{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-19_4_StR_4_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"4 StR 4/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 4/65\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckergesellen Heinz Günter Sp aus\nCD, zeboren ar: EEE 1942 in Su, Xrs.\n\nKB (Bessarabien), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WB ci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 19. Juni 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n[rn nn nen un en\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren scchs\nMonaten Gefängnis verurteilt und ein zu den Straftaten\nbenutztces Klappmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts. Da mit der Verfahrensrüge nur geltend gemacht wird, dic Feststellungen des angefochtenen Urteils\ntrügen die Verurteilung des Angeklagten nicht, ist sie im\nGrunde nur eine Sachrüge.\n\nDie Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des\nbedingten Tötungsvorsatzes und die Verneinung einer vwirklichen oder vermeintlichen Notwehrlage in den Fällen Meininghaus und Klein sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Das Schwurgericht hat für alle Taten ein Handeln\nGes Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angenommen, dies allerdings im Fall Sun\nnur wegen Alkoholeinflusses und im Fall eis» /(eiiiien\nuuch wegen Übermüdung. Dic Feststellungen des Schwurgerichts gaben jedoch Anlaß zu einer umfassenderen Erörterung\neiner möglichen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB).\nDer Angeklagte, der zur Tatzeit 21 Jahre alt war, weist\nnach dem Inhalt des schwurgerichtlichen Urteils abartige\nZüge auf: Er hat cine unstete Jugend hinter sich. Bereits\nals Heranwachsender wurde er u.a. wegen zweier Gewaltverbrechen (versuchte Notzucht, Erpressung) verurteilt; bci\n\nder Erpressung hat er einen Arbeitskameräden so lange mit |\n\neinem llesser in den Arm gestochen, bis er ihm vor Angst |\n\nund Schmerzen das als Larlehen geforderte Geld gab. Der\n\nAngeklagte hat sich ein Klappmesser mit einer sehr spitzen\n\nund scharfen Klinge angeschafft und mit diesem Messer Wurf-\n\nübungen gegen die Tür des in seinem Zimmer stehenden Klei-\n\nderschranks vorgenommen. Den Feststellungen des Schwur-\n\ngerichts läßt sich entnehmen, daß er leicht erregbar, reiz-\n\nbar und streitsüchtig ist. Die Tatumstände des Falles M-CD EB «önnen auf einen die Zurechnungsfähigkeit\n\nausschließenden Blutrausch (Blutkoller) hindeuten (vgl.\n\nBeust 7, 325, 328; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin\n\n2. Aufl.,8. 142). Eine Bewußtseinsstörung kann auch auf\n\ndem Zusammenwirken der Folgen von Alkonolgenuß und einer\n\nAffektsteigerung beruhen, die psychopathische Grundlagen\n\nhat (RG HRR 1939 Nr. 1316; vgl. auch Urteil des Senats von\n\n3. Dezember 1960 - 4 StR 470/60). Das Schwurgericht wird\n\nden Sachverhalt nach dieser Richtung unter Hinzuziehung\n\neines psychiatrischen Sachverständigen auch im Hinblick\n\nauf § 42 b StGB zu prüfen haben.\n\n3, Nicht frei von Rechtsirrtum ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten\nin Fall MD / Insoweit gab der Sachverhalt\nAnlaß zu der Erwägung, ob nicht die Angriffe des Angeklagten\ngegen Ve und KW cine natürliche Handlungseinheit bildeten. Eine solche würde vorliegen, wenn der Täter\nauf Grund eines einheitlichen Entschlusses wahllos - vergleichbar etwa einem Amokläufer - auf die beiden vor ihm\n\nstehenden Personen eingestochen haben sollte. Dann würde\nes einer natürlichen Betrachtungswceise widersprechen,\nmehrere selbständige Taten anzunehmen(vel. RG HRR 1939\nNr. 391).\n\n4. Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten\nTotschlag im Falle Schäfer. Die Rechtsansicht des Schwurgerichts begegnet allerdings erheblichen Bedenken (vel.\nBsiSst 14, 75, 79 ff). Damit wird sich das Schwurgericht\nin der neuen Hauptverhandlung auseinanderzusetzen, dabei\naber den § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben.\n\n5. Nicht zu beanstanden ist die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Totschlag, begangen mit bedingtem\nVorsatz, und gefährlicher Körperverletzung (vgl. schon\nRGSt 25, 321; BGHSt 16, 122, wonach dic Körperverletzung\nals subsidiäres Delikt zurückzutreten hat, wenn einc Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist, betrifft ausdrücklich nur den Fall, daß der Vorsatz des Täters unmittelbar\nund allein auf dic Tötung gerichtet ist).\n\nDie Beanstandungen zu 2) und 3) führen zur Aufhebung\ndcs angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache un das Schwurgericht, das gegebenenfalls nicht ge-\n\nhindert ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nKrumme Mayr Sanders\n\nKersting Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-4-65","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-4-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.160065+00:00"}}