{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-12_4_StR_19_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-12","aktenzeichen":"4 StR 19/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dd:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 19/65 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauhilfsarbeiter Heinz Leonhard x NEED\naus Egw. dort geboren an GB 355,\n\n2. den Rangierer Walter Herbert S DS aus\nSD zeboren an ED 192: :- u\n\nSchlesien,\n\n3. den Hilfsarbeiter lilhelm Johannes 1 gu -\nAB :.: EB: üort geboren an GD 1938,\n\n4. den Versandarbeiter Wilhelm Hermann Krgp aus\n\nCU, zevoren 2: EEE 1905 ir u,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nCr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nals beiuitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestcllte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Kr wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten ED. : ii\nund I ir‘ Gas Urteil des Landgerichts in\n\nDuisburg vom 8. Oktober 1963 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten\n\n“OB in den Fällen I und II,\n\nSC ir. scn Yällen I und II und\n\nIQ 5 ac Fällen I und XXI\n\nverurteilt sind.\n\nDie gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen fallen fort.\n\nrn\n\nIm Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Ku\n\nED. SEE: EEE verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten\n\nKU gen zemeinschaftlichen schweren Dicebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in zwei Fällen und wegen Diebstahls in\nTateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in\n13 Fällen, teils gemeinschaftlich, in einem Fall\nfortgesetzt handelnd begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis,\n\nSED wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungebruch und mit Siegelbruch in 4 Fällen und\n‘wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit\nwit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in 10 Fällen,\ndavon in einem Fail fortgesetzt handelnd begangen,\nunter Freisprechung in übrigen zu einer Gesamtsträfe von zwei Jähren Gefängnis,\n\nLCD een zemeinschaftlichen schweren\n\nDiebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in\n\nTateinheit mit Siegelbruch, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in 9 Fällen, teils gemeinschaftlich und in einem Fall fortgesetzt\nhandelnd begangen, sowie wegen Sachhehlcrei in\n\n2 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und\n\nKr wegen gemeinschaftlichen schweren Dielbstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in\nTateinheit mit Siegelbruch, und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in 6 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu ciner Gesamtstrafe von\neinem Jahr drei Monaten Gefängnis\n\nverurteilt und ihnen die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\n\nsachlichen Rechts; die Angeklagten Se und -MHEEEEE>-\n\na >eanstanden außerdem das Verfahren des Landgerichts.\n\n1. Selbst wenn § 258 Abs. 2 StPO dahin zu verstehen\nsein sollte, daß bei einem Wiedereintrceten in die mündliche\nVerhandlung das letzte Wort erneut an alle, nicht nur an\ndie von der Yeiterverhandlung unmittelbar betroffenen Angeklagten zu erteilen ist, Könnte das Urteil nicht darauf beruhen, daß die anderen Angeklagten das letzte Wort nicht\nnochmals gehabt haben. An dem Fall XXXIV waren nur die Angeklegten >, SEE und Kr beteiligt. Sie hatten\nwieder das letzte Wort. Der Angeklagte Si kann unnöglich dadurch beschwert sein, daß andere an diesem Fall nicht\n\nbeteiligte Angeklagten das letzte Viort nicht erncut gehabt\nhaben. Ebensowenig kann das Urteil gegen den Angeklagten\nLCD; der Gas letzte Wort vorher gehabt hatte,\ndarauf beruhen, daß er das letzte Wort nicht noch einmal er.\nhalten hat, nachdem die nur wegen des Falles XXXIV, an den\ner nicht beteiligt war, zur Erteilung eines rechtlichen\nHinweises wiedereröffnete Verhandlung wieder geschlossen war,\n\n2. Die Sachrüge gibt nur in folgenden Punkten Anlaß\n\nzu Erürterungen:\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, daß das von den Ange-\n\nklagten KO: SCHE u: u entwendete\n“ Benzin noch in fremdem Eigentum stand. Es hätte näherer\n\nFeststellungen bedurft, ob die Eigentümer des ursprünglich\nin den Kesselwagen beförderten Benzins auf das Eigentum an\ndem nach Entleerung der Kesselwagen in ihnen verbliebene\nRestbenzin verzichtet haben und gegebenenfalls ob die Bundesbahn, in deren Gewahrsam sich das Restbenzin noch befand,\nsich dieses angeeigent hat. War das Benzin eine herrenlose\nSache, so käme allenfalls eine Verurteilung wegen versuchten\nDiebstahls in Betracht.\n\nDie Strafkammer stellt ferner nicht fest, was die Angeklagten mit dem entwendeten Benzin tun wollten, insbesondere\nnicht, ob es für alle Täter bestimmt war und wie diese es\nverwerten wollten oder ob es nur der Angeklagte ID -\n\n& erhalten sollte, der anscheinend als einziger der drei\nan dieser Tat beteiligten Angeklagten ein Kraftfahrzeug\nbesaß.\n\nSollte das Benzin für den Angeklagten Ui»\n\nallein bestimmt gewesen sein, so würde -— wenn es sich um\nfremdes Benzin handelte - den Angeklagten Ki und\nSC üic Zueignungsabsicht gefehlt haben. Sie könnten\nsich daher nur wegen Beihilfe zu einem Dicbstahl des Le\nGE str:fbar gemacht haben (BGHSt 4, 236, 238; Urteil\ndes Senats vom 19. Februar 1965 - 4 StR 22/65).\n\nEine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB scheidet\naus, auch wenn eis entwenäete Benzin jeweils\nalsbald lediglich zu Fahrten zu seiner Arbeitsstelle und in\nInteresse seines Haushalts hätte verbrauchen wollen (dazu\nBGHSt 14, 351). Eine Gesamtmenge von 120 - 150 1 Benzin ist\nweder gering noch von unbedeutendem Wert.\n\nGegen die Annahme eines Verwahrungsbruches bestehen\nschon darum Bedenken, weil das Urteil nicht geprüft hat, ob\nsich das Restbenzin noch in amtlichem Gewahrsam befand. Hierzu wären unter Berücksichtigung der in BGHSt 9, 65 aufgestellten Grundsätze nähere Ausführungen erforderlich gewesen.\n\nMüßte danach ein amtlicher Gewahrsam an dem Restbenzin\nbejaht werden, so würde die Verurteilung der Angeklagten aus\n§ 133 Abs. 2 StGB als Mittäter nicht zu beanstanden sein.\nEine gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB\nist vorhanden, wenn die Tat auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Eine solche durfte das Landgericht hier\nunbedenklich annehnen, da die Angeklasten nicht nur mehrere\nMonate lang fortgesetzt Benzin gestohlen, sondern sich in\ndieser Zeit auch noch einer Reihe anderer Diebstähle an Bahnsendungen aus Güterwagen schuldig gemacht haben (dazu Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1953 - 3 StR\n776/52 und vom 21. Dezember 1959 - 2 StR 546/59).\n\nf\n\nr\n\nDas gilt für alle Angeklagten auch dann, wenn das cent.\nwendete Benzin nur für ID bestimmt gewesen scin\nsollte, KüEEB un. SEE veim Diebstahl also nur als\nGehilfen verurteilt werden könnten, weil ihnen eine Zueignungsabsicht fehlte, Einen Verwahrungsbruch unter den straf.\nschärfenden Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 StGB konnten\nsie als Mittäter begehen, wenn sic, wie cs cindeutig der\nFall ist, Täterwillen und Tatherrschaft hatten. § 50 Abs, 2\nStGB kommt hier nicht zum Zuge. Vorübergehende Gesinnungen,\nMotive und Absichten gehören jedenfalls dann nicht zu den\npersönlichen Eigenschaften und Verhältnissen im Hinblick auf\ndic konkrete Handlung, wenn sie im Gesamtbild weniger den\nTäter als die Tat charakterisieren. Das ist bei der gewinnsüchtigen Absicht in § 133 Abs. 2 StGB der Fall. Das war\nschon der Standpunkt des Reichsgerichts (RGSt 62, 203, 206;\n246, 247; 63, 31, 35). Der Bundesgerichtshof hat bislang\ndaran festgehalten (BöHst 17, 215, 217). Es genügt also, wenn\ndie Täter oder Teilnehmer das Vorliegen einer gewinnsüchtigen Absicht in der Person eines NMittäters oder des Täters\nkennen. Daß das hier zutrifft, ergibt der Zusammenhang der\nvon der Strafkammer getroffenen Feststellungen bedenkenfrti.\n\nDie nicht ausreichenden Feststellungen zum äußeren und\ninneren Diebstahlstatbestand führen jedoch zur Aufhebung des\nUrteils gegen die Angeklagten Kirchmann, Schuster und Langehegermaun.\n\nzall_Il:\n\nEs fchlt die Feststellung, daß die Angeklagten Kg»\nne SC sich die abmontierten Reife und Schläuche\nzucignen wollten. Das Tührt zur Aufhebung des Urteils gegen\n\nsie (vgl. die Ausführungen zu Fall I Absatz 2 und 3).\n\nFällo_XI, XXXIIL,_XXXIVE\nDie Menge der in diesen Fällen entwendeten Getränke\nwar jeweils so groß, daß das Landgericht ohne Rechtsirrtum\nDiebstähle annehmen durfte, Das gilt auch für den Fall\nXXXIV, in dem nähere Angaben über die Zahl der entwendeten\nEnzianflaschen fehlen. Daraus, daß die Angeklagten nach\nden Feststellungen der Strafkammer die entwendete Kiste mit\nEnzianflaschen zu dritt tragen mußten, ergibt sich auch\nunter der Berücksichtigung der Tatsache, daß ein Teil der\nFlaschen zerbrochen war, eine so große Menge des Diebesgutes, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte.\n\nIn diesem Fall ist bislang nicht festgestellt, daß\nauch der Angeklagte IE iie Absicht hatte, Zündkerzen für sich selbst zu stehlen. Fehlte diese Absicht, so\nhätte er sich nur der :veihilfe zum Diebstahl schuldig\ngemacht. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils ze-\n\nsen Du .\n\nZu weiteren Erörterungen geben die Revisionen der Angeklagten keinen Anlaß. Insbesondere ist die Verurteilung\naller vier Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, abgesehen vom Fall I, nicht zu beanstanden. Tas folgt aus den Ausführungen zum Fall IT.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten Krege vollen\nUmfangs zu verwerfen, während die Rechtsmittel der Ange-\n\nklagte E, SCHE un EEE in 50 2:\n\n—\n\nEy\n\nFällen Erfolg haben. Der Strafausspruch in den übrigen Fäl_\nlen kann jedoch bestehen bleiben, da dic Höhe der für diese\nTaten erkannten Strafen ersichtlich nicht durch die Verur-\n\nteilung in den Fällen beeinflußt ist, in denen das Urteil\naufgehoben werden muß.\n\nDie teilweise Aufhebung des Urteils gegen die Angeklogten KU. SEE: DE nat den \\iczfall der gegen sie erkannten Gesamtstrafen zur Folge.\n\nKrumne Flitner . Mayr\n\nSanders Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-19-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-12/4-str-19-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:04.125702+00:00"}}