{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-19_4_StR_508_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"4 StR 508/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_508/64\n\nURTEIL\na.ı cc\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Textileinzelhändler Emil KB zus PB-DO, scvoren an u 1905 in Dei,\n\n2. die Ehefrau Hedwig KB zeborene\nzu DE, 2cborcn a: EEE 19 12 in\nCD / est prcusen,\n\nwegen Steuervergehens.\n\nFan\nni\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krummc\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt er\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. Juli 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte\nHedvig KW freigesprochen worden ist.\n\nII. Auf die Revisionen des Angeklagten Emil Ki und\nder Nebenklägerin wird das Urteil, soweit es den\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nnn\n\nDie Angeklagten waren beschuldigt\n\n1. der Ehemann Emil KW, von 1950 bis 1960 fortgesetzt,\n2, dic Ehefrau Hedwig Kg im Juli 1957\n\nUmsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer verkürzt oder dies\nversucht zu haben (§§ 396, 397 AbgO).»\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Emil KB wegen\nversuchter Steuerhinterziehung, begangen durch unrichtige\nAngaben in dem für eine Filiale seines Geschäfts während\neiner im Juli 1957 durchgeführten finanzamtlichen Prüfung\nhergestellten Preisherabsetzungsbuch, zu einer Geldstrafe\nverurteilt und seine Ehefrau, die Angeklagte Hedvig Ki:\n\nfreigesprochen.\n\nGegen das Urteil in sciner Gesamtheit hat die Nebenklägerin (die Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt\nBochum) und gegen seine Verurteilung der Angeklagte Emil\nKB Revision eingelegt.\n\nBeide Revisionen, die Verletzung des Verfahrens und des\nsachlichen Rechts rügen, sind begründet.\n\nA. Zur Revision der _Nebenklägerin\n\nee pr\n\n1. Die Nebenklägerin rügt ohne Erfolg, daß das Landgcericht bei Prüfung der Frage, ob die Angeklagte Hedwig Ki»\ndurch die Anbringung von Vermerken über zu niedrige Verkaufspreise auf den Einkaufsrechnungen der Firma ihres Ehemannes\nden Betriebsprüfer täuschen wollte und der mitangeklagte\n\nEhemann etwa. dabei mitgewirkt hat, nicht den Aktenvermerk\ndes Prüfers über die Einlassung der Angeklagten von 13. Juli\n1957 bei ihrer Anhörung hierüber (Bd. I Bl. 126 d.A.) berücksichtigt; habe. Da der Tatrichter in der Hauptverhand- |\nlung den Aktenvermerk verlesen hat (Bd. II Bl. 148 Rs. d.A.),\nder übrigens im Urteil in der Aufzählung der benutzten Beweismittel mit aufgeführt ist (UA S. 12), scheidet cine\nVerletzung des § 244 Abs. 2 StPO aus. Der Tatrichter ist\nnicht verpflichtet, sich im Urteil mit Beweismitteln, denen\ner keine Bedeutung beigemessen hai, auscinanderzusetzen\n(vel. BGH NJW 1951, 325 a.E.; BGH 3 StR 336/55 vom 27. Oktober 1955; 2 StR 370/60 vom 20. Oktober 1961; 4 StR 68/63\n\nvom 26. April 1963).\n\n2. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es den\nals Zeugen vernommenen Betriebsprüfer CWW nicht gefrast\nhabe, ob irm der Angeklagte Emil KW in der Filiale ve\nWEB dic abgeänderten ?reisschilder vorgewiesen und das Prüfungsergebris dadurch bseinflußt habe. Das Revisionsgericht\nkann sich in der Regel nicht überzeugen, ob die Frage nicht |\ndoch gestellt und beantwortet worden ist. Dem Urteil selbst\naber läßt sich nicht entnehmen, daß der Tatrichter die Fragc nicht gestellt hat (vgl. dazu BGH NIW 1962, 1832).\n\nIl. Dice Sachrüge der Nebenklägerin hat dagegen Erfolg»\nDic Anklage war darauf gestützt, daß Emil KW in scinen\nSteuererklärungen für die Jahre 1952 bis 1955 zu niedrige\nUmsätze und Gewinne angegeben habe, und daß beide Angeklagte\nunmittelbar vor und während der finanzanmtlichen Betriebsprüfung, die vom 5. bis 26. Juli 1957 im Geschäft des Angeklagten Emil KW stattfand, durch nachträgliche Eintragung unrichtige:> Verkau!sspreise und Änderung der für dic\n\nPreise vorhandenen Geschäftsunterlagen dem Prüfer zu niedrige Verkaufspreise vorgetäuscht oder dies versucht haben.\n\nmr wer m Du man me\n\nnicht bestehen bleiben. Ihr war zur Last gelegt, daß sie in\nder Nacht vor der Betriebsprüfung durch unrichtige Vermerke\nüber die Verkaufspreise auf den Einkaufsrechnungen versucht\nhabe, den Prüfer zur Feststellung niedrigerer Umsätze und\nGewinne zu veranlassen. Das Landgericht räumt selbst ein,\n\ndaß Hedwig Küe sich durch dieses Tun und durch den wiederholten Wechsel ihrer Einlassung einer versuchten Steuerhinterziehung dringend verdächtig gemacht habe, meint aber, daß\nihr die innere Tatseite, insbesondere die Steuerunehrlichkeit\n(vel. BGHSt 2, 183, 185; BGH NJW 1953, 1841 = IM § 396 AbgO\nNr. 16; BGH IM aaO, Nr. 20), nicht mit der zur Verurteilung\nerforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne; denn es\nkönne ihr nicht widerlegt werden, daß sie hierbei nicht habe\ntäuschen wollen.\n\nDie Gründe, aus denen ihr das Landgericht glaubt, halten indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei ihrer\nErörterung hat sich das Landgericht nicht hinreichend mit\nseinen Feststellungen auseinandergesetzt (Löwe-Rosenberg,\nStrafprozeßordnung 21. Aufl., § 267 Anm. 3). Auch lassen sie\nsich nicht alle mit den Denkgesetzen vereinen.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung, Hedwig Kfm habe\nauf Grund einer im Jahre 1953 erteilten Anordnung des früheren Betricbsprüfers Sebold ihren Ehemann nach § 8 Abs. 1 der\nVO über die Preisbildung für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren\nim Einzelhandel vom 17. September 1939 (RGBl I S. 1877) zur\nAufzeichnung der Verkaufspreise auf den ZEinkaufsrechnungen\n\nfür verpflichtet gehalten und nur deshalb die Vermerke auf\nden Rechnungen nachgetragen, nicht für widerlegbar angeschen (UA S. 20), obwohl Hedwig Kg: wie das Urteil fest_\nstellt, bei der Betriebsprüfung im Jahre 1957 und während\ndes Strafverfahrens ihre kinlassung nicht weniger als dreimal gewechselt und dabei zweimal andere Beweggründe für ihr\nVerhalten angegeben hat (VA S. 17 bis 20). Wenn es schon den\nsich hieraus ergebenden \"dringenden Tatverdacht\" allein\nnicht für ausreichend zur Überführung erachtet hat, so hätte\nes doch alle übrigen zugunsten der Angeklagten herangezogenen\nTatumstände umso sorgfältiger unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen müssen. Das ist nicht geschehen,\n\nEs hat bei der Verwertung der Kenntnis des Zeugen Kagp-I] von der Unrichtigkeit der vermerkten Verkaufspreise zur\nBegründung mangelnder Täuschungsabsichten der Frau I]\ndie naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, daß Hedwig K-WB ic Aufdeckung der Preisunstimmigkeiten durch den Buchhalter Kagw (ve1. UA Ss. 20 unter b) deshalb nicht befürchtet haben kann, weil sie nach der an anderer Stelle der\nUrteilsgründe getroffenen Feststellung bei der Aufzeichnung\nder unrichtigen Einkaufspreise vor Beginn der Betriebsprüfung\nnoch nicht mit ciner Verwerfung der Buchführung durch den\nPrüfer rechnen konnte (UA S. 22).\n\nAuch wenn es zutrifft, daß sich in dem Einzelhandelsgeschäft des mitangeklagten Ehemannes im allgemeinen die Verkaufspreise nicht endgültig festlegen lassen (vgl. UA S. 21\nunter c), so läßt sich die teilweise erst unmittelbar vor\nBeginn der angekündigten Betriebsprüfung vorgenommene Anbringung zu niedriger Verkaufspreise auf den Einkaufsrechnungen der bis Ende 1956 bezogenen Waren, die hier allein in\nBetracht kommen, in diesem Zeitpunkt nicht mit der Möglichkeit\n\nspäterer Preisherabsctzungen erklären, selbst wenn Glagow\ndieser Umstand bekannt gewesen sein sollte. Jedenfalls ist\ndieser Beweisgrund schon deshalb nicht stichhaltig, weil\nFrau KB >ci der Angabe bewußt falscher Verkaufspreise\nauf den Einkaufsrechnungen gerade die von ihr voruusgesetzte\nUnsicherheit des Betriebsprüfers über die Höhe der wirklichen Verkaufspreise im Hinblick auf nachträgliche Preisherabsetzungen wegen Unverkäuflichkeit von Waren ausgenutzt\n\nhaben kann.\n\nGegen das Merkmal der Steuerunehrlichkeit der Hedwig\nKa spricht keineswegs so eindeutig, wie das Landgericht\nmeint (vgl. UA S. 21 unter d), ihr Verhalten bei Ermittlung\nder bis Ende 1956 berechneten Preisaufschläge (UA S. 5)\ndurch den Betricbsprüfer., Das Landgericht hat nicht bedacht,\ndaß Hedwig Ks dic von dem Betriebsprüfer hierfür gewünschten Einzelstücke freiwillig herausgesucht haben kann,\nweil sie von vornherein jedem Argwohn des Betriebsprüfers\nentgegenwirken wollte. Die scheinbare Mitwirkung des Täters\nzur Aufdeckung seiner Verfehlungen, um Verdacht von sich abzulenken, ist nach allgemeinen forensischen Erfahrungen\nnicht selten.\n\nDie Behauptung der Hedwig Kipper, sie habe die falschen\nVerkaufspreise auf den Einkaufsrechnungen ohne Täuschunsswillen vermerkt (UA S. 22 unter e), glaubt ihr das Landgericht u.a. auch deshalb, weil sie damals noch ni :ht damit\nrechnen konnte, daß der Betriebsprüfer die Buchführung verwerfen würde und die Bleistiftvermerke für eine Schätzung\ndes Umsatzes von Bedeutung sein konnten; sie habe im Gegenteil gehofft, daß der Prüfer die Buchhaltung anerkennen werde.\nDamit unterstellt das Landgericht von vornherein die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten, keinen Täuschungs-\n\nwillen gehabt zu haben, obgleich es diese Richtigkeit erst\nbeweisen soll. Wenn die Angeklagte auch hoffte, daß es\n\nnicht zu einer Schätzung kommen werde, schließt das nicht\naus, daß sie sich wenigstens vorstellte, die Vermerke könnten aus anderen Gründen, 2.B. bei Stichproben zur Überprüfung der Buchführung der Firma ‚eine Rolle für die Betriebsprüfung spielen. Auch wenn sie die Falschangaben nur für\n\nden zwar nicht erwarteten, aber nach ihrer Vorstellung imnerhin möglichen Fall der Verwerfung der Buchführung gemacht\nhaben sollte, könnte ihr der Vorwurf der Steucerunehrlichkeit\n\nnicht erspart bleiben.\n\nAußerdem hätte das Landgericht prüfen müssen, ob Hedvig KB uf Grund ihres vorangegangenen, gefährdenden\nTuns rechtlich verrflichtet war, den Betriebsprüfer über die\nUnrichtigkeit der von ihr erst am 4. Juli 1957 angebrachten\nPreisvermerke aufzuklären, als er nach Verwerfung der Buchführung zur Schätzung der Umsätze und der Gewinne schritt,\nzum mindesten in dem Zeitpunkt, als sie diese Absicht des\nPrüfers erkannte. Das Unterlassen der Aufklärung könnte in\ndiesem Falle ebenfalls als Anzeichen für ihre Steuerunehrlichkeit angesehen werden (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler;\nKomm. zur Abgabenordnung, § 396 Anm. 6 und 14; Hartung,\nSteuerstrafrecht, 3. Aufl., AbgO § 396 Anm. III 3 und IV 2c-Ss, 46 f, 55)» |\n\nAuf diesen Mängeln kann die Freisprechung von Hedwig\n\nKB Herunen.\n\n2. Auch bezüglich des Angeklagten Emil Ki zreift\ndie Revision durch.\n\na) Das Landgericht hat eine strafbare Mitwirkung des\nmitangeklagten Ehemannes Kfp deshalb verneint, weil der\nEhefrau eine versuchte Steuerhinterziehung nicht nachzuweisen war. Damit hat es den festgestellten Sachverhalt\nrechtlich nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat die Ehefrau nur aus subjektiven Gründen freigesprochen, die äußeren Voraussetzungen einer versuchten Steuerhinterziehung\n(85 396, 397 AbgO) dagegen nicht näher erörtert. Unter diesen Umständen hätte es prüfen müssen, ob etwa der mitangeklagte Ehemann selber den Betricbsprüfer zu täuschen begonnen hat. In diesem Falle könnte er sich entweder unmittelbar - durch Vorlage der von seiner Ehefrau mit dem Preisvermerk verschenen Rechnungen - oder, falls seine Frau sie\ndem Betriebsprüfer mit seinem Wissen vorgelegt haben sollte,\nals mittelbarer Täter ciner versuchten Steuerhinterziehung\nschuldig gemacht haben (vgl. RG RStEl 1930, 246). Zum min-Gesten wäre zu prüfen gewesen, ob Emil Ku wegen dcr mit\nseiner Billigung (UA S. 5) erst kurz vor der Betriebsprüfung von seiner Ehefrau auf den Rechnungen angebrachten falschen Preisvermerke auf Grund der ihm als damaligem Betriebs-\n\nDe ng\n\nu\n\n- möglicherweise als gutgläubiger Hilfsperson - etwa hervorgerufenen) Irrtums des Betriebsprüfers gehalten war, also\ndurch positives Tun, nicht nur durch Unterlassen einen strafbaren Versuch begangen hat (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler,\naaO; Hartung, aa0).\n\nb) Rechtlichen Bedenken unterliegen außerdem die cinander widersprechenden Ausführungen, mit denen das Landgericht\nden gegen Emil KW erhobenen Vorwurf, für die Jahre 1950\nbis 1956 unrichtige Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben und hierdurch vorsätzlich oder leicht-\n\n- 10 -\n\nfertig Steuern verkürzt oder eine vorsätzliche Verkürzung\nvervucht zu haben, als nicht erwiesen bezeichnet hat. Das\nUrteil stellt zunächst fest, daß der Betricbsprüfer Ge\nin den ersten Tagen der Betriebsprüfung zu dem Ergebnis\n\nkam, daß die Buchführung wegen hervorgetretener Unstimmigkeiten in der Kasse, im Forderungsbestand und im Schuldenbestand nicht ordnungsmäßig war und er sie deshalb für dic\nzu prüfenden Zeiträume vom 1. Januar 1952 bis zum 51. Dezember 1955 verwarf (UA S. 4). An anderer Stelle hat das\nLandgericht dagegen ausgeführt, daß nach der Aussage des\nBuchhalters KB \"alle Geschäftsvorfälle ordnungsmäßig\nerfaßt und bei den cinzelnen Konten richtig verwertet worden\nseien\" (UA S. 16). Damit will es dartun, daß sich die Einlassung Emil KW, keine falschen Steuererklärungen abgegeben zu haben, nicht widerlegen lasse. Jegliche Erklärung\ndarüber, wie diese beiden widersprüchlichen Darstellungen in\nEinklang miteinander. gebracht werden können, läßt das Urteil\nvermissen. Der Tatrichter ist insbesondere nicht der sich\naufdrängenden Frage nachgegangen, ob in dem Betriebe des\nEmil KB sichergestellt war, daß sämtliche Geschäftsvorfälle von der Buchhaltung erfaßt wurden oder ob der Angeklagte dem Buchhalter diese Kenntnis etwa vorenthiclt.\n\nAuf diesen Mängeln kann die \"Freisprechung\" des Emil\n\nKB verunen.\n\nSoweit das Rechtsmittel der Nebenklägerin entsprechend\n§ 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkt (vgl. BGH\nNJW 1953, 1521), muß es ebenfalls Erfolg haben. Insoweit\nwird auf die folgenden Ausführungen zur Revision des Angteklagten Emil KB verwiesen.\n\n- i1 -\n\nne m mm ar mar ur mn ame mann un mer mr mar er Mr m nem nn\n\nI. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte sie nicht in der im § 344 Abs, 2\nSatz 2 StPO vorgeschriebenen Weisc begründet hat. Die in\ndem nachträglich eingereichten Schriftsatz vom 11. Februar\n1965 enthaltene Aufklärungsrüge ist verspätet (§ 345 StPO)\nund deshalb unbeachtlich,\n\nII. Die auf Grund der Sachrüge des Emil Ke und\nder allgemeinen Suchrüge der Nebenklägerin, soweit sic zugunsten des Angeklagten wirkt, vorgenommene Nachprüfung des\nUrteils gibt Anlaß zu folgenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat in der von dem Angeklagten in der\nFiliale in vg an 19. Juli 1957 veranlaßten Neuanfertigung eines Geschäftsbuches über Preisherabsetzungen den Versuch einer Steuerhinterziehung (§§ 396, 397 Abg0) gesehen,\nweil cr dieses Buch dem Betriebsprüfer habe vorlegen und\nihm bei der Schätzung ein niedrigeres Preisniveau in Welper\nhabe vortäuschen wollen, als tatsächlich bestand (UA S. 11\nund 23). Diese Beurteilung ist rechtsirrig. Da nach den\nFeststellungen des Landgerichts der Angeklagte das Buch\nnicht in den Räumen der Filiale für den Betriebsprüfer zur\nEinsichtnahme und Auswertung bereit legen ließ, sondern es\nihm selbst aushändigen, sich des Buches also erst durch besondere Handlung entäußern wollte, dies aber schließlich\nunterlassen hät, ist sein Tun nur als straflose Vorberei -\ntungshandlung anzuschen. Die Ausführung der Steuerhinterzjchung hätte der Angeklagte erst mit der Vorlage des Buches\nbeginnen können (vgl. BGH ZfZ 1958, 145, 147, Hartung, aaO.\n8 397 Anm. II 2 d - S. 93). Insoweit läßt sich deshalb das\nUrteil nicht aufrecht erhalten.\n\n32 -\n\nkechtlich zu beanstanden sind auch die Ausführungen\ndes Urteils zum freiwilligen Rücktritt. Das Landgericht wen.\nact § 46 Nr. 1 StGB nicht an, weil es bei dem Angcklagten\nan der Freiwilligkeit gefehlt habe; \"infolge der Ververfung\nder Buchhaltung\" habe er das Buch aus der kiliale nicht\nnchr benötigt (UA S. 24 Abs. 1 a. E!. Im Widerspruch hierzu\nstellt das Landgericht an anderen Stellen des Urteils jedoch fest, daß der Angeklagte das Buch bercits zu dem Zweck\nherstellen ließ, um nach der Verwerfung der Buchhaltung den\nBetriebsprüfer bei_sciner Schätzung irrezuführen (UA S. 11,\n24 oben). Bei Zugrundelegen dieser letzten Feststellung wäre\nder Angeklagte durch die Nichtbenutzung des Buches von seinem steuerunchrlichen Vorhaben insoweit freiwillig zurückgetreten.\n\nDa nach den bisherigen Feststellungen das gesamte Verhalten des Angeklagten anläßlich der Betriebsprüfung eine\nnatürliche Handlungseinheit bildet, kommt eine Freisprechung\nwegen der Herstellung des Preisherabsetzungsbuches nicht in\nBetracht; denn es ist nicht auszuschließen, daß der Angcklagte wegen seines sonstigen Verhaltens, namentlich am\n4. und 19. Juli 1957, verurteilt wird.\n\nGC. Es besteht Veranlassung, das Landgericht für die\nneuc Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen:\n\nI. Nach dem Zusammenhang des Urteils liegt es nahe,\ndaß der Angeklagte, als er am 19. Juli 1957 die Filiale\nseiner Firma in Weg» aufsuchte, um u.a. eine Änderung\nder Preisschilder durch Einsetzen niedrigerer Preise zu\nveranlassen, dies aus dem Grunde tat, weil vorher der Betriebsprüfer die Absicht, die Filiale zu überprüfen, zu erkennen gegeben hatte, Darauf deutet die von ihm den beiden\n\nmm\n\nR\nN\n\n- 13.\n\nAngestellten der Filiale gegenüber abgegebene Erklärung hin,\n\"es komme ein Herr vom Finanzamt\" (UA S. 107). Sollte das\nzutreffen, so könnte bereits das Bereithalten der auf scine\nVeranlassung mit zu niedrigen Preisen versehenen Preisschilder einen \"Anfang der Ausführung\" i. S. der §§ 397 AbgO\nund 43 StGB darstellen (vgl. Hartung aaO. § 397 Anm. II 2d\nAbs. 3 a.E., und § 396 Anm, IV 2 d ee). Das müßte jedenfalls\ngelten, wenn der Betriebsprüfer CWedann auch tatsächlich\ndie Filiale aufgesucht und dort die Preisschilder in Augenschein genommen hätte (vgl. BGH bei Herlan GA 1959, 50 =\n\n2fZz 1958, 145, 147). Falls daher der Angeklagte auch den\ninneren Tatbestand erfüllt hat (vgl. BGH IM RAbgO § 396\n\nNr. 16), hätte er sich schon hierdurch der versuchten Steuerninterziehung (§§ 396, 397 AbgO) schuldig gemacht,\n\nSollte die neue Verhandlung ein steuerunehrlichus Verhalten von Emil KB unmittelbar vor und während der Betriebsprüfung (vgl. auch oben A II 2 a) ergeben, so wird\ndas Landgericht bei erneuter Beurteilung seines gesamten\nVerhaltens seit den Jahren 1952 ff zu prüfen haben, ob etwaige Täuschungsversuche am 4. (bzw. einige Tage später)und am\n19. Juli 1957, gegebenenfalls neben anderen Gründen (s. oben\nA II 2 b),die Annahme rechtfertigen, daß der Angeklagte\nEmil KB schulähaft unrichtige Steuererklärungen für die\nJahre 1952 bis 1955 abgegeben und hierdurch Steuerverkürzungen im Sinne der §§ 396 oder 402 AbgO begangen oder vorsätzliche Steuerverkürzungen versucht hat (§§ 396, 397 Abg0):\nDabei wird auch die Art und Weise, wie er in den Steuererklärungen für die Jahre bis Ende 1956 und in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1957 die NMietschuld an seinen Vater\n(vel. UA S. 13 - 15) behandelt hat, erneut zu bewertensein.\n\n- 14 -\n\nBei der Prüfung, aus welchen Gründen der Steuerprüfer\ndic Buchführung des Betriebes Kg verworfen hat, wird\ndas Landgericht zu würdigen haben, ob die falschen\noder unvollständigen Buchungen auf Versehen oder: Unkenntnis des Angeklagten ] oder seiner Ehefrau beruhen,\noder ob sie einen bewußten Verstoß gegen die Grundsätze der\nkaufmännischen Buchführung darstellen oder gar absichtlich\nzum Zwecke der Steuerverkürzung veranlaßt worden sind. Bewußte Falschbuchungen würden nicht nur wesentlich größere\nBedenken gegen das sachliche Gesamtergebnis der Buchführung\nerwecken als versehentlich unzutreffende Buchungen (vgl. BFH\nBStBl 1953 III 106), sondern können zugleich auch ein Anzeichen für Steuerunehrlichkeit sein.\n\nAuch für eine vom Landgericht selbst etwa vorzunehmende\nSchätzung (s. unten II) wird von Bedeutung sein, ob die Mängel der Buchführung so grob sind, daß die Buchführung als\nSchätzungsgrundlagec überhaupt ausscheiden muß oder ob und\ninwieweit sie hierfür noch in Betracht gezogen werden kann\n(vel. EFH BStBl 1961 III 154).\n\nSollte sich der Beweis vollendeter oder versuchter\nSteuervergehen nach §§ 396, 397, 402 AbgO nicht führen lassen, so wird die neue Verhandlung dem Landgericht Gelegenheit geben, weiterhin zu prüfen, ob die Angeklagten sich\näurch die Anfertigung unrichtiger Preisschilder etwa einer\nSteuergefährdung (§ 406 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abg0) schuldig\ngemacht haben.\n\nII. Eine Verurteilung wegen vollendeter vorsätzlicher\noder leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 396, 402 Abg0) setzt\nvoraus, daß der Tatrichter feststellt, welche Steueransprüche\n\n- 15 -\n\nbestanden haben und wann sic zu erfüllen waren. Diese Feststellungen muß er in der Regel auf Grund eigener Prüfung\ntreffen. Nur wenn das Finanzamt den Angeklagten wegen der\nvon ihm hinterzogenen Steuern rechtskräftig veranlagt hat,\nist der Strafrichter hierbei gemäß § 468 AbgO in der Regel\nan die finanzamtliche Entscheidung gebunden, soweit über\n\ndas Bestehen und die Höhe der Steueransprüche sowie über\n\nden Eintritt einer Steuerverkürzung entschieden ist, nicht\naber, soweit es sich um die Höhe der Steuerverkürzung handelt (vgl. BGHSt 14, 11, 18, 19 = NIW 1960, 542, 544; ferner Hübschmann/Hepp/Spitaler aa0, § 468 Anm. 7 - 9). Hatte\naber der Angeklagte wie hier keine brauchbare Buchführung\nund mußte das Finanzamt deshalb die Besteuerungsgrundlagen\ngemäß § 217 AbgO schätzen, so entfällt die Bindungswirkung\nder finanzamtlichen Entscheidung auch hinsichtlich der Frage,\nob Steuern verkürzt worden sind. Das Schätzungsverfahren der\nAbgabenordnung ist weitgehend auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten angewiesen, die zum Schuldbeweis im Strafverfahren nicht ausreichen. Im Strafverfahren aber kann eine\nVerurteilung wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung nur auf Tatsachen gestützt werden, für deren Vorhandensein Gewißheit oder eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Der Strafrichter ist bei der ihmin\neigener Verantwortung obliegenden Prüfung der Besteucerungsgrundlagen in seiner freien Beweiswürdigung nicht an die geschätzten Besteuerungsgrundlagen des Finanzamts gebunden. Er\nmuß vielmehr die Frage, ob und in welcher Höhe der Angeklagte\nschuldhaft Steuern verkürzt hat, selbständig prüfen (vel:\nRGSt 68, 45, 57; BGH IM RAbgO § 468 Nr. 2 = ZfZ 1955, 21;\nNJW 1954, 1839; BGH LM RAbgO § 396 Nr. 20 unter b = BStBl\n1956 I 441, 442).\n\n- 16 -\n\nHierbei muß der Tatrichter die Bestceuerungsgrundlagen\nfür jede Steucerart ermitteln und unter Angabe der Berechnung\nim einzelnen darlegen, welche Steucransprüche sich daraus\nergeben. In Fällen, in denen der Angeklagte keine für diese\nFeststellung geeignete ordnungsmäßige Buchführung hatte\n(vgl. oben C I Abs. 3), kann der Tatrichter die Überzeugung\nvom Beutehen der Steueransprüche und ihrer Höhe auch auf\nGrund eigener Schätzung gewinnen (vgl. die o.a. Rechtspre-\n\nnn ar na m en rn\n\nchung; ferner BGHSt 3, 377, 3853; BGH BStBl 1955 I 365, 367).\n\nDer Umstand, daß für den inneren Tatbestand die Entscheidungsfreiheit des Strafrichters nicht durch die Vorschriften des § 468 AbgO beschränkt ist, erlangt besondere\nBedeutung, wenn über den Vorwurf einer versuchten Steuerhinterziehung zu entscheiden ist. Bei bloß versuchter Steuer- |\nhinterziehung gemäß §§ 396, 397 AbgO (bei leichtfertiger\nSteuerverkürzung gemäß § 402 AbgO scheidet die Möglichkeit\neines Vereuchs begrifflich aus, da es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt - vel. Hartung aa0. § 402 Ann. II 4 -) kommt\neine Bindung an rechtskräftige Entscheidungen des Finanzamts\nnur insofern in Betracht, als das Finanzamt das Bestehen\ncines Steueranspruchs bejaht hat, während die Höhe des Steueranspruchs dabci keine wesentliche Rolle spielt. Maßgebend\nfür die Frage, ob der Täter sich der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, ist letztlich die (subjektive)\nVorstellung, die er sich selbst vom Erfolg seines Handelns\ngemacht hat (vgl. K6St 65, 165, 167, 170 ff; KGSt 66, 194,\n200, 201; 68, 45, 52 ff; ferner auch Hübschmann/Hepp/Spitaler\naaO. Anm. 11)>\n\nSoweit die Ehefrau KW in Betracht kommt, entfällt\neine Bindungswirkung in jedem Falle, da Hedwig KW :insichtlich der verkürzten Steueransprüche nicht selbständig\n\n- 17 -\n\nsteuerpflichtig war (vgl. BGH IM § 396 RAbgO Nr. 20 = BStBl\n1956 I So 441; BGHSt 14, 11, 18 £ = NJW 1960, 542, 544;\nHübschmann/Hepp/Spitaler aaO Ann. 12).\n\nIII. Bei Beurteilung der Frage endlich, in welchem\nVerhältnis mehrerc steuerunehrliche Handlungen zueinander\nstehen, wird im Falle einer Verurteilung das Landgericht\nfolgendes zu beachten haben. Fortsetzungszusammenhang ist\nSteucrarten handelt. Für einen Fortsetzungszusammenhang\nzwischen Steuerhinterziehungen verschiedener Steuerarten\nwird indes zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung\nals verletztes Rechtsgut nicht etwa die Stcuerhoheit des\nBundes oder der Länder im allgemeinen, sondern jeweils nur\nderen Anspruch auf das Vollerträgnis Jeder einzelnen Steuer\nin Betracht kommt. Deshalb kann Fortsetzungszusammenhang\n\na a ee u\n\ndene Steueransprüche und damit verschiedenartige Rechtsgüter\nrichten, im allgemeinen nicht angenommen werden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die in sich fortgesetzten\nHinterziehungen - wenigstens zum Teil -— tateinheitlich zusammenfallen. Tateinheit kann dadurch hergestellt werden,\n\ndaß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung erfolgen\noder dieselbe Erklärung in gleichzeitig abgegebenen Formblättern enthalten ist. Entscheidend ist dabei, daß die Abgabe mehrerer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmend unrichtige Angaben enthalten sind. Nur wenn mehrere Steuerarten\neine derartige Verwandtschaft aufweisen, daß, trotz Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, durch die Hinterziehungen 1ediglich ein Rechtsgut angegriffen erscheint, ist eine weitergehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang möglich. Nach\ndiesen Grundsätzen wird zwischen Einkommen- und Gewerbe-\n\n- 18 -\n\nsteuerverkürzung in der Regel Tateinheit, im Verhältnis dor\nEinkommen- und Gewerbesteuer-zur Umsatzsteuerverkürzung jedoch Tatmehrheit bestehen. Durch die Verletzung der sich aus\n§ 13 UStG ergebenden Pflicht zur Voranmeldung wird nämlich\nregelmäßig nicht zugleich der Tatbestand der Einkomnen- und\nGewerbesteuerhinterziehung begangen. Die Hinterziehung der\nEinkommensteuer wiederum trifft tateinheitlich nit einer Ver.\nkürzung der Abgabe Notopfer Berlin zusammen (BGH BStBl 1956\nIS. 441, 442 - insoweit in IM RAbgeO § 396 Nr. 20 nicht mit\nabgedruckt -; BGH ZfZ 1958, 145, 147).\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-508-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-508-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.218346+00:00"}}