{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-19_4_StR_502_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"4 StR 502/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_SiR_ 502/64 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Organisationsfachberater Adolf AU ::.: cu:\n\ngeboren er : 95: in Saummmmm/ : auiiEEEme\n\nwegen Zuhälterei u.A.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 4, August 1964 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nwegen Zuhältcerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nscchs Honaten Gefängnis verurteilt. Seine zunächst in vollen\nUmfang cingelcegte Revision hat der hierzu bevollmächtigte\nVerteidiger hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Untrcuc\n\nzurückgenommen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verceidigung der Zeugin Ag verstößt nicht\ngegen § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin - anders als in\näcem in BGHSt 19, 107 behandelten Fall - nicht \"der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, verdächtig\" ist. Wenn auch der Begriff der Betoiligung im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen ist, So.\nmuß der Zeuge doch zum mindesten in strafbarer Weisc bei\ndem Vorgang mitgewirkt oder zum mindesten sich der Mitwirkung verdächtig gemacht haben. Das hat die Strafkammer\nbei der Zeugin BD: obwohl diese das Unzuchtsgewerbe ausgeübt und den Unzuchtserlös zur teilweisen Bestreitung der\nLebenshaltungskosten an den Angeklagten abgeführt hat, zutreffend verncint, weil sie keine über das Maß der notwendigen Teilnahme hinausgehenden Handlungen vorgenommen\nhat. Dice Strafkammer hat auch in dem Angebot der Zeugin,\ndem Angeklagten aus ihren unsittlichen Erwerb die von ihm\nbei der Volksbank veruntreuten Beträge von damals noch\nüber 16.000 DM ratenwcise zur Rückzahlung zur Verfügung\nzu stellen, ohne Rechtsirrtum keine strafbare Mitwirkung\nan der Zuhältcerci erblickt.\n\n2, Ebenfalls zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer,\ndic Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nnicht durch Befragung des Angeklagten und der Hclga Ar\naufgeklärt, wo das von Anfang August bis Ende Novenber\n1960 bei der Firma ID ni das von Anfang März 1961\nbis zur Verhaftung kEnde März 1963 bei der Firma rn\nverdiente Einkommen des Angeklagten geblieben sei. Fine\n\nAufklürungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der\nTatrichter den vernommenen Beteiligten oder Zeugen in der\nHauptverhandlung bestimmte Fragen nicht vorgelegt, benutzte\nBeweismittel also nicht völlig ausgeschöpft habe (vgl.\nBGHSt 4, 125, 126). Weitere Beweismittel aber, welche die\nStrafkammer zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte\nbenutzen müssen, hat der Angeklagte nicht benannt; insoweit ist die Aufklärungsrüge nicht zulässi& erhoben (vel:\nEGHSt 2, 168 f).\n\n3, Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge daraus\nherleiten will, daß den Verteidiger die in Hülle Bl» 4 d>»A»\nbefindlichen Schriftstücke nicht zur BLinsichtnahme zugänglich gemacht worden sind, kann sein Rechtsmiticl! ebenfalls\nkeinen krfolg haben. Denn hierdurch ist die Verteidigung\nnicht im Sinne des 3 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt\nworden, weil der Anseklagte in der Hauptverhandlung den ÄAn--\ntrag auf kinsichtnahme nicht erneut gestellt hat.\n\nII. Lie Sachrüge erweist sich ebenfalls nicht als begründet.\n\n1. Die gegen die Glaubwürdigkeit der zeugin A errobenen kinwendungen richten sich unzulässig gegen die dem latrichter allein obliegende Beweiswürdigung. zinen Widerspruch enthält das Urteil insoweit nicht.\n\n2, Daß der Zunhälter einen vestimmten Tätertyp verkörvern, daß er etwa in Zuhälter- und Lirnenkreisen verkehren\noder als Zuhälter bekannt sein muß und \"seiner ganzen Persönlichkeit nach in geneinverständlichen Sinn als Zuhälter\nansesehen werden kann\", wird in § 181 a StGB nicht vorausgesetzt. Der in § 181 a Abs, 1 StGB verwendete Ausdruck\n\n- 5.\n\n\"Zunälter\" besagt nur, daß der Üäter zu der ausgebeuteten\noder verkuppelten Lirne in einen auf gewisse Dauer berechneten, besonders gearteten persönlichen Verhältnis\nsterken muß, das erkennen läßt, daß er in ihren unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält (vgl. u.a, BGHST 4, 316; BGH 3\nSiR 385/54 vom 13. Januar 1955; 4 SiR 372/60 vom 4, Noven-\n\nber 1960),\n\n3, Die Stirafkamnmner hat das Bestehen persönlicher Beziekungen der genannten Art zwischen dem Angeklagten unä\nHelga A | recütsfenlerfrei festgestellt. Dabei hat sie\nnicht verkannt, daß im vorliegenden Fall den Angeklarien\neine echte Zuneigung mitbestismt haben mag, das Verhältnis\nnit der Helga A einzugehen und fast 4 Jahre lang aufrechtzuerhalten, Allerdings würde ein allein oder überwiesend zur ıflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes\nund unterhaltenes Liebesvernältnis trotz Annahme erhebiicher Zuwendungen der Dirne den Vorwurf der Zuhälterei ausschließen, Wenn den Beziehungen des “sannes zu der Dirne\nneben einen von Zuneigung zu ihr getragenen Interesse ein\nim wesentlichen gleichstarkes eigennütziges Interesse an\nihren Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Vorteilen zugrunde liegt, kann die laufende Annahme erheblicher\nVorteile aus dem ünzuchtserwerb einer Dirne jedoch die Annahme der ausbeuterischen Zäuhälterei rechtfertigen (BüHSt\n15, 37). Lie hiernach erforderliche Abwägung hat der ijatrichter vorgenommen; er ist dabei zu dem ürgebnis gekommen,\naaß das persönliche Interesse des Angeklagten von nelga\nSD 2icht übervogen hat. Das konnte der Tatrichter daraus\nentnehmen, daß der Angeklagte vürotz ihrer erneblichen Zu=-\nwendungen sein von der Firma SEP © = 20 enes Gehalt\nvon nonutlicn 1.000 LM nicht zur kückzaklung der von ilm\nbei der Volksbank veruntreuien Beträge von noch mehr als\n14.000 Li verwendete, dies vielmchr der MB allein überließ. Sein ihr gegebenes äheversprechen hat er nicht ge-\n\nhalten. kur nat dempemäß entgegen der ihm gegenüber zusdrücklich erklärten urwartung der ME sein Arbeitseinkoswmen auch nicht als AÄnfangeskapital für die sheschließung\nmit ihr zurückgelegt, was das Landgericht schon dem Umstand\nentnennen konnte, daß der Angeklarte cas selbst nicht behauptei hat. Unerheblich war, was er mit seinem Arbeitsverdienst hätte tun können. Alles das rechtfertigst die von\n\nder Straikammer tatsächlich gezogene üschlußfolgerung, daß\nbei den Anseklagten das eigennützige Interesse gegenüber\nden an der Aufreciterhaltung der wiebesbeziehungen nicht\n\nzurückiralt.\n\n4. Aus der Höhe der im Urteil im einzelnen bezeichneten zuwendüungen, die helga Mo] -— abgesehen von den für die\nVolksbank hingegevenen Beträgen und den Kosten der Verlobunssgeschenke, die die Strafkammer außer Betracht gelassen hat -— dem Angeklagten aus ihrem unsittlichen zrwerb\nfür seinen Lebensunterkalt machte und die insgesamt ca.\n50.000 IM betragen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei\nentnosnmen, daß der Anseklagte hiervon seinen „ebensunterhalt windestens teilweise bestritten hat, Zu den Lebenshultungskosten gehören auch Ausgaben für bessere unä reichlichere Lebensführung (so schon KGSt 35, 92, 93). Daß der\nAngeklagte zu aufwendigen Leben neigt, konnte die Stirafkammer schon daraus entnehmen, saß dieser trotz angemessenen\nVerdienstes bei der Volksbank innerhalb von 2 Jahren über\n20.000 Li veruntreute, \"die er in sachtlokalen und Gaststätten großzügig ausgab\" (UA S. 2). Unter diesen Unstän--\nden kau es auf den Verbleib des Arbeitseinkommens des Anke-\n\nklagten nicht an.\n\nAuch die innere Tatseite hat die Ütrafkammer ausreichend\nund fehlerfrei üurgetun. Die Feststellungen ergeben zur üenüge,\ndaß der Angeklaste den iatbestand der Zuhälterei mit Wissen\n\nund „illen verwirklicht hat,\n\n= 17 -\n\n6. Soweit die Kevision sich regen die Zumessuns der für\ndie beiden Strafliaten eingesetzten Strafen wendet, ist sie\noffensichtlich unbegründet. zs ist nicht ersichtlich, daß\ndie Strafkammer dabei den kahmen des ihr zustehenden Ermessens übersckritien hat oder ihre Erwägungen von Hechtis-\n\nirrtun beeinflußt sind,\n\nDa die sacherüfung des Urteils auf die allgemeine Tachrüge auch im übrigen keiren kechtsfehler ergeben hat, ist\n\nder nevision der Erfcle zu versagen.\n\nArumme dayr Sanders\n\n«ersting Spicgei","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-502-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-502-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.196401+00:00"}}