{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-22_4_StR_9_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1963-02-22","aktenzeichen":"4 StR 9/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die von einem Ausländer im Ausland begangenen Straftaten der (einfachen) Kuppcelei und der Zuhälterei\nkönnen nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft\nwerden; bei Abtreibung ist dies möglich.\n\nb) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt es\nnicht, daß der Täter noch nicht ausgelicfert worden\nist. Es muß vielmehr feststehen, daß er \"nicht ausgeliefert wird\".","text_plain":"2161 092\nNachschlagewerk: ja\namtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 8 4, 180, 181 a, 218\n\na) Die von einem Ausländer im Ausland begangenen Straftaten der (einfachen) Kuppcelei und der Zuhälterei\nkönnen nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft\nwerden; bei Abtreibung ist dies möglich.\n\nb) Zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB genügt es\nnicht, daß der Täter noch nicht ausgelicfert worden\nist. Es muß vielmehr feststehen, daß er \"nicht ausgeliefert wird\".\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 1963 - 4 StR 9/63 - LG Bochum\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Artisten Matthijs\n\nWohnsitz, geboren am 1919 in RED\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. dic Tänzerin Ellen Lissi H\n\nGERD rene\nAGEEEREn ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\n1927 in\n\n?\n\nwegen fortgescetzter Zuhälterei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Win aer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Wrei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochum wom 29. Juni 1962 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, .\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinhcit mit\nKuprelei und wegen Beihilfe zur Abtreibung und die Angeklagte wegen Kuppclei verurteilt worden sind,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn Unfaonge der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n1. Die angeklagten Eheleute, beide niederländische\nStaatsangehörige, gründeten im Spätherbst 1958 in Deutschland eine aus mehreren jungen Mädchen deutscher Staatsangehörigkeit bestehende Tanzgruppe. Sie führten anschließend\nmit dieser Gruppe eine Tourn&c aus, die durch Deutschland,\nÖsterreich und Griechenland und anschließend durch verschiecdene Staaten des vorderen Orients, nämlich Cypern, Libanon,\nIrak, Syrien, Ägypten und Lybien führte und im April 1961\nmit der Rückkehr nach Deutschland endete. Während des Aufenthalts im vorderen Orient gehörten die Mädchen Marita\nSCHE, Renate Sch Insria Scheund Ingeborg\nnn] der Gruppe ans\n\nDie beiden Angeklagten ließen zu und förderten es\nauf verschiedene Weise, daß die Mädchen in zahlreichen\norientalischen Städten mit männlichen Gästen der Nachtlokale, in denen die Gruppe auftrat, und mit anderen Männern\ngegen Entgelt in großem Umfang unzüchtige Handlungen vornahmen, besonders mit ihnen geschlechtlich verkehrten.\nEinen Teil des Unzuchtsverdienstes beanspruchte und erhiclt der angeklagte Ehemann.\n\nDas Landgericht hat den beiden Angeklagten nicht\nnachweisen können, daß,sie die Mädchen schon zu dem Zweck\nengcworben haben, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen. Von der Anklage eines Verbrechens nach § 48 Abs. 1\ndcs Gesetzes über das Auswanderungswesen hat es die Angeklagten freigesprochen.\n\nEbensowenig konnte das Landgericht den Angeklagten\nnachweisen, daß in Deutschland, Österreich, Griechenland,\nSyrien, Ägypten und Lybien die Mädchen unzüchtige Handlungen der erwähnten Art vorgenommen haben; damit entfällt\nauch eine nach deutschem Recht strafbäre Betätigung der\nAngeklagten, die solche Handlungen von den Nädchen dort\nauch nicht verlangten:\n\nIm Anschluß an dic Ausführungen eines Sachverständigen für ausländisches und internationales Strafrecht\nhat das Landgericht dargelegt, daß die Handlungen, mit\ndenen dic beiden Angeklagten im Staate Irak die unzüchtigen Handlungen der Mädchen gefördert haben, nach irakischen Recht nicht strafbar sind. Zum selben Ergebnis ist das\nLandgericht bezüglich des angeklagten Ehemannes gekommen,\nsoweit scin Verhalten im Staate Cypern zu würdigen ist;\ndenn nach cyprischem Recht ist die Förderung der Unzucht\neiner Frau nur für einc Frau, nicht aber für cinen Mann\nmit Strafe bedroht. Dagegen ist es ebenfalls im Anschluß\nan das Rechtsgutachten des Sachverständigen davon ausgegangen, daß dic Handlungen, mit denen beide Angeklagte\nim Staate Libanon dic Unzucht der Mädchen gefördert und\nNutzen daraus gezogen haben, nach libanesischem Recht\nmit Strafe bedroht sind. Deswegen hat das Landgericht - auf\nder Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB — den angeklagten\nEhemann wegen fortgesetzter Kuppelei in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Zuhälterei in vier Fällen, begangen im Staate Libanon, und die angeklagte Ehefrau wegen\nfortgesetzter Kuppelei in vier Fällen, begangen in den\nStaaten Cypern und Libanon, schuldig gesprochen.\n\nWeiter hat das Landgericht festgestellt, daß sich\nMarita SB während ihres Aufenthalts in Beirut (Libane\n\nschwanger fühlte und ihre Frucht beseitigen lassen wollte.\nDabei waren ihr beide Angeklagte behilflich. Die Ehefrau\nriet ihr zum Einnehmen von bestimmten Tabletten, weil sie\nmeinte, dadurch würde die Schwangerschaft unterbrochen.\nMarita SB folgte dem Rat. Als sich Blutungen und\nSchmerzen einstellten, ließ der angeklagte Ehemann das\nMädchen cinem Arzt zuführen, der dann einen Eingriff vornahm. Ob Merita SB irilich schwanger war, hat das\nLandgericht nicht klären können. Es hat deshalb beide Angceklagte wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung verurteilt,\n\nIn Kairo bemerkte Ingeborg Tip, daß sie schwanger geworden war. Der angeklagte Ehemann riet ihr zu einem\närztlichen Eingriff und vermittolte die Zuzicehung eines\nArztes. Dicser beseitigte die Frucht. Insoweit hat das\nLendgericht den angeklagten Ehemann der Beihilfe zur\nvollendeten Abtreibung schuldig befunden.\n\nGegen den Ehemann hat das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, gegen die Ehefrau\nauf einc Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis erkannt.\n\n2. Beide Angeklagte rügen mit der Revision Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise\n\nErfolg.\n\nII. Kuppelei und Zuhälterei\n\n1. Nach den Feststellungen hat der angeklagte Ehemenn durch seine Handlungen im Libanon den Tatbestand der\n\nfortgesetzten Zuhälterci und der fortgesetzten Kuppelei\n(8§ 181 a, 180.73 StGB) verwirklicht, während sich die\nangeklagte Ehefrau in Cypern und im Libanon der fortgesctzten Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) gegenüber jedem der vier\nMädchen schuldig gemacht hat. .\n\nDer Einwand der Revision der angeklagten Ehefrau,\ngas angefochtene Urteil lasse ihren Tatbeitrag nicht\nin ausreichender Weise erkennen, ist unberechtigt. Das\nLendgericht hat nicht nur Einzelhandlungen des Ehemannes\ngeschildert und dann - wie die Revision geltend macht -\ngenz allgemein von den Verfehlungen beider Eheleute\ngesprochen; es hat vielmehr im einzelnen dargetan, in\nwelcher Weise auch die Ehefrau als Täterin die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 0 StGB erfüllt hat (UA S. 10, 11\nund 13).\n\n2. Einen Rechtsirrtum lassen auch die Ausführungen\nnicht erkennen, wonach die nach deutschem Recht als Zuhälterci und Kuppelei zu wertenden Handlungen des Ehemannes nach libanesischem Recht und die nach deutschem\nRecht Kuppelei darstellenden Handlungen der Ehefrau nach\ncyprischem und libanesischem Recht mit Strafe bedroht\nsind.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann\naber die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Kuppelei\nund Zuhälterei nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt\nwerden. -\n\na) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann ein Ausländer\nwegen einer im Ausland begangenen Straftat nach deutschen\n\nStrafrecht bestraft werden, wenn die Straftat äurch das\nRecht des Tatortes mit Strafe bedroht ist und wenn sie\ngegen das deutsche Volkoder einen deutschen Staatsangehörigen \"gerichtet\" ist. Hinsichtlich der genannten Vergehen scheidet ein Angriff auf äas deutsche Volk von\nvornherein aus.\n\n\"Gegen\" einen deutschen Staatsangehörigen \"gerichtet\" ist eine Straftat dann, wenn sie ihn in seinen Rechten oder in seinen rechtlich geschützten Gütern widerrechtlich beeinträchtigt. Ein bestimmter oder jedenfalls\nein bestimmbarer einzelner deutscher Staatsbürger muß\nalso durch die Straftat in seinen Rechten oder seinen\nrechtlich geschützten Gütern \"verletzt\" sein (vgl. IK\n8, Aufl. - Jagusch - § 4 Anm. 5 Nr. 2; Schönke/Schröder\n10. Aufl. § 4 Ann. III 2; von Weber in Deutsche Landesreferate zum III. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung - 1950 - S. 894, 900/901):\n\nb) Den Begriff des Verletzten verwenden das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung an verschiedenen\nStellen: so beim Strafantrag (§§ 61 ff StGB), beim Ausschluß vom Richteramt (§ 22 StPO), beim Absehen von der\nVereidigung (§ 61 Nr. 2 StPO), beim Klageerzwingungsverfehren (§ 172 StPO), bei der Privatklage (§ 374 StPO).\nEinigkeit besteht darüber, daß der Begriff nicht überell\ngleich auszulegen ist, sondern, je nach dem Zweck der\ncinzelnen Vorschrift, enger oder weiter verstanden werden\nmuß. Dabei kann, eben nach dem Zweck der einzelnen Vorschrift, u.U. schon ein mittelbarer Eingriff in die\nRechtssphürc ciner Person ausreichen (vgl. - zu § 61 Nr. 2\nStPO - BGHSt d, 202, 203; 5, 85, 87). Wenn aber eine be-\n\nstimmte Strafvorschrift irgendwelche Rechte oder bestimmte\nGüter einer einzelnen Person überhaupt nicht schützen\nwill, so kann diese Person nicht dadurch verletzt werden,\ndaß cin Täter gegen die Vorschrift verstößt.\n\nc) Das trifft für die Tatbestände der Kuppclei nach\n§ 1§ 0 StGB - wie es sich bei § 1§ 1 StGB verhält, braucht\nhier nicht untersucht zu werden — und der Zuhältcrei zu, Das\nReichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 69, 107, 109\nauf Grund der Intstehungsgeschichte des § 181 a StGB\ndargelegt, daß es nicht der Zweck dieser Vorschrift ist,\ndic Dirne zu schützen. Dem hat der Bundesgerichtshof in\nder Entscheidung BGHSt 9, 71, 74 zugestimmt und ausgesprochen, daß § 1§ 0 StGB nicht die verkuppelte Person\nschützen will.\n\nAuch im Schrifttum wird allgemein angenommen, daß\nbeide Vorschriften einen \"präventivpolizeilichen Charakter\"\nhaben und \"die Reinhaltung mitmenschlicher Bezichungen vor\nsexuell-unzüchtigen Handlungen und Betätigungen\" anstreben\n(vgl. IK 8. Aufl. - Mezger - § 180 Anm. 1 und § 181 a\nAnm. 1; Maurach BT 3. Aufl. S. 413; Kohlrausch/Lange\n42. Aufl. § 180 Anm. I und § 181 a Anm. I; Welzel, Das\ndeutsche Strafrecht, 7. Aufl. S. 379). Wenn von einzelnen\nSchriftstellern (vgl. Maurach aa0 und Welzel aa0) davon\ngesprochen wird, ein \"Nebenzweck\" des § 181 a StGB sei\nauch der Schutz der Prostituierten vor ihrem zweifelhaften\nBeschützer oder Schmarotzer, so kann dem nur in dem Sinn\nzugestimmt werden, daß die Dirne - vom Gesetz gcrade\nnicht angestrebt - durch § 181 a StGB nur tatsächlich\neinen gewissen Schutz erhält.\n\nAuf diesem Standpunkt steht die höchstrichterliche\n‚Rechtsprechung auch außerhalb des Anwendungsbereichs des\n§ 61 Nr. 2 StPO (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom 9. November 1954\nund BayOblGSt 19553, 225). An dieser Auffassung muß festgehalten werden.\n\ndä) Nach alldem sind die Straftaten der Zuhältcrei\n(8 181 a StGB) und der Kuppelei nach § 1§ 0 StGB nicht\ngegen die Dirne und gegen die verkuppelte Person gerichtet.\nDie Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB trägt somit die\nVerurtcilung der beiden Angeklagten wegen Zuhälterei und\nKuppelei nicht.\n\n4. Damit steht aber noch nicht fest, daß die beiden\nAngeklagten von dem Vorwurf der Kuppelei und der Zuhältcrei\nfreigesprochen werden müssen. Denn ihre Verurteilung ist\nzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs! 2 Nr, 3\nStGB erfüllt sind.\n\na) Nach Nr. 3 aaO kann ein im Inland betroffener\nAusländer wegen einer im Ausland begangenen und nach dortigem\nRecht mit Strafe bedrohten Handlung nach deutschem Strafrecht verfolgt werden, venn er \"nicht ausgeliefert wird,\nobwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig\nwäre\",\n\n§ 4 StGB und mit ihm die Nr. 3 seines zweiten Absatzes ist innerdeutsches Recht und wird nicht von dem Verhältnis berührt, in dem die Bundesrepublik Deutschland\nrechtlich oder auch nur tatsächlich zu dem Staate steht,\nder für dic Stellung eines Ausliceferungsersuchens in Betracht kommt, Daraus ergibt sich, daß die Frage, ob die\n\nr\n\nAuslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre,\nallein nach den innerdeutschen Vorschriften, nämlich\nnach dem deutschen Auslieferungsgesetz (DAG), zu entscheiden ist und nicht denach, welchen Inhalt ein nit\nacm betreffenden Staat etwa geschlossener Auslieferungsvertrag hat (vgl. Schwarz/Dreher 23. Aufl. § 4 Anm. 1 Ba\nam Ende). Ob nach der Art_der Straftat die Auslieferung\nzulässig ist, ergibt sich aus den §§ 2 und 3 DAG (vel.\nIK 8. Aufl. § 4 - Jagusch - Anm. 5 Nr. 3); der Ausschluß\nder Auslieferung gemäß § 8 4 ff DAG ist von der Art der\nStraftat nicht abhängig. Sowohl wegen Kuppelei als auch\nwegen Zuhälterei ist nach dem deutschen Auslieferungsgesetz die Auslieferung zulässig.\n\nb) Die Möglichkeit der Bestrefung nach deutschem\nStrafrecht ist in § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht davon abhängig gemacht, daß der im Inland betroffene Ausländer noch\nnicht ausgeliefert worden ist, sondern daß er \"nicht ausgeliefert wird\". Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es\nalso notwendig festzustellen, daß der Täter auch nicht\nausgeliefert werden wird. Solange das nicht einwandfrci\nfeststeht, darf er auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3\nStGB nicht verurteilt werden.\n\nDie Gewißheit, daß ein Ausländer wegen der im Ausland begangenen Straftat nicht ausgeliefert wird, obwohl\nes nach §§ 2 und 3 DAG zulässig wäre, kann sich auf verschicdene Weise ergeben. Von vornherein scheidet eine\nAuslieferung aus, wenn nach dem Auslieferungsvertrag, der\nmit dem in Betracht kommenden Staat abgeschlossen ist,\nabweichend von den §§ 2 und 3 DAG die Auslieferung für\nStraftaten der vom Täter verübten Art nicht vorgesehen\nist oder wenn mit dem betreffenden Staat ein Auslieferungs-\n\nverkehr, Sei ces auf vertraglicher oder außervertragiicher\nGrundlage, überhaupt nicht stattfindet. Die Höglichkeit,\ndaß der Täter noch ausgeliefert werden wird, ist auch dann\nzu verneinen, wenn nach den internationalen Gepflogzenheiten die Stellung eines Auslieferungsersuchens ausgeschlossen erscheint. In solchen Fällen können die zur Straiverfolgung berufene Staatsanwaltschaft und das zuständige\nGericht das Verfahren nach § 4 Abs, 2 Nr. 3 StGB ohne\nweiteres durchführen (vgl. BGHSt 2, 160, 161/162).\n\nIst dagegen die nicht nur theoretische Möglichkeit\nin Betracht zu ziehen, daß die Behörden des ausländischen\nStaates - sei cs auf vertraglicher, sei es auf außervertraglicher Grundlage - noch um die Auslieferung des Täters\nnachsuchen werden, oder ist ein bereits eingegangenes\nErsuchen noch nicht abgelehnt worden, so ist eine Bestrafung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls zur Zeit nicht\nmöglich. Sie wird es erst, wenn der Zweifel daran, ob der\nTäter noch ausgeliefert werden wird, behoben worden ist.\nDas kann am besten durch eine Erklärung der zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen berufenen Stelle\n(je nach den Umständen - vel. § 44 DAG - der Bundesregierung, der Landesregierung oder der weiter crmächtigten\nBehörde) geschehen (vgl. BayObIG in GA 1958, 244). Diese\nkann zwar ihre im deutschen Auslieferungsgesetz vorgeschene Entschließung darüber, ob die Auslieferung bewilligt\nwird, erst treffen, wenn - was gerade fraglich ist - das\nAuslieferungsersuchen der ausländischen Regierung bereits\nvorliegt. Sie kann aber, da sie die im Auslieferungsverkcehr\ntestehenden Verhältnisse allgemein und in Beziehung zu dem\ntetreffenden ausländischen Staat am besten überblicken\nkenn, durch ihre Erklärung die notwendige Gevißheit darüber\n\nherbeiführen, daß entweder mit der Stellung eines Auslicferungsersuchens oder mit der Bewilligung der Auslieferung\nnicht mehr gerechnet zu werden braucht; gegebenenfalls\nkann sic zu diesem Zweck mit den ausländischen Behörden\nins Benehmen treten.\n\nc) Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich für die\nVerfolgungsmöglichkeit der von den beiden Angeklagten begangenen Straftaten der Kuppelei und der Zuhälterei nach\n8 A Abs. 2 Nr. 3 StGB folgendes:\n\naa) Die beiden Angeklagten sind niederländische\nStaatsangehörige. Inwieweit die niederländischen Justizbehörden die beiden Angeklagten wegen der in cinen dritten\nStaate begangenen Kuppelei verfolgen könnten, die nach\nArt. 1 Nr. 8 des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrages im Verhältnis zwischen Deutschland und den Niederlanden als auslieferungsfähige Straftat anerkannt ist,\nbraucht hier nicht untersucht zu werden. Denn nach den\ninternationalen Gepflogenheiten kann ausgeschlossen werden,\ndaß die niederländische Regierung die deutsche Bundesregierung un die Auslieferung ersuchen wird. Durch die Straftaten der beiden Angeklagten sind niederländische Startsangehörige oder irgendwelche niederländischen Interessen in\nkeiner Vcise in Mitleidenschaft gezogen worden. Die\nKuppelei- und Zuhältereihandlungen beziehen sich auf Frauen\ndeutscher Staatsangehörigkeit. Die Täter sind in dic Gewalt\nder deutschen Justizbehörden gekommen und von diesen ist\ngegen sie das Strafverfahren cingeleitet worden. In solchen\nFällen pflegen die Behörden des Heimatstaates eines Täters\ndie Ausübung der Gerichtsbarkeit den Justizbehörden desjenigen Staates zu überlassen, die das Strafverfahren bereits in die Wege geleitet haben. Es kann also davon zusge-\n\n- 12 _\n\ngangen werden, daß die beiden Angeklagten nicht nach den\nNiederlanden ausgeliefert werden.\n\nbb) Anders ist das Verhältnis zu den Tatortstaaten.\nJeder Steat hat im allgemeinen ein unmittelbares Interesse\ndaran, daß die in seinem Gebiet begangenen Verbrechen und\nVergehen bestraft werden. Es ist auch ständige Übung im\nzwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr, daß die Behörden\neincs Staates um die Auslieferung eines Täters nachsuchen,\nder in ihrem Staat cin Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, wenn der Täter in einem anderen Staat als seinem Heimatstaat ergriffen worden ist, sofern ein Auslieferungsverkehr überhaupt besteht und dic Auslieferung nach\nder Art der Straftat zulässig ist. Ob in einem solchen\nFalle die Auslieferung begehrt wird, hängt von Erwägungen\nab, die nicht von vornhercin überbliickt werden können.\n\nIm Verhältnis zur Libanesischen Republik besteht\nein Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage; die\nGegenseitigkeit in Auslieferungssachen ist verbürgt (vel.\nden Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem\nAusland in strafrechtlichen Angelegenheiten -RiVAStunter Libanon, Buchstabe a).\n\nNach ausländischem Recht strafbar sind Kuppeleiund Zuhältereihandlungen des angeklagten Ehemannes nur,\nsoweit er solche im Staate Libanon begangen hat. Bisher\nist nicht nachgewiesen, daß er nicht wegen dieser Handlungen an den Staat Libanon ausgeliefert wird.\n\nDie vom Landgericht abgeurteilten Kuppelceihandlungen\nder angeklagten Ehefrau sind im Staate Libanon und im\n\n- 13 -\n\nStaate Cypern begangen worden. Mit dem Staatce Cypern findest\nein Auslieferungsverkehr nicht statt (vgl. RiVASt Anfang\nII unter Cypern, Buchstabe a). Deswegen konnte das Landgericht die angeklagte Ehefrau nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB\nwegen der in Cypern begangenen Kuppelci verurteilen. Wegen\nder im Staate Libanon begangenen Handlungen war dagegen\nihre Verurteilung bisher nicht zulässig.\n\n5. Aus diesen Gründen mu3 das angefochtene Urteil\naufgehoben werden, soweit die beiden Angeklagten wegen\nKuppelei, der khemann auch wegen Zuhälterei, verurteilt\n\nworden sind.\n\nEs kann hier dahinstehen, ob die in § 4 Abs. 2 Ir. 3\nStGB genannte Voraussetzung, daß der Täter nicht ausgeliefert wird, als cin (nur) dem sachlichen Strafrecht angehörender oder als (zugleich auch) verfahrensrechtlich bedeutsaner - die Zulässigkeit des Strafverfahrens begründender -— Umstand anzusehen ist. Denn cine Verfahrensbeendigung - sci es durch Freisprechung, sei es durch Einstellung - kommt solange nicht in Betracht, als sich das Landgericht noch durch die Einholung einer Erklärung der Bundcesregierung die Gewißheit darüber verschaffen kann, daß die\nAngeklagten nicht ausgeliefert werden.\n\n6. Außerdem wird zu prüfen sein, ob nicht sämtliche\nKuppeleihandlungen der angeklagten Ehefrau und, gegebenenfalls, auch alle Zuhälterei- und Kuppeleihandlungen des\nangceklagten Zhemannes je cine einzige fortgesetzte Straftat bilden, Ersichtlich hat sich das Landgericht von der\nVorstellung leiten lassen, es seien höchstpersönliche\nRechtsgüter der Nädchen berührt. Das ist jedoch rechtsirrig. Oben ist dargelegt, daß das geschützte Rechtszut\n\n- 14 -\n\nsowohl bei § 1§ 0 StGB als auch bei § 181 a StGB das allgeneine Sittlichkeitsempfinden ist. Deswegen ist in der\nRechtsprechung anerkannt, daß die Förderung der Unzucht\nmehrerer Frauen nach § 1§ 0 StGB und die Zuhältereihandlungen gegenüber mehreren Frauen im Fortscetzungszusammenhang begangen werden können (vgl. BGH 5 StR 540/54 vom\n\n9, November 1954; BayObL6St 1953, 225; RGSt 70, 145, 148).\n\nIII. Abtreibungsfälle\n\n1. 2) Die Annahme der Strafkammer, daß beide Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe zur versuchten Abtreibung nach § 218 Abs. 5, §§ 43, 49 StGB dadurch erfüllt\nhaben, daß sie die Marita SW savci unterstützten,\ndie von ihr vermutete Schwangerschaft beseitigen zu lasscn, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Linwendungen\nder Revision der angeklagten Ehefrau sind insoweit unbegründet. Nach der Feststellung des Landgerichts (UA S. 11)\n\"meinte\" die Angeklagte, durch die von ihr angeratene\nEinnahne der Tabletten werde die Schwangerschaft unterbrochen. Offensichtlich hat das Landgericht damit seine\nÜberzeugung ausdrücken wollen, daß die angeklagte Ehefrau\nan diesen Erfolg der Einnahme der !Tabletten geglaubt hat.\n\nRechtsfchlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, daß der angeklagte Themann den Tatbestand der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung der Ingeborg Thümmel\nerfüllt hat.\n\nb) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die\nAuffassung, daß die Handlungen der beiden Angeklagten,\nmit denen sie die versuchte Abtreibung der Narita Sg\n\nEB :nterstützt haben, nach dem Recht des Tatortstaates\nLibanon mit Strafe bedroht sind;\n\nDagegen ist bisher nicht klar ersichtlich, daß die\nvon Ingeborg TB >ssanzene Abtreibung und die Unterstützung, die ihr der angeklagte Ehemann hat zu Teil werden\nlassen, nach ägyptischem Recht mit Strafe bedroht sind,\nDas Landgericht hat ausgeführt (UA S, 21), daß nach Art,\n260, 261 des ägyptischen Gesetzes Ur, 68 \"dic Abtreibung\nbei ciner Frau, einmal durch Schläge oder Gewalt, das\nandere Mal durch Anwendung von Medikamenten, strafbar\" und\ndaß \"Beihilfe zu dieser Tat „00... grundsätzlich wie die\nTäterschaft strafbar\" ist. Hiernach ist zweifelhaft, ob\nauch ein kunstgercecht von einem Arzt zur Beseitigung der\nSchwangerschaft durchgeführter Eingriff - einen solchen\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen vermittelt -\nin Ägypten mit Strafe bedroht ist. Das Landgericht wird\ndies noch klären müssen.\n\nc) Die im Ausland von einem Ausländer verübte Beihilfe zur vollendeten und zur versuchten Abtreibung kann\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB bestraft werden,\n\nOb die Strafvorschrift des § 218 StGB nicht nur dem\nkeimenden Leben, sondern auch der werdenden Mutter - im\nInteresse der Erhaltung ihrer Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit - Strafschutz gewähren will, ist bestritten\n(vgl. einerscits Schäfer in IK 8. Aufl. § 218 Anm. I 1;\nMaurach BT 3, Aufl. S. 51/52; RGSt 67, 206, 207; RG DR 1940,\n26; andererseits Schönke/Schröder 10, Aufl. § 218 Anm. 1):\nJedenfalls ist anerkannt, daß sich die \"Abtreibungsdelikte\nauch gegen den Bestand und die Lebenskraft des Volkes richten\" (vel. die Amtl. Begründung zum Entwurf 1962 eines\nStrafgescetzbuchs - BT-Drucks. IV/650 - S. 277). Deswegen\n\n- 16 -\n\nkönnen Handlungen eines Ausländers, die die Abtreibung\n\neiner deutschen Frau im Ausland herbeiführen oder fördern,\ngemäß § 4 Abs, 2 Nr. 2 StGB nach deutschem Recht bestraft\nwerden, ohne daß es noch darauf ankommt, ob sic sich auch\ngegen rechtiich geschützte Güter der deutschen Frau richten.\n\nIV. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\nwerden von den Aufhebungsgründen in keinem Punktc berührt\nund müssen daher aufrecht erhalten werden.\n\nAufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch;\ndenn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafen für\ndie von den Angeklagten begangene Beihilfe zur versuchten\nAbtreibung der Marita SW üurch dic - aufgchobene -\nVerurteilung wegen weiterer Vergehen beeinflußt worden sind.\n\nKrumme Martin Hübner\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-02-22/4-str-9-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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