{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-26_4_StR_10_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-26","aktenzeichen":"4 StR 10/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(mm nm Sm mm mn am Main mann mm Sr ne m; 0 mmmmint den me war an nei. u — — m un mer ann un m a m be ee nn ne mi meer\n\nStPO § 467 Abs. 2 Sutz 2\n\nFehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des\nAngeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst in keiner Beziehung\ntehen, dann liegt kein begründeter Verdacht im Sinne des\n\n467 Abs. 2 Satz 2 StPO vor,\n\nS\nnz\nN","text_plain":"Wachschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n(mm nm Sm mm mn am Main mann mm Sr ne m; 0 mmmmint den me war an nei. u — — m un mer ann un m a m be ee nn ne mi meer\n\nStPO § 467 Abs. 2 Sutz 2\n\nFehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des\nAngeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst in keiner Beziehung\ntehen, dann liegt kein begründeter Verdacht im Sinne des\n\n467 Abs. 2 Satz 2 StPO vor,\n\nS\nnz\nN\n\nBGH, Urt, v. 26. Februar 1965 - 4 StR 10/65 - LG Kleve\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 10/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kranführerin Ilse Tr :.: VB Sort\ngeboren an ED 335:\n\nwegen Meineids.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzend» Richter,\nBundesanvalt WW in der Verkandlung,\nOberstaatsanvalt le Hei der Verkündung\nals Vertreter der Buncesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbaanter der Teschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanügerichts Kleve vom 16. Oktober 1964 dahin\nergänzt, daß die Staatskesse auch die der Ange=\nklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu ragen\nhat.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nK\n\nGründe\n\n1. Die Strafkammer hat es abgelehnt, die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, weil sich ein\nbegründeter Verdacht gegen sie nicht habe ausräumen lassen.\nVon diesem - allerdings unrichtigen (vgl. unten 2) - Standpunkt aus hätte sie sich wenigstens mit § 467 Abs. 2 Satz 1\nStPO auseinandersetzen müssen. Danach können dic einem Treigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nstets der Staatskasse auferlegt werden, auch wenn ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt. Bei der Ausübung des dem Richter nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO obliegenden pflichtgemäßen Ermessens kommt es in erster Linic\nauf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts und daneben\nauf alle sonstigen Umstände an, die im Einzelfall eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten rechtfertigen können\n(Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1956 -\n\n2 StR 469/56 und vom 20. Februar 1957 - 2 StR 11/57 bei\nDallinger MDR 1957, 529). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt\nhat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1963 -\n5 StR 342/63).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Zu einer Erörterung des\n§ 167 Abs. 2 Satz 1 StPO hätte die Strafkammer von ihrem\nStandpunkt aus umsomehr Anlaß gehabt, als sie den verbleibenden Tatverdacht nicht aus konkreten Verdachtsgründen\nherleitet, sondern nur aus der allgemeinen Erwägung, daß\nder Angeklagten bei ihrer leichten geschlechtlichen Ansprechbarkeit ein Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern\nwährend der gesetzlichen Empfängniszeit zuzutrauen sci.\n\n2. Abgesehen von diesem Mangel ist auch die Meinung\nder Strafkammer rechtsfehlerhaft, es habe sich ein begsründeter Verdacht gegen die Angeklagte nicht ausräunen\nlassen, weil es nicht als nachgewiesen gelten könne, daß\nsie gerade in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 28. Junuar bis zum 28. Mai 1956 nur mit dem Zeugen RB =:eschlechtlich verkehrt hat. Wäre das nachgewiesen, so hätte\ndic Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen\nund ihre notwendigen Auslagen hätten aus diesem Grunde\nder Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auferlegt\nwerden müssen. Das Landgericht hat den Begriff des begrünäeten Verdachts ersichtlich verkannt.\n\nEin begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn\ndie Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt\n(EGHSt 11, 383; VRS 16, 374, 375). Ausgeschlossen von der\nVergünstigung ist also der, gegen dessen Schuldlosigkeit\nnach dem konkreten Beweisergebnis noch gewichtige Gründe\nfortbestehen, Das trifft nicht zu, wenn einc hohe Yahrscheinlichkeit der Unschuld des Angeklagten festgestellt\nist, insbesondere wenn nach den gesamten Tatumständen\nkeine positiven Belastungsmomente mehr vorhanden sinä,\nsondern das Gericht den noch angenommenen Tatverdacht\nauf bloße durch die Schuldfeststellungen nicht gercchtfertigte Vermutungen oder allgemeine Erwägungen stützt,\nwic darauf, daß einem Angeklagten bei seiner Persönlichkeit die Tat zuzutrauen sci. Fehlt es also an konkreten\nAnhaltspunkten für dio Täterschaft des Angeklagten und\nführt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an,\ndie er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet,\n\ndie aber zum Schuldvorwurf selbst, hier des Meineids, in\nkeiner Beziehung stehen, dann ist kein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 äbs. 2 Satz 2 StPO mehr gegeben,\n\nSo liegt es hier.\n\nDie Strafkammer glaubt den jetzigen Angaben des Reg\nBB (VA 3), der im Unterhaltsrechtsstreit von Re zu\nfalschen Aussagen engestiftet worden war. Re n:t nur\neinmal mit der Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt\n(UA 4). Er kann zwar keine genaue Zeit für diesen Verkehr\nangeben (UA 4, 5). Schon im Mai 1956 aber, als er von der\nSchwangerschaft der Angeklagten hörte, stellte er fest,\ndaß er als Vater nicht in Betracht käme, weil sein Verkehr\nmit der Angeklagten \"lange vor der Zeit\" lag (UA 6). Er\nhat nämlich mit der Angeklagten Verkehr gehabt, als sie\nfür ihn \"ein neues Gesicht in der Wirtschaft GB\" var\n(UA 4); dort war sie schon seit Anfang August 1955 beschäftigt,\n\nAuf die Aussagen Ref gründet die Strafkammer denn\nauch keinen Verdacht gegen die Angeklagte mehr. Den nach\nihrer Neinung noch bestehenden Verdacht des Meineids stützt\nsie ausschließlich auf die allgemeine Zugänglichkeit der\nAnscklagten auf geschlechtlichem Gebiet, aus der sich überdies noch keine zuverlässigen Schlüssc auf ihre Fähigkeit,\nein Meineidsverbrechen zu begehen, ziehen lusscen.\n\nEin solcher allgemeiner Verdacht, der weder zu beweisen noch zu widerlegen ist, ist indes kein begründeter\nVerdacht mehr. Das Landgericht hat daher § 467 Abs. 2\nSatz 2 StPO zu Unrecht nicht angewandt.\n\nDiesen Mangel des Urteils kann der Senat in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beseitigen\nund es dahin ergänzen, daß der Staatskasse auch die der\n\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt\n\nwerden (EGH VRS 16, 374, 378):\n\nKrumne Flitner Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-10-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-26/4-str-10-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.505199+00:00"}}