{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1965-02-19_4_StR_498_65_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1965-02-19","aktenzeichen":"4 StR 498/65","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 498/65 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metallarbeiter Rudolf RD ; ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 915 ir Oi RH1G.\n\nzur Zeit in Strafhaft in vorliegender Sache,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 22, Oktober 1965, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal .\n-als beisitzende Richter,\nBundesanwalt aD |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt::.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Februar 1965\nim Strafausspruch mit. den’ Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,: auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n„eine andere Strafkammer des Landgerichts\" zurückver-\n; wiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den mehrfach einschlägig vorbestraften schwachsinnigen Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge dagegen, daß von der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB\nabgesehen wurde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur\nStrafzumessung erkennen lassen, hat das Landgericht die von\nihm ausgesprochene hohe Gefängnisstrafe vorwiegend für erforderlich erachtet, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuschrecken. Es ist der Ansicht,\ndiese hohe Strafe werde den Angeklagten nachhaltig beeinflussen und bewirken, daß die an sich zu bejahende bestimmte\nWahrscheinlichkeit eines Rückfalls sich frühestens in sechs\nJahren wieder verwirkliche. Die Gefahr einer Ärgerniserregung\nin so großen Zeitabständen, meint die Strafkanmmer, könne mit\nRücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff eines lebenslangen Entzugs der persönlichen Freiheit die Anordnung nach\n§ 42 b StGB nicht rechtfertigen.\n\nDiese Begründung unterliegt schon deshalb rechtlichen\nBedenken, weil sie in Verkennung des § 42 f StGB davon ausgeht, daß eine Anordnung der Unterbringung näch § 42 b StGB\nzum lebenslangen Entzug der persönlichen Freiheit führe. Sie\n1§ 88t überdies außer acht, daß Grundlage der Strafzumessung\ndie Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte\nRechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des\nTäters sind und daß die Berücksichtigung des Strafzwecks\nder Sicherung jedenfalls dort zurückzutreten hat, wo das\nGesetz besondere Vorkehrungen der Sicherung vorsieht. Aus\ndiesem Grunde ist es nicht zulässig, der Anwendung des\n\n§ 42 b StGB durch die Verhängung einer abschreckend hohen,\ndem Maß der persönlichen Schuld jedoch nicht mehr entsprechenden Strafe auszuweichen (siehe hierzu besonders die\nzur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH Urt. v.\n\n4. August 1965 - 2 StR 282/65 -).\n\nHiernach ist das angefochtene Urteil wegen des engen\nZusammenhangs zwischen Strafzumessung und Abschen von der\nMaßrcgel des § 42 b StGB nicht nur in dem letzten Punkt,\nsondern zum Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Die von der\nStaatsanwaltschaft ausgesprochene Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanwendung des § 42 b StGB steht dem\nnicht entgegen. Sie ist im Rahmen des rechtlich Möglichen\nals Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch\nzu deuten (vgl. BGHSt 7, 101; 19, 46, 48).\n\nKrumnme Willms Flitner\n\nByanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-498-65","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1965-02-19/4-str-498-65","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:03.177422+00:00"}}