon vorher zunächst in Höhe des\nRadweges und anschließend noch durch die Fensterscheiben\nder auf dem Parkstreifen abgestellten Personenkraftwagen\n\ndie Straße beobachten können, Wenn er dann festgestellt hätte,\ndaß auf der Prosperstraße von links keine Fahrzeuge kamen,\nhättc er vis in die Höhe des haltenden Lieferwagens vorrollen\nkönnen und dort so lange warten müssen, bis er die Gewißheit\nhaben konnte, daß sich im toten Winkel kein Fahrzeug mehr be.\nfand, um dann gefahrlos einzubiegen.\n\nLiese Erwägungen tragen die Verurteilung im Ergebnis;\ndenn sie berücksichtigen entscheidend nur die besondere Yerkehrslage an der Einmündung der Brakerstraße in die Prosperstraße. Auch in 3GHSt 12, 58 geht der Senat davon aus, daß\nder Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechti.ste\nStraße einbiegen will, in die ihm die Sicht versperrt ist,\nnur_soweit vorfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnen\nkann. Das war hier zunächst die Höhe des Radwegs, wo der Angeklagte kurz gehalten hat, dann aber dic Höhe des Parkstreifens, wo er durch die ‚Fensterscheiben der parkenden Kruftfahrzeuge hindurch den Verkehr auf der Prosperstraße beobach-\n. ten konnte. Daß er das nicht getan hat, macht ihm die Strafkammer mit Recht zum Vorwurf. Einer möglichen Veränderung der\nVerkehrslage durch Fahrzeuge, die sich in dem durch den haltenden Mercedes-Lieferwagen gebildeten toten Winkel befanden,\nkonnte er, wie das Landgericht zutreffend weiter ausführt,\ndadurch begegnen, daß er nach der scobachtung des Verkehrs\ndurch die Scheiben der auf dem Parkstreifen stehenden \\agen\nzunächst bis in die Höhe des Lieferwagens vorrollte und dor: |\nkurz wartete, bis er die Gewißheit hatte, daß sich in dem\ntoten Winkel kein Fahrzeug mehr befand, so daß er nun gefahr-\n\nlos einbiegen konnte.\n\nEin Hitverschulden des Angeklagten Kr nimmt dic\nStrafkammer nicht an. Der Senat braucht keine Stellung dazu\nzu nehmen, ob das mit den vom sundesgerichtshof entwickeiten\nGrundsätzen (sGCHSt 7, 118, 120, 126; 12, 58, 61; VRS 15, 346;\n\nvan\n\n348) übereinstimmt. Nach diesen muß auch der Benutzer eincr\nbevorrcechtigten Straße damit rechnen, daß ein Wartepflichtiger gezwungen sein kann, sich zur Erlangung freier Sicht\nein Stück in die Vorfahrtsstraße \"hineinzutasten\", und deshalb die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen, um\nnotfalls einen Zusammenstoß mit dem auf der Kreuzung Wartenden durch Ausweichen oder öremsen vermeiden zu können. Das\nLandgericht hat aber die gesamte \"sehr unglückliche\" Situation (UA 7) strafmildernd berücksichtigt, so daß im Ergebnis ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch in\n\nder Strafzumessung nicht vorliegt.\n\n‚Krumne Flitner Mayr\n\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-54-65","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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