{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-03-05_4_StR_41_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-03-05","aktenzeichen":"4 StR 41/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_41/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich PD aus Su zeborcn an\nEEE 191: ir vo:\n\nvregen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 5. März 1965,\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Ww in dcr Verhandlung,\nOberstaatsanvalt WB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 30. Juli 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n——\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sicben Monaten Geflngnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nDice Revision des Angeklagten, mit der er mangelhafte Sachaufklärung und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg. Da die Sachrüge durchgreift, kann von der Erörterung\nder Verfahrensrügen abgeschen werden. Soweit der Beschwerdeführer Verletzung des § 267 StPO geltend macht, handelt es\nsich ohnchin in Wirklichkcit um sachlichrechtliche Bceanstan-\n\ndungen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angcklagte am 17. März 1964 nach dem Besuch mehrerer Gaststätten\ngegen 18 Uhr mit seincm VW 1200 nach Hause fahren. Neben ihm\nsaß im Wagen Christion SB dcr mit inm gezccht hatte, In\nKohlscheid bog der Angcklaste von dcr bevorrechtigten Rocrmenderstraße nach links in die 7 m breite Forensbergerstraße cin,\nAuf dieser näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW-Licfervagen. 25 bis 30 nm vor der Einmündung in die Rocermonderstraße\nüberholte diesen cin Renault-Personemvagen. Da das Überholen in den Augenblick, als der Angeklagte einbog, noch nicht\nganz beendet war, mußten dieser und der Fahrer des Renault ihre\nFahrzeuge scharf nach rechts lenken, sım einen Zusammenstoß\nzu vermeiden. Der Angeklagte konnte, nachdem er an dem Renault\nvorbei war, seinen Wagen nicht wieder nach links steuern. Er\nkam rechts von der Fahrbahn ab und stieß, ohne zu bremsen,\ngegen einen rund 26 m vom Fahrbahnrand der Roermonderstraße\nentfernt stehenden Lichtmast. Er und sein Begleiter wurden\nverletzt. Schmitz erlag seinen Verletzungen. Die Blutuntersuchung ergab beim Angeklagten einen All:oholgehalt von etwa\n2 %o zur Unfallszeitv.\n\nDas Landgericht führt aus:\n\nIDic alkoholbedingte Verkehrsunsicherheit des Angcklagten war auch ursächlich für den Unfall. Scibst wenn man\nder Aussage des Zeugen Iggp richt folgt, der bekundet\n\nhat, der Angeklagte habe die Kurve geschnitten, sei mit\nüberhöhter Geschwindigkeit und quitschenden Reifen in\n\ndie Forcensbergerstraße eingebogen, steht auf Grund der\nAussage des Zeugen VB fest, daß der Angeklagte dic\nKurve nicht in weitem Bogen ausgefahren hat. Die Aufprallschäden am PKW des Angeklagten weisen auf eine\nrelativ hohc Geschwindigkeit beim Einbicgen hin. Das\nEinbicsgen in die Forensbergerstraße zcigt demnach die\n\nfür cinen alkoholisierten Fahrer typische sorglose Fahrwcisc. Der Angeklagte hat zwar zunächst richtig reagiert\nund ist dem ihm entgegenkommenden Renault-PKW nach rechts\nausgcewichen. Infolge der alkoholbedingten Beeinträchtigung scines Reaktionsvermögens und der ZEincngung seincs\nGesichtsfeldes gerict der Angeklagte jedoch dabci zu\n\nweit nach rechts und war außerstande, nach dem Passieren\ndes Renault-PKüis sein Fahrzeug wieder nach links hinüberzuziehen oder aber sein Fahrzeug rechtzeitig abzubrcemsen.\nErstercs war dem Angeklagten durchaus möglich, da der\nRenault-PKW scharf rechts vor dem VW-Liefervagen einscherte und somit die Fahrbahn des Angexlagten wicder\nfreigenacht hatte. Dies wäre einem nüchternen Fahrer,\n\nder dic Kurve in weitem Bogen voll mit angenessener Geschwindigkceit ausgefahren hätte, sclbst dann möglich gewesen, wenn er durch das Umkippen seines Beifahrers nach\nlinks behindert worden wäre. Dabei ist zu beachten, daß\nein vollcs Ausfahren der Kurve ein scharfes Herumzichen\nnach rechts in dem Umfange, zu dem der Anseklagte gezwungen var, nicht notwendig gemacht hätte mit der Folge,\n\ndaß auch der betrunkene Beifahrer nicht oder nicht erheblich\nnach links gedrückt worden wäre. Die Entfernung zur Anstoßstelle (Lichtmast in ca. 26 m Entfernung von Fahrbahnrand\nder Rocrmonderstraße) hätte auch ausgereicht, das Fahrzeug erheblich abzubrensen und die Aufprallwuchi ganz\nerheblich zu vermindern.\n\nEs ist richtig, daß die mangelhafte Bereifung des\nFKWs des Angeklagten mit dazu beigetragen hat, daß scin\nFahrzcug rechts aus der Fahrbahn gerict, und die mangelhafte Bereifung sicherlich die Bremsvirkung bei einen\nBroensversuch beeinträchtigt hätte. Aber für diese\nMängcl ist der Angeklagte verantwortlich.\n\nDer Angeklagte hat daher fahrlässig den Tod seines\nMHitfahrers Schmitz verursacht. Bei einer Blutalkoholkonzentration von rd. 2 %0o und den dazu erforderlichen\nTrinkmengen war es dem Angeklagten erkennbar, daß er\nscin im übrigen - wie er wußte - mangelhaft bereiftcs\nFahrzecoug nicht mchr sicher führen vreerden könne. Die Gefahren des Alkonols für den Kraftfahrer sind so allgemcin bekannt, daß darüber kein Wort mehr zu verlieren ist.\"\nDic Feststellungen des Landgerichts reichen nicht aus, um den\nVorwurf der fahrlässigen Tötung zu rechtfertigen. Die Urteilsgründe\ngeben nicht über alle für dic Beurteilung der Schuldfrage wesentliche Einzelheiten der Örtlichkeit und des Urfallverlaufes hinreichend Aufschluß. Sie sind überdies zum Teil unklar und nicht\nfrei von Widersprüchen.\n\nDies gilt zunächst von der Darstellung der Fahrweise des\nArgeklagten beim Einbicgen in die Forcensbergerstraße. Bei der\nSechverhaltsschilderung sagt das Landgericht, nach dem Eindruck\ndes Fahrers des \\WW-Lieferwagens, des Zeugen \"inkens, sei der\nAngeklagte in \"normaler Fahrweise\" cingebogen. Die Aussage diesss\nZeugen hat die Strofkamner, wie dic oben wörtlich wiedergegebenen\nAusführungen ergeben, den Urteil zugrundegelegt. Trotzdem nimmt\nsie an, daß der Angeklagte dic Kurve zwar nicht seschnitten,\naber auch nicht in weiten Bogen ausgefahren habe. Dabci bleibt\nınklar, was sie unter normaler Tahrvcisc verstellt und worin sie\n.den Unterschicd zwischen dem Schneiden und dem Nichtausfahren\n\neiner Kurve sieht. Um beurteilen zu können, ob der Angeklagte\ngegen § 8 Abs. 5 StVO verstoßen hat, bedarf es genauerer Feststellungen. Die Verpflichtung, einen weiten Bogen zu fahren,\n\nist nicht gleichbedeutend mit vollem Ausfahren der Kurve. Im allgemeinen genügt es, den Schnittpunkt der Mittellinien zweier sich\nkreuzender Straßen rechts zu umfahren (RG JW 1938, 1320 Nr, 17;\nECHSt 16, 255, 257, 260 oben; Floegel-Hartung, Straßcnverkehrsrecht 15. Aufl- § 8 StVO Rand2. 26). Wie weit der Bogen auszufahren ist, hängt im übrigen von den örtlichen Verhältnissen,\ninsbesondere von der Übersichtlichkeit der Kreuzung und der\nanschlicßenden Straßenstücke, der Verkehrsdichte und der örtlichen Vorfahrtregelung ab. Aus dem Urteil geht nur hervor, daß\n\nder Angeklagte aus einer Vorfahrtstraße: in eine untergeoräncte\nStraße eingebogen ist. Dabci konnte er darauf vertrauen, daß ein\nauf dieser Straße herankommender wartepflichtiger Kraftfahrer\nnicht kurz vor der Kreuzung überholen und ihm dann auf der\nStraßenmitte begegnen werde. Das Urteil stellt die Fahrweise\n\ndcs Führers des Renaultwagens nicht genau genug fest und enthält auch keinc Angaben über die Sicht des Angeklagten von der\nVorfahrtstraße in die Forensbergerstraße kurz vor dem Abbiegen.\n\nUnklar ist ferner, ob das Landgericht die Einlassung des\nAngeklagten, seine Geschwindigkeit beim Einbiegen habe zwischen\n30 und 40 km/std betragen, für widerlegt hält oder ob nach sciner\nAnsicht schon dicse Geschwindigkeit den Umständen nach zu hoch\nwer, Auch für die beim Einbiegen in einc.andere Straße einzuhaltende Geschwindigkeit sind die örtlichen Verhältnisse maßgebend. Die Wendung, die Schäden am Wagen des Angeklagten wiesen\nauf eine \"relativ hohe Geschwindigkeit\" hin, ist zu allgemein und\nnichtssagend, un als zuverlüssige Grundlage für die Beurteilung\nder Schuld des Angeklagten dienen zu können. Der Vorwurf, der\nAngeklagte sci zu schnell gefahren, setzt eine bestimmte und\nklare Auffassung darüber, welche Geschwindigkeit ücn Umständen\nnach höchstens zulässig war, sowie die eindeutige Feststellung\n\nvoraus, daß der Angeklagte diese Geschvindigkeit wesentlich\nüberschritten hat. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.\n\nAuch dafür, daß der Angeklagte den Unfall bei vorschriftsmäßiger Fahrweise hätte vermeiden können, fehlt es bisher an\neinem einwandfreien Nachweis.\n\nAus den Urteilsgründen geht nicht hervor, in welcher Entfornung von dem Lichtmast der Angeklagte dem Renault ausweichen\nmußte und wic brcit der ihm zum Ausweichen zur Verfügung stchende\nRaum zwischen dem anderen Wagen und dem Fahrbahnrand war. Ohne\nnähere Feststeilungen hicrüber kann nicht zuverlässig bourtcilt\nwerden, ob der Anscklagte den Anprall an den Mast vermciden\nkonnte. Fuhr der Ronault sehr weit links, was bei der verhältnismäßig geringen Breite der Forensbergerstraße nicht ausgeschlossen ist, hätte der Angeklagte möglicherwovise auch dann\nscharf nach rechts ausweichen müssen, wenn er einen weiten Bogen\nausgeführt hätte und langsamer gefahren wäre. Ob er dann unter\nBerücksichtigung der Reaktionszeit noch in der Lage gewesen wäre,\nden Wagen vor dem Mast wieder nach links zu steuern oder wenigstens die Aufprallwucht zu vermindern, hängt davon ab, in welcher\nEntfernung von diesem die Begegnung mit dem Renault beendet und\ndic Fahrbahn für den Angcklagten wieder frei gewesen wäre. Daß\ndie Entfernung des Mastes vom Rand der Roermonderstraße an sich\nausgereicht hätte, den Wagen erheblich abzubremsen, muß hierbei\naußer Betracht bleiben, weil der Angeklagte, jedenfalls\nnach den bisherigen Feststellungen, vor dem entgegenkommenden\nFahrzeug rasch scharf nach rechts steuern mußte, demnach nicht\n\nbremsen konntc,\n\nNähcerer Erläuterungen bedarf auch die Annahme des Landgerichts, der dem Angeklagten bekannte schlechte Zustand sciner\nReifen habc mit dazu beigetragen, daß das Fahrzeug von der\nFahrbahn geriet. Die bisherigen Feststellungen bieten keinen An-\n\nhalt dafür, daß der Wagen dcs Angeklagten bei dem Ausweichmanöver ins Schleudern geraten ist. Darauf, ob der Reifenzustand bci cinem Bremsversuch die Bremswirkung vermindert hätte,\nkann es nicht ankommen, weil der Angeklagte nicht versucht hat\n\nzu bremsen.\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit\nhaben, sich mit der Behauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründung zu befassen, er sci bei dem Ausveichmanöver über\nden Bordstein gefahren. War das : Auffahren auf die Bürgersteigkante nach den Umständen unvermeidbar und nicht die Folge\nvorangegangener vorschrifitswidriger Fahrveisc, so wird zu\nklären sein, ob und in welcher Weise der Angeklagte dadurch in\nder sicheren Führung des Wagens ohne scine Schuld beeintrüchtigt\nworden ist.\n\nKrunne Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-03-05/4-str-41-65","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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