{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-26_4_StR_506_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"4 StR 506/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 506/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz TC 2.5: Dei:\ngoboren ar '912 in EEE:\n\nwegen Betruges i.R>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhat in der Sitzung vom 26. Februar 1965,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Plitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund von 18. August 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im\nFellc St (11 12) verurteilt ist. Damit fällt auch\ndie Gesamtstrafe weg.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nmn Ounr Ay. arm fü Man mn: m Day men pumdimnrmme\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen FRückfallbetruges in zwölf Fällen zu ciner\n\n- 3 -\n\nGcesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, \"sich\nals sclbständiger Kaufmann oder als Bevollmächtigter eincs\nsolchen mit dem Vertrieb von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen zu befassen\". Die allgemein mit der Verletzung\ndes sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten\n\nhat nur im Fall Ste Ürfole.\n\nIn diesem Fall hat der Angeklagte allerdings für die von\nihm am 1. Dezember 1962 gekauften Waren im Werte von 686,45 DM\neinen wie er wußte ungedeckten Postscheck gegeben. Er hat\naber bereits am 3. Dezember 1962 seinen Stiefsohn mit 1000 DM\nzur Post geschickt, ersichtlich, um das Geld auf sein Postscheckkonto einzuzahlen, also möglicherweise un für Deckung\ndieses Schecks zu sorgen. Die Einzahlung auf sein Konto unterblieb nur darum, weil der Stiefsohn infolge eines Mißverständnisses mit dem Gelde andere Rechnungen beglich. Da der\n1. Dezember ein Sonnabend war, lag die Annahme nicht fern, daß\nder Angeklagte geglaubt hat, der Scheck werde erst am folgenden\nMortag, also am 3. Dezember, zur Einlösung vorgelegt und er\nwerde bis dahin für Deckung sorgem können. Die dazu erforderlichen Geldmittel standen ihm offensichtlich zur Verfügung.\nDann würde ein Betrug entfallen. |\n\nEinc Auseinanderscetzung hiermit 1äßt das Landgericht im\nUrteil vermissen.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung dcs Urteils im Fall\nSteinweg und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht.\n\nIn den übrigen Fällen läßt die auf die allgemeine Sachrüge\nhin vorgenomnene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nHit der Aufhebung des Urteils im Fall StB entfälıt\ndic Gesamtstrafe. Dic Verurteilung in diesem Fall hat erkennbar\n\n-4-\n\ndic Strafzunessung in den übrigen Fällen nicht beeinflußt,\nso daß hier auch der Strafausspruch bestehen blciben kann.\n\nWeben der Bildung einer ncuen Gesanmtstrafe muß die\nStrefkammer auch über die Anordnung eines Berufsverbots\nnochmals entscheiden (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381, 382).\n\nKrumme Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-506-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-506-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.546086+00:00"}}