{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-26_4_StR_38_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"4 StR 38/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn en da\n\nURTEIL\n\nin der Strafsachc\n\ngegen\n\nden Arbeiter Salvatore T EB aus E.\ngeboren am ES in Te Tir.c: , ital.\n\nStuntsangehöriger,\n\nwegen Betruges U.As\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt @W in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt mw >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\"Landgerichts Essen vom 29, Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nHehlerei verurteilt worden ist. Damit fällt auch die\nGesamtstrafe weg.\n\nIn diesem Umfang wird die Sachc zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe :.\n\nMacau ut mn mamma. min ann man ame vn nn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges, wegen Unterschlagung und wegen Hehlcerei verurteilt worden. Seine Revision\nrügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.\nSie ist zum Teil begründet.\n\ni. Die_Verfahrensrügen:\n\na) Dau Vorbringen, in der Niederschrift über die\nHauptverhandlung sei nicht beurkundet, daß der Verteidiger beantragt habe, den Angeklagten im Fall 7 nicht\nwegen Betrugs, sondern wegen Hcehlerei zu verurteilen,\nist als sog. Protokollrüge unzulässig (RGSt 42, 168, 170,\nBGHSt 7, 162, 163)»\n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das\nGericht nicht mehr neu beraten hat, als es nach der Ürteilsberatung noch auf die Möglichkeit der Verurteilung\nvcgen Hehlerei hingewiesen hatte und darüber verhandelt\nvorden war. Diesc Unterlassung, die auch durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft insoweit nicht ausgeräumt\nist, els nicht sicher feststeht, ob die im Gerichtssaal\nvorgenommene kurzc Verständigung äußerlich erkennbar unter\nallen Mitgliedern des Gerichts herbeigeführt worden ist,\nverstößt gegen § 260 StPO (BGHSt 19, 156). Daß die Verurtcilung wegen Hehlerei auf diesem Verfahrensmangel beruht, läßt sich - im Gegensatz zu den Verurteilungen wegen\nBetrugs und Unterschlagung - nicht mit Sicherheit ausschlioßen.\n\n2. Die_Sachrüge:\n\na) Die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Unterschlagung läßt weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Rechtsfehler erkennen. Das Zurückbringen des\nWagens nach den erfolglosen Verkaufsbemühungen in Holland\nvermochte nichts am Tatbeständ des schon mit Abschluß des\nHietvertrages vollendeten Betrugs zu Ändern.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\nVertrteilung wegen Hehlerei. Nach den Ausführungen der\nStrafkammer hat sich der Angeklagte deswegen der Hehlcerei\nschuldig gemacht, weil er von dem Erlös aus den von seinen\nLittätern verkauften Volkswagen 300 IM angenommen hat,\nnuchdem er von ihnen erfahren hatte, daß sie den Volkswagen gemietet und in Holland verkauft hatten. Die Kammer\nmeint, der Angeklagte \"hat damit gewußt, daß das Geld\nmittels einer strafbaren Handlung, mittels Betruges, cerlangt war und hat es gleichwohl angenommen\". Da Betrug\ngegenüber dem Mietwagenunternehmer deswegen als Vortat\nder Hehlerei (BGHSt 7, 134, 137) ausscheidet, weil insoweit nur eine straflose Ersatzhehlerei gegeben wäre (RGSt\n26, 318, BGHSt 9, 137, 139), kommt als Tatbestandsmerkmal\nder strafbaren Handlung in § 259 StGB nur der Verkauf des\nVolkswagens an den holländischen Abnehner in Betracht.\nInsoweit reichen aber die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus.\n\nNach den Sachverhalt ist es nicht ausgeschlossen,\ndaß der holländische Käufer des Volkswagens, dem kurze\n\nZeit vorher von denselben Leuten schon ein gebrauchter\nOpel-Rekord-Wagen ohne Fahrzeugpapierce angeboten worden\nwar, im Zeitpunkt der kinigung und Übergabe bösgläubig\nwar. Dann würde wegen Fehlens der Vorspiegelung falscher\nTatsachen, zumindest aber ciner Irrtumserregung kein\nBetrug gegenüber dem holländischen Abnehmer vorliegen.\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht diese\nWHöglichkceit geprüft hat,\n\nSollte es auf Grund der Beweisaufnahme von der GutslBubigkeit des Holländers ausgegangen sein, gleichwohl\naber unter Anwendung der in BGHSt 15, 85 entwickelten\nGrundsätze den Betrugstatbestand als erfüllt angesehen\nhaben, so mußte es dies näher erläutern. Ob die aa0. S.\n86, 87 angeführten Schwierigkeiten, denen der Erwerber\nbei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs möglicherweise\nausgesetzt ist, auch hier, beim Verkauf eines unterschlagenen Volkswagens in das benachbarte Ausland, cinen an\nsich wirksamen Eigentunscerwerb so stark beeinträchtigen\nkönnen, daß eine i. S. des § 263 StGB beachtliche Vermögensminderung vorliegt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Dies wird die Strafikammer gegebenenfalls näher darlegen müssen.\n\n3. Das Urteil war also sowohl auf die Verfahrensrüge wie auch auf die Sachbeschwerde hin insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, Da seine Gründe ergeben, daß die Höhe der Einzcl-\n\nstrafen in den übrigen Fällen von der nunmehr aufgehobenen Verurteilung nicht berührt wird, müssen diese\nbestehen bleiben. Dagegen muß in jedem Fall cinc neue\nGesamtstrafe gebildet werden,\n\nKrummce Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-38-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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