{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-26_4_StR_55_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"4 StR 55/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Autoschlossergesellen Rolf G WB ::: > 2\nHD, zcvoren cr GE 1959 ir >aMMBHHBEM. =.\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a»\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 26. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt mw vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nn a Tee\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein,\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung und Fahren ohne Führerschein, wegen Verkehrs-\n\n- 3 -\n\nunfallflucht, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren\nohne Führerschein und wegen Ausweispapiermißbrauchs zu\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde darf dem\nAngeklagten auf Lebenszeit keine Erlaubnis zum Führen von\nKraftfahrzeugen erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, ihm hätte gemäß\n§ 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen,\neinmal wegen der Schwere der Taten, die eine hohe Freiheitsstrafe hätten erwarten lassen, zum anderen wegen der Schvwierigkeit der Sach- und Rechtslage, insbesondere hinsichtlich der\ninneren Tatseite. Sein Antrag in der Hauptverhandlung, ihm\neinen Verteidiger zu bestellen, sei zu Unrecht abgelehnt\nworden.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte in ihr keinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gestellt (§ 274 StPO). Auch venn\ndas nicht geschehen ist, der Angeklagte, wie den Hauptakten\n(Bd. II Bl. 20, 43) zu entnehmen, aber vor der Hauptverhandlung durch seinen in ihr für ihn nicht auftretenden Verteiaiger beantragt hatte, diesen als Pflichtverteidiger zu bestellen, war dem rechtsunkundigen Angeklagten gemäß § 140\nAbs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen.\n\nIn Strafkamnmersachen des ersten Rechtszuges darf nur\nselten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgesehen\nwerden (BGHSt 6, 199). Ein Ausnahnefall lag hier nicht vor.\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß warfen dem Angeklagten\ndiejenigen strafbaren Handlungen vor, deretwegen er verurteilt worden ist, und sich außerdem fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit als Fahrzeugführer\n(§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht\n\n- 4 -\n\nzu haben. Da der Angeklagte bereits vorbestraft ist, zum\n\nTeil auch einschlägig, war die Verhängung einer erheblichen\nFreiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit\neiner längeren Sperrfrist besonders wegen der Vorwürfe der\nfahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Verkehrsgefährdung\ndurch Alkohol am Steuer und der Unfaillflucht zu erwarten, Es\nhandelte sich also um einen Anklagevorwurf von nicht geringer\n\nSchwere.\n\nAuch die Sach- und Rechtslage war besonders schwierig, weil\nwegen der dem Angeklagten vorgeworfenen grob verkehrswidrigen\nFahrweise besonders eingehend geprüft werden mußte, ob er zur\nTatzeit noch zurechnungsfähig gewesen ist und ob er etwa aus\ndem Gesicirtspunkt des Ingangsetzens des Geschehensablaufs in\nnoch verantwortlichem Zustand oder wegen Volltrunkenheit zu\nbestrafen war. Dazu hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren\nangegeben, zur Tatzeit betrunken gewesen zu sein, während die\ndamals als Zeugen in Betracht kommenden Personen ausgesagt\nhatten, sie könnten keine Einzelheiten über den Alkoholverzehr\ndes Angeklagten vor der Tat bekunden. Danach handelte es sich\num Tat- und Rechtsfragen, zu deren sachgemäßer Erörterung kaum\neinmal ein Angeklagter selbst in der Lege ist, sondern in der\nRegel des Beistands eines Verteidigers bedarf.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben:\n\nBei der Strafzumessung ist strafschärfend gewertet worden,\ndaß der Angeklagte zwei Mal nach seiner Strafentlassung wieder straffällig gevorden ist. Soweit der Angeklagte unter den\nVoraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls wegen Diebstahls\nzu bestrafen ist, beruht der erhöhte Strafrahmen des § 244 StGB\nschon auf der Erwägung, daß die Strafen, die bisher verhängt\nwerden konnten, nicht genügten, um den Strafzweck zu erreichen. Das hat das Landgericht möglicherweise nicht erkannt.\n\n-5-\n\nVon der Befugnis, die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB zu\nmildern, hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafe wegen\nUnfallflucht keinen Gebrauch gemacht. Die durch den vorangegangenen Unfall beim Angeklagten möglicherweise hervorgerufene Schockwirkung hat sie dabei nicht erwogen.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit hat die\nStrafkammer ausgesprochen, weil kein Grund zu der Annahme\ngegeben sei, daß der Angeklagte, der schon \"zahlreiche\"\nStraftaten begangen habe, \"jemals die besondere charakterliche Festigung erlangen werde, die zum Schutz der Allgemeinheit von einem gewissenhaften und zuverlässigen Kraftfahrer\nim Straßenverkehr gefordert werden müsse.!\" Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hätte die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß der jetzt 24 Jahre alte Angeklagte, der\nnach den Strafzumessungsgründen möglicherweise \"noch einmal in ein geordnetes Leben zurückfinden wird\", bisher nur\ndrei Mal, und zwar zwei Mal auch wegen Pahrens ohne Führerschein, zu Jugendstrafe verurteilt worden ist. Wird die\n\nErteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt oder dic\nSperrfrist auf die zeitige Höchstdauer bemessen, so muß das\nbesonders cingchend und sorgfältig begründet werden (BGH\nVRS 16, 350; vgl. auch 19, 108).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-55-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-55-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.561002+00:00"}}