{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-05_4_StR_43_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-05","aktenzeichen":"4 StR 43/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_43/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Fritz N D zus TEE, geboren\nom GE :912 ine:\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Dr. Dr. spiegel\n\nals beisitzendce Richter,\n\nOberstaatsanwalt ww in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nauswärtigen Ferienjugendkammer des Landgerichts _\nKleve in Mörs von 28. September 1964 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern unter 14\n\nJahren in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von elf Honaten\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachliche\nRechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung von 9. September 1964 u.a. die Einholung eines\nSachverständigengutachtens darüber beantragt, \"daß der Angeklagte bei der von Dr. Barisch festgestellten Nervenschwäche und den von ihm bereits im Juli 1962 behandelten\nPotenzstörungen des Angeklagten nach medizinischen Erfahrungen keine sexuelle Erregung oder sexuelle Spannung hatte,\ndie ihn dazu zwang oder dazu führte, den engen körperlichen\nKontakt mit Mädchen aus wollüstiger Absicht zu suchen, vie\nder Polizeibeamte in seinen Protokoll (Blatt 34) niedergeschrieben hat und zwar nach der Behauptung des Angeklagten,\nohne daß er derartige, den Tatsuchen widersprechende Angaben\ngemacht hatte!\". Er macht geltend, die Strafkammer habe\n§ 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil sie diesen Beweis nicht\nerhoben habe,\n\nZu einer Aufklärung von Ants wegen bestand entgegen der\nMeinung des Verteidigers kein Anlaß. Der Angeklagte hat\nselbst bei seinen Aussagen vor der Polizei, von deren Richtigkeit die Strafkammer überzeugt ist, nur von einer zeit-Berührung von Mädchen habe feststellen wollen, ob er \"überhaupt noch Reaktionen habe\" (UA 8). Abgesehen davon schließt\nUnfähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Impotenz) das Vorhandensein geschlechtlicher Begierden nicht aus (vgl. Langelüddek®:\n\nGerichtliche Psychiatric 1959, S. 109). Darum war die Strafkammer nicht gedrängt, Beweise darüber zu erheben, ob der\nAngeklagte \"überhaupt\" sexuelle Erregungs- oder Spannungszustände haben konnte.\n\nb) Der Verteidiger hat weiter die Einholung eines Sachverstündigengutachtens darüber beantragt, \"daß der Angeklagte\nbei seiner seit Jahren bestehenden, von Dr. Barisch bestätigten Nervenschwäche durch das Abholen durch die Kriminalpolizei und dic Vernehmungen am 13. und 14.11.1963 einen\nsolchen Schock bekam, daß er weder am 13. noch am 14.11°\neinen klaren Gedanken fassen konnte, alles unterschrieben\n- hat, ohne das Geschriebene überhaupt geistig zu erfassen und\nohne irgend etwas daran zu ändern, so daß die Protokollierungen bei der Polizei, soweit sie überhaupt die Angaben des\nAngeklagten wiedergeben, nicht als bewußte Erlkrlärungen des\nAngeklagten zu Grunde gelegt werden können\".\n\nDie Strafkammer hat im Termin vom 16. September 1964\nden Beschluß verkündet, daß der Angeklagte im Sinne des Antruges begutachtet werden solle. Der Sachverständige hat zunächst ein schriftliches und im Termin vom 24. September 1964\nein mündliches Gutachten erstattet. Die Strafkammer hat sich\nin den Gründen zu diesem Punkt geäußert (UA 8, 9 unten, 10).\n\nNach der Bekundung des Sachverständigen, äcssen Ausführungen sich im wesentlichen mit den eigenen Erwägungen\nder Strafkammer (UA 8, 9 unten, 10) decken und denen diese\nvollen Umfangs zustimmt (UA 10}, haben sich keine Anhalts-\n‚punkte dafür ergeben, daß der Angeklagte \"bei seiner polizeilichen Einvernahme am 13. und 14.11.1963 auch nur vernindert bewußtseinsgestört gewesen wäre\", also auch nicht\ninfolge eines Schocks. Damit hat das Landgericht auch die\n\nFrage beantwortet, \"ob der Angeklagte durch die Vernehmungen\neinen solchen Schock erlitten hat, daß er das Vernehmungsprotokoll nicht durchgelesen und willenlos unterschrieben\nhat\" (ziff. 2 der Revisionsbegründung).\n\nDer Aufklärungsrüge fehlt daher jede Grundlage.\n\nc) Der Verteidiger hat im Verhandlungstermin vom 8,\nSeptember 1964 u.a. die Einnahme eines richterlichen Augenscheius in dem Klassenzimmer der Cggws-Schulc in Re\nGEB Heantragst, \"in dem sich die dem Angeklagten zur Last\ngelegten Vorfälle abgespielt haben sollen unter Darstellung\ninsbesondere der dem Angeklagten zur Last gelegten Schaukelbewegungen durch die Kinder in der Klasse\". Ein Ortsternin\nhat in der fraglichen Schulklasse stattgefunden, wie das\nLandgericht am 16. September 1964 angeordnet hatte,\n\nEntgegen der Meinung der Revision war das Landgericht\nzu einer weiteren Aufklärung nicht genötigt. Es erwähnt in\nbeinem Urteil zwar ausdrücklich nur eine Demonstration des\nTatgeschehens durch das Kind Elisabeth Kg pei seiner\nVernehmung. Es liegt jedoch nahe, daß auch die anderen Mädchen bei ihrer Vernehmung das Verhalten des Angeklagten, so\nwie sie es geschildert haben, dem Gericht gezeigt oder die\nVorführung durch Elisabeth Ke als richtig bestätigt\nhaben, ohne daß das im Urteil ausdrücklich erwähnt ist. Im\nübrigen hatte die Strafkammer die Kinder gesehen. Sie kannte\nalso ihre Größe und konnte sich darum ein Bild davon machen,\nob die von ihnen geschilderten \"Schaukelbewegungen\" möglich\nwaren, für die übrigens die Schulterhöhen des Angeklagten\nund der Schulkinder unerheblich waren. Darum war die Strafkammer auch nicht gedrängt, sich die dem Angeklagten zur\nLast gelegten \"Schaukelbewegungen\" gerade bei der Ortsbesichtigung im Klassenzimmer vorführen zu lassen.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung des Angeklagten. Sie sind widerspruchsfrei\ngetroffen. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße\ngegen allgemeine Erfahrungssätzc oder die Denkgesetze.\nInsbesondere bedeutet die Erwägung der Strafkammer (UA 9);\nder Angeklagte habe \"bei seiner polizeilichen Vernchmung\nin vollen Umfang die Wahrheit gesagt\", nicht, daß er bei\ndieser Vernehmung alles gesagt hat, was geschehen ist,\nsondern nur, daß das, was er dabei gesagt hat, voll der\nWahrheit entsprach, .\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer\nden Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht verkannt. Sie hat nicht übersehen,\ndaß es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die\nnur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben. Denn sie\nführt aus, daß die Handlungen des Angeklagten \"bei weitem\nüber den Rahmen einer flüchtigen, nur unwesentlich auf\nSinnenlust beruhenden Berührung oder derben Zudringlichkeit\" hinausgehen (UA 11). Die vom Landgericht gewählte\nFormulierung entspricht allerdings nicht ganz der in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebrauchten Begriffsbestimmung. Danach ist zwischen Handlungen von gewisser\näußerer Erheblichkeit und kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten zu unter-\n‚scheiden, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf\nabzielen; denn nicht jede Berührung, die auf Sinnenlust\nberuht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und\nstellt sich strafrechtlich schon als eine zuchthauswürdige\nVerfehlung dar (BGHSt 2, 163, 166, 167 = NJW 1952, 554\n\n- 7 -\n\n‚Nr. 28; BGH IM § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB Nr. 8). Ob eine\nstrafrechtlich erhebliche Verfehlung dieser Art vorliegt,\nhat der Tatrichter unter Berücksichtigung der gesamten\nUmstände des Falles zu entscheiden. Dabei wird er bei einen\nLehrer, besonders wenn es sich um geistesschwache Kinder\nhandelt, einen scharfen Maßstab anlegen müssen.\n\nDer Senat kann keinen Rechtsirrtum darin schen, duß\ndie Strafkamner im Fall Eva IB auch das Berühren der\nnackten Brust des Mädchens unter dem Kleid (mit streichelnden Bewegungen) oder durch einen Griff durch den weiten\nÄrmelausschnitt eines Pullovers und im Fall Charlotte Big\neinen Griff an den nur mit einer Turnhose bedeckten Geschlechtsteil des Mädchens mit nachfolgendem leichten Vorbeistreifen an dem nackten Oberschenkel als unzüchtige\nHandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet\nhat. Auch gegen die Annahme eines Mißbrauchs zur Unzucht\nim Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestehen keine Bedenken.\n\n3. Nicht ganz unbedenklich ist allerdings die reichlich formelhaft begründete Annahme von fortgesetzten Handlungen in allen vier Fälien (BGHSt 2, 163, 167 = NJW 1952,\n554 Nr. 28).\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch eine Beschwer des\nAngeklagten durch die Annahme von vier Fortsetzungstaten\ndarum zu verneinen, weil die Strafkammer eingehende Feststellungen zu den Einzelakten der fortgesetzten Handlungen\ngetroffen und für jeden Einzelakt das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung zutreffend begründet hat.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/4-str-43-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/4-str-43-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.820516+00:00"}}